Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 10. Dezember 2012
Aktenzeichen: 10 TaBVGa 7/12

(LAG Hamm: Beschluss v. 10.12.2012, Az.: 10 TaBVGa 7/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Der Betriebsrat hatte im Bereich der Aktion "Deutschland rundet auf" eine Unterlassung der Erfassung und Auswertung von personenbezogenen und/oder personenbeziehbaren Daten mit dem Softwaresystem LUCAS durch die Softwarekomponenten/-listen "Bons" und "Transaktionsauswertung" gefordert. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag bereits abgewiesen, da er nicht hinreichend bestimmt war und sich die Frage der Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" nicht eindeutig beantworten ließ. Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und wies die Beschwerde ebenfalls ab. Es wurde festgestellt, dass es erhebliche Zweifel bestehen, ob dem Betriebsrat der erforderliche Verfugungsanspruch zusteht. Zudem wurde festgestellt, dass kein Verfugungsgrund vorliegt, da die Arbeitgeberin bereits seit Februar 2012 über die Aktion "Deutschland rundet auf" informiert war und der Betriebsrat knapp zwei Monate zugewartet hatte, bevor er den Antrag auf einstweilige Verfügungen stellte. Das Gericht betonte zudem, dass der Betriebsrat die Möglichkeit einer schnelleren Konfliktlösung durch das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Verfahren nicht genutzt hatte. Daher überwiegt das Interesse der Arbeitgeberin an der Teilnahme an der Spendenaktion "Deutschland rundet auf" das Interesse des Betriebsrats an der einstweiligen Verfügung nicht in dem Maße, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Hamm: Beschluss v. 10.12.2012, Az: 10 TaBVGa 7/12


Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 25.04.2012 - 1 BVGa 2/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Erfassung und Auswertung personenbezogener und / oder personenbeziehbarer Daten mit dem Softwaresystem LUCAS durch die Softwarekomponenten / -listen Bons und Transaktionsauswertung.

Die Arbeitgeberin betreibt das K1 - Warenhaus in H1. Antragsteller ist der in diesem Betrieb gewählte Betriebsrat.

Die Betriebsparteien haben unter dem 02.09.2009 eine "Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen" abgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung soll sie für die Anwendung, Änderung und Erweiterung im Unternehmen genutzter Datenkassen IBM 4694 sowie die Einführung, Änderung und Erweiterung der Datenkasse IBM Sure POS 743 einschließlich der Software LUCAS gelten. In § 2 der Betriebsvereinbarung wird es der Arbeitgeberin gestattet, das Datenkassensystem IBM Sure POS 743 mit dem vereinbarten Umfang laut folgender Positivkataloge unter Beachtung der Betriebsvereinbarung zu nutzen. Weiter heißt es dort:

"... Die folgenden Anlagen dokumentieren die ausschließlich zulässigen Erfassungen und Auswertungen von Beschäftigtendaten (personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten von Beschäftigten nach § 1). Sie sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

Sofern ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht, werden keine neuen / veränderten Programme oder Auswertungen vor dessen Zustimmung aufgespielt.

Verzeichnis der Anlagen:

... Anlage 3i: Transaktionsauswertung

... Anlage 3q: Bon

...

Sofern die in der Anlage enthaltenen Beschäftigtendaten nicht erweitert oder verändert werden, kommt es auf die Art der Darstellung innerhalb der dokumentierten Auswertungen nicht an. Eine jährliche Vollständigkeitskontrolle stellt die Einhaltung der vereinbarten Auswertungsmöglichkeiten sicher. Der Betriebsrat wird über das Ergebnis dieser Überprüfung spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres (beginnend ab 2010) informiert."

In § 3 der Betriebsvereinbarung ist festgelegt, dass die Auswertungen nach der Anlage 3 nicht der Kontrolle von Leistung und/oder Verhalten der Arbeitnehmer/innen dienen, die Daten aber zum Nachweis von Straftaten genutzt werden dürfen, wenn sich ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt.

In § 9 der Betriebsvereinbarung ist folgendes bestimmt:

"Der Betriebsrat ist berechtigt, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überprüfen. Innerhalb der Filiale erhält ein vom Betriebsrat benanntes Betriebsratsmitglied während der üblichen Arbeitszeit ein Zutrittsrecht zu allen Räumen des Datenkassensystems. Vom Arbeitgeber benannte Vertreter sind nach Absprache mit dem Arbeitgeber dem Beauftragten des Betriebsrats zur Auskunft verpflichtet.

Der Betriebsrat darf als Sachverständigen einen Mitarbeiter der TBS-NRW - in erster Priorität Herrn J1 F1, als dessen Vertretung in erster Linie Herrn T1 S1 - ohne die Bindung an § 80 BetrVG auf Grund der besonderen Vielfalt und Bedeutung für Beschäftigtendaten im hiesigen Kassensystem für maximal 2 Tage jährlich hinzuziehen."

§ 11 der Betriebsvereinbarung enthält schließlich eine Verfahrensregelung bei Konflikten aus der Betriebsvereinbarung. Dort heißt es:

"Arbeitgeber und Betriebsrat sind berechtigt, bei Konfliktfällen aus dieser Betriebsvereinbarung eine Kommission anzurufen, die wie folgt besetzt ist:

Die Parteien werden sich bemühen, kurzfristig eine Verständigung über den Vorsitzenden zu finden.

Der Kommission gehören weiter je zwei Personen der Arbeitgebr- und Arbeitnehmerseite an. Die Arbeitnehmerseite ist berechtigt, ein honorarpflichtiges Mitglied zu benennen. Die Honorierung dieses Mitglieds erfolgt entsprechend den Regeln für die Honorierung in der Einigungsstelle.

Der Vorsitzende hat zunächst kein Stimmrecht, er entscheidet aber darüber, ob die Verhandlungen gescheitert sind. Im Falle des Scheiterns wird eine Einigungsstelle gebildet, deren Vorsitz gemäß den Absätzen 2 und 3 bestellt wird. Außerdem benennt jede Seite 2 Beisitzer, wobei 1 honorarpflichtiger Beisitzer plus mindestens ein Mitglied des Betriebsrats als vereinbart gilt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 nebst Anlagen (Bl. 43 - 67 d. A.) Bezug genommen.

Unter dem 16.02.2012 erstellte die Arbeitgeberin eine Arbeitsanweisung mit dem Titel "Deutschland rundet auf", die auch den Einsatz einer modifizierten Software im Kassenbereich beinhaltet. "Deutschland rundet auf" ist eine anerkannt gemeinnützige Organisation, die es jedem ermöglicht, freiwillig und unaufgefordert beim Bezahlen an der Kasse den Endbetrag um maximal 10 Cent aufzurunden und diese zu spenden. Nach der Arbeitsanweisung (Bl. 71 d. A.) muss die Kassiererin für eine Spende die schon vorhandene, bislang aber noch nicht mit einer Funktion hinterlegte Kategorietaste "Aufrunden" in der Registrierung drücken. Im Anschluss muss eine "PLU - Taste" gedrückt werden, auf welcher der zu spendende Betrag hinterlegt ist. Für die Spendenaktion wurden die PLU-Nummern 8701 bis 8711 (1 Cent bis 10 Cent) angelegt.

Im Fall einer Spende enthält der Kassenbon zusätzlich die Spalte "8702 DE rundet auf" und den gespendeten Cent - Betrag. Außerdem wird der Kassenbon mit dem Satz "Der Verkauf der mit D gekennzeichneten Artikel erfolgte auf fremden Namen und für fremde Rechnung" ergänzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung eines exemplarischen Kassenbons (Bl. 69 d. A.) verwiesen. In gleicher Weise werden in der "Transaktionsauswertung" (Bl. 70 d. A.) die Spende unter der Artikelbezeichnung "DE rundet auf (8702)" und der Spendenbetrag ausgewiesen.

Der antragstellende Betriebsrat wurde anlässlich des Roll-Outs der Software, beginnend ab dem 17.02.2012 und vor dessen Abschluss am 28.02.2012 von der Arbeitgeberin informiert. Mit Schreiben vom 28.02.2012 teilte der Betriebsrat daraufhin der Arbeitgeberin folgendes mit:

"... Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung am 28.02.2012 beschlossen, der Spendenaktion "Deutschland rundet auf" nicht zuzustimmen. Folgende Begründung liegt vor: Vorab sei erwähnt, dass wir diese Spendenaktion befürworten und gut finden. Leider sehen wir uns außerstande, gegen unsere eigene, nicht gekündigte Betriebsvereinbarung zu verstoßen. Dieses wird auch gestützt durch die Stellungnahme der TBS (J1 F1). Weiterhin sind wir bereit, eine Konflikt- oder Einigungsstelle einzurichten, um sowohl dieses Problem, als auch schon bestehende (z. B. Schubladenstatus) gemeinsam zu lösen."

Nachdem die Arbeitgeberin das Roll-Out der Software trotz der Stellungnahme des Betriebsrates durchführte, beauftragte dieser Herrn F1 von der TBS-NRW mit der Überprüfung der Kassensoftware. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 10.04.2012 zu dem Ergebnis, dass es im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" in den Auswertungen Bon und Transaktionsauswertung zu einer zusätzlichen Erfassung und Auswertung von Beschäftigtendaten komme, die nicht der Betriebsvereinbarung entspreche.

Mit seinem am 20.04.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Erfassung und Auswertung personenbezogener und / oder personenbeziehbarer Daten mit dem Softwaresystem LUCAS durch die Softwarekomponenten / -listen Bons und Transaktionsauswertung begehrt.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass die Arbeitgeberin nicht nur die nach der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 zulässigen personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten erfasse und auswerte, sondern auch Erfassungen und Auswertungen von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten, die nicht Gegenstand der Betriebsvereinbarung seien. Dieser Veränderung habe er nicht zugestimmt. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 3 und 5 der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 i. V. m. § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Der Verfügungsgrund sei zu bejahen, da an dem Bestand des Verfügungsanspruchs keine vernünftigen Zweifel bestünden. Mögliche Interessen der Arbeitgeberin an der Beibehaltung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfahrensweise seien rechtlich nicht schützenswert.

Der Betriebsrat hat beantragt:

Die Arbeitgeberin hat es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, derzeit Arbeitsgericht Herford, 1 BV 14/12, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, personenbezogene und / oder personenbeziehbare Daten von ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden, es sei denn, es handelt sich um leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG, mit dem Softwaresystem LUCAS durch die Softwarekomponenten/Listen Bons und Transaktionsauswertung zu erfassen und auszuwerten, solange die Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 ungekündigt fortbesteht und nicht durch eine andere Abmachung abgelöst wurde, die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt oder ein die Zustimmung des Betriebsrats ersetzender Spruch einer Einigungsstelle bzw. der Konfliktstelle nach § 11 der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 nicht vorliegt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Die Änderungen des Bons und der Transaktionsauswertung seien gem. § 2 Abs. 6 Der Betriebsvereinbarung vom 02.092009 zulässig, da die erfassten Beschäftigtendaten nicht erweitert oder verändert würden. Der Nachweis der Spende auf dem Bon und den entsprechenden Buchungen (Auswertungen) enthalte keinen Bedienerbezug. Auf dem Bon tauche nach wie vor lediglich die Bedienernummer (die Nummer der jeweiligen Kassiererin oder des Kassierers) auf. In Bezug auf die Bedienernummer auf dem Bon sei es jedoch unerheblich, ob der Bon z. B. "Spaghetti" oder eine Spende im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" aufweise. Eine bedienerbezogene Auswertung existiere ebenfalls nicht. Ein Verfügungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben, da der Betriebsrat seit dem Einsatz der Software mit dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes knapp zwei Monate zugewartet habe. Schließlich hat die Arbeitgeberin bestritten, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gefasst hat.

Mit Beschluss vom 25.04.2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden bereits Bedenken gegen die Bestimmtheit des vom Betriebsrat gestellten Unterlassungsantrags. Der Betriebsrat verlange von der Arbeitgeberin, es zu unterlassen, überhaupt personenbezogene oder personenbeziehbare Daten von Arbeitnehmern/innen und Auszubildenden mit dem Softwaresystem Lucas durch die Softwarekomponenten / Listen Bon und Transaktionsauswertung zu erfassen und auszuwerten, obwohl dies durch die Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 im Sinne einer "Positivliste" ausdrücklich zugelassen worden sei. Der Antrag gehe damit an der zwischen den Betriebsparteien streitigen Frage, ob die Modifizierung der LUCAS - Software und des Kassenbons sowie der Transaktionsauswertung im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" zulässig oder unzulässig ist, vorbei. Unabhängig davon sei ein Verfügungsanspruch des Betriebsrates nicht klar ersichtlich. Im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermöge die Kammer keinen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 zu erkennen. Angesichts der hinsichtlich des Verfügungsanspruchs bestehenden Zweifel sei auch ein Verfügungsgrund nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Antrag sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hinreichend bestimmt. Die vom Arbeitsgericht geäußerten Bedenken beträfen nicht die Frage der Bestimmtheit des Antrages, sondern die Frage der Begründetheit des Antrages. Der Antrag sei aber auch hinsichtlich seiner Reichweite begründet. Durch den Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 verfügten sowohl der Bon als auch die Transaktionsauswertung über einen insgesamt nicht mehr zulässigen Inhalt, der sich mangels einer sinnvollen Teilbarkeit auch nicht in einen (noch) zulässigen und einen (schon) mitbestimmungswidrigen Teil aufteilen lasse. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vertritt er weiterhin die Ansicht, die Arbeitgeberin verstoße mit der Erhebung von Daten im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" gegen die Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009. Ausweislich der Anlagen 3i (Transaktionsauswertung) und 3q (Bon) seien Erfassungen und Auswertungen dazu, ob ein Beschäftigter im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" entsprechend der Arbeitsanweisung auf Kundenwunsch die Bedienfunktion / Taste "Aufrunden" betätigt hat, sowie dazu, ob und welche PLU-Taste gedrückt wurde, nicht vorgesehen. An der Beibehaltung dieser erkennbar mitbestimmungswidrigen Verfahrensweise könne seitens der Arbeitgeberin kein schützenswertes Interesse bestehen, so dass auch ein Verfügungsgrund gegeben sei.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 25.04.2012 - 1 BVGa 2/12 - abzuändern und zu beschließen:

1. Die Arbeitgeberin hat es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, derzeit Arbeitsgericht Herford, 1 BV 14/12, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, personenbezogene und / oder personenbeziehbare Daten von ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden, es sei denn, es handelt sich um leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG, mit dem Softwaresystem LUCAS durch die Softwarekomponenten/Listen Bons und Transaktionsauswertung zu erfassen und auszuwerten, solange die Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 ungekündigt fortbesteht und nicht durch eine andere Abmachung abgelöst wurde, die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt oder ein die Zustimmung des Betriebsrats ersetzender Spruch einer Einigungsstelle bzw. der Konfliktstelle nach § 11 der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 nicht vorliegt,

hilfsweise

2. Die Arbeitgeberin hat es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, derzeit Arbeitsgericht Herford, 1 BV 14/12, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Daten- / Scanner - Kassen, die Gegenstand der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 sind, im Rahmen der Anwendung des Softwaresystems LUCAS mit Programmerweiterungen / Programmänderungen zu betreiben / nutzen, mittels welcher über die Softwarekomponenten / Listen Bon und Transaktionsauswertung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden, es sei denn, es handelt sich um leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, auch andere personenbezogene und / oder personenbeziehbare Daten über das Verhalten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden erfasst und ausgewertet werden als solche personenbezogenen und / oder personenbeziehbaren Daten, deren Erfassung und Auswertung nach der Anlage 3q (Bon) und der Anlage 3i (Transaktionsauswertung) zu § 2 der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 ausschließlich zulässig ist, solange die Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 ungekündigt fortbesteht und nicht durch eine andere Abmachung abgelöst wurde, die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt oder ein die Zustimmung des Betriebsrats ersetzender Spruch einer Einigungsstelle bzw. der Konfliktstelle nach § 11 der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 nicht vorliegt,

äußerst hilfsweise

3. Die Arbeitgeberin hat es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, derzeit Arbeitsgericht Herford, 1 BV 14/12, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Daten- / Scanner - Kassen, die Gegenstand der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 sind, im Rahmen der Anwendung des Softwaresystems LUCAS mit Programmerweiterungen / Programmänderungen zu betreiben / nutzen, mittels welcher über die Softwarekomponenten / Listen Bon und Transaktionsauswertung erfasst und ausgewertet wird, ob Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, es sei denn, es handelt sich um leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, während eines Arbeitseinsatzes als Kassierer oder Kassiererin an den Daten- / Scanner - Kassen Bedienfunktionen / Tasten betätigt haben, die im Zusammenhang mit der Aktion "Deutschland rundet auf" stehen, insbesondere erfasst und ausgewertet wird, ob Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildende die Bedienfunktion / Taste "Aufrunden" betätigt haben, solange die Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 ungekündigt fortbesteht und nicht durch eine andere Abmachung abgelöst wurde, die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt oder ein die Zustimmung des Betriebsrats ersetzender Spruch einer Einigungsstelle bzw. der Konfliktstelle nach § 11 der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 nicht vorliegt.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Hauptantrag des Betriebsrates sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Würde dem Antrag stattgegeben, wäre damit insbesondere nicht geklärt, ob im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" die streitgegenständlichen Angaben auf dem Kassenbon weiter ausgewiesen werden dürfen oder nicht, da nicht geklärt wäre, ob diese Angaben überhaupt dem Rechtsbegriff der "personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten" entsprächen. Aus dem Antrag ergebe sich nicht mit der gebotenen Klarheit, welche erfassten Daten "personenbezogene Daten" sein sollen. Aus ihrer Sicht handele es sich bei der Angabe "DE rundet auf" nicht um personenbezogene Daten von bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. Im Übrigen gehe der Antrag an der streitigen Frage, ob die Erfassung der Daten durch Modifizierung der LUCAS - Software mit den Angaben auf den Kassenbons im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" noch von der Betriebsvereinbarung gedeckt ist, vorbei. Zumindest sei der Antrag als Globalantrag unbegründet. Im Übrigen sei die Erfassung der Daten von der Betriebsvereinbarung gedeckt. Aus § 2 Abs. 6 der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass die der Betriebsvereinbarung beigefügten Anlagen nur Musterdokumente seien, deren Darstellung im Einzelfall variieren könne, sofern die dort enthaltenen Beschäftigtendaten nicht erweitert oder verändert werden. Beides sei vorliegend nicht der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Der vom Betriebsrat gestellte Hauptantrag und der Hilfsantrag zu Ziffer 2 sind unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein Antrag im Beschlussverfahren muss ebenso bestimmt sein wie ein solcher im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, Beschluss vom 14.03.2012 - 7 ABR 67/10 -; BAG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 ABR 29/03 -; BAG, Beschluss vom 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 -). Dies gilt gerade auch für Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen begehrt wird. Ihnen stattgebende gerichtliche Entscheidungen müssen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, wie diese aussieht (BAG, Beschluss vom 17.06.1997 - 1 ABR 10/97 -; BAG, Beschluss vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 -; BAG, Beschluss vom 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 -). Ausreichend ist allerdings, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann.

2. Hiernach genügt der Hauptantrag des Betriebsrates den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht.

Mit dem Hauptantrag begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, es zu unterlassen, personenbezogene und / oder personenbeziehbare Daten von Arbeitnehmern/innen und Auszubildenden mit dem Softwaresystem LUCAS durch die Softwarekomponenten / -listen Bon und Transaktionsauswertung zu erfassen und auszuwerten. Mit diesem Inhalt ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt, da sich aus ihm nicht hinreichend deutlich ergibt, welche Daten im Einzelnen vom Antrag erfasst werden sollen und welche nicht.

Bei den Begriffen "personenbezogene Daten" und "personenbeziehbare Daten" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die den Antrag unbestimmt machen (vgl. zur Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Antrag BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 63/04 -; BAG, Beschluss vom 18.08.2009 - 1 ABR 43/08 -). Zwar wird der Begriff der "personenbezogenen Daten" in § 3 Abs. 1 BDSG definiert. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bei dieser Definition werden aber wiederum unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so dass die Bedeutung der Begriffe "personenbezogene Daten" und "personenbeziehbare Daten" keineswegs offenkundig ist. Bei einer Sachentscheidung über den Antrag würde daher nicht zuverlässig feststehen, welche Daten von der Rechtskraft eines dem Antrag stattgebenden oder ihn abweisenden Beschlusses erfasst wären.

Zwar mag die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in einem Antrag diesen noch nicht unbestimmt machen, wenn zwischen den Beteiligten über das Verständnis dieses Begriffes Einigkeit besteht. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Während der Betriebsrat der Ansicht ist, dass es sich bei den Daten, die im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" um personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten handelt, ist die Arbeitgeberin der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um Beschäftigtendaten im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 handelt. Bei einem dem Antrag stattgebenden Beschluss würde damit der Streit der Parteien vom Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

3. Der Hilfsantrag zu Ziffer 2 ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Mit diesem Antrag soll der Arbeitgeberin untersagt werden, andere als diejenigen personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten, deren Erfassung und Auswertung nach der Anlage 3q (Bon) und der Anlage 3i (Transaktionsauswertung) der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 ausschließlich zulässig ist, zu erheben und auszuwerten. Die mangelnde Bestimmtheit des Antrages ergibt sich bereits daraus, dass vom Betriebsrat erneut die unbestimmten Rechtsbegriffe "personenbezogene Daten" und "personenbeziehbare Daten" verwendet werden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Hinzu kommt, dass der so formulierte Antrag an der eigentlichen Streitfrage der Beteiligten vorbeigeht und diese mit einem dem Antrag stattgebenden oder ihn abweisenden Beschluss nicht entschieden wäre. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass die Arbeitgeberin im Rahmen der Anwendung des Softwaresystems LUCAS nur solche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten erfassen und auswerten darf, die sich aus § 2 der Betriebsvereinbarung zu Daten- / und Scanner - Kassen vom 02.09.2009 nebst Anlagen ergeben. Der Streit der Beteiligten betrifft vielmehr die Frage, welche Daten zu den personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten gehören, deren Erfassung und Auswertung nach der Anlage 3q (Bon) und der Anlage 3i (Transaktionsauswertung) zulässig sind, insbesondere ob auch die Betätigung der Kategorie - Taste "Aufrunden" und der "PLU-Tasten" mit den Nummern 8701 - 8711 hierzu gehört oder nicht. Mit dem vom Betriebsrat formulierten Hilfsantrag würde aber gerade diese Frage nicht mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden; sie bliebe vielmehr offen und wäre im Vollstreckungsverfahren zu klären.

II. Der Hilfsantrag zu Ziffer 3 ist demgegenüber zulässig.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 3 soll der Arbeitgeberin untersagt werden, das Softwaresystem LUCAS mit Programmerweiterungen bzw. Programmänderungen zu betreiben, mittels derer über die Softwarekomponenten / -listen Bon und Transaktionsauswertung erfasst und ausgewertet wird, ob Arbeitnehmer/innen und Auszubildende an den Daten- / Scanner - Kassen Bedienfunktionen / Tasten betätigt haben, welche im Zusammenhang mit der "Aktion Deutschland rundet auf" stehen, insbesondere ob die Bedienfunktion / Taste "Aufrunden" betätigt wurde. Auch wenn der Antrag recht kompliziert formuliert wurde, geht aus ihm, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin erteilten Arbeitsanweisung "Deutschland rundet auf" hinreichend deutlich hervor, dass der Arbeitgeberin untersagt werden soll, die Betätigung der Kategorie - Taste "Aufrunden" und der "PLU-Tasten" mit den Nummern 8701 - 8711 mit Hilfe der erfolgten Programmerweiterungen bzw. Programmänderungen in den Softwarekomponenten / -listen Bon und Transaktionsauswertung zu erfassen und auszuwerten. Anders als beim Hauptantrag und beim Hilfsantrag zu Ziffer 2 ist damit eindeutig festgelegt, welche Daten vom Unterlassungsantrag erfasst werden sollen und welche nicht.

2. Das gewählte Beschlussverfahren ist die nach den §§ 2 a, 80 ArbGG zutreffende Verfahrensart. Die Beteiligten streiten über die Auslegung der zwischen ihnen abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 und einem hieraus resultierenden Unterlassungsanspruch des Betriebsrates. Zwischen den Beteiligten ist damit eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz streitig.

3. Der Zulässigkeit des Antrages steht die Verfahrensregelung in § 11 der Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 nicht entgegen.

a) Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst über ein förmliches Verfahren eine innerbetriebliche Einigung zu versuchen. Ein solches Vorverfahren ist keine nach §§ 4, 101 ff ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine den Betriebsparteien durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, eine innerbetriebliche Streitigkeit ohne Anrufung der Arbeitsgerichte beizulegen (BAG, Beschluss vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 -; BAG, Beschluss vom 20.11.1990 - 1 ABR 45/89 -).

b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch von der vorherigen Durchführung des in § 11 der Betriebsvereinbarung geregelten Vorverfahrens abhängig gemacht werden kann, da die in § 11der Betriebsvereinbarung bestimmten Voraussetzungen für den Zusammentritt der Kommission nicht vorliegen. Deren Tätigkeit ist nach § 11 der Betriebsvereinbarung davon abhängig, dass eine der Betriebsparteien die Kommission anruft, woran es vorliegend fehlt. Zwar hat der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 28.02.2012 der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er weiterhin bereit sei, eine Konflikt- oder Einigungsstelle einzurichten. In der Folgezeit haben aber weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin die Kommission angerufen und deren Zusammentritt beantragt. Hat damit keine der Betriebsparteien die Durchführung des Verfahrens nach § 11 der Betriebsvereinbarung verlangt, steht der fehlende Versuch einer innerbetrieblichen Einigung mit Hilfe des in § 11 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen, förmlichen Verfahrens der Zulässigkeit der gestellten Unterlassungsanträge nicht entgegen (vgl. BAG, Beschluss vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 -).

4. Gegen die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragserweiterung bestehen keine Bedenken. Selbst wenn man hierin eine Antragsänderung erblicken wollte, wäre diese nach §§ 87 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Zum einen hat die Arbeitgeberin der Antragserweiterung nicht widersprochen, zum anderen ist sie auch sachdienlich, da der bisherige Streitstoff und das Ergebnis der bisherigen Verhandlung auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und der geänderte Antrag geeignet ist, den Streit der Parteien beizulegen.

III. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

1. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob dem Betriebsrat der für die begehrte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch zur Seite steht.

a) Bei der Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" erfassten und auszuwertenden Daten von der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 gedeckt sind, und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Auslegung der Betriebsvereinbarung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht jede Erfassung und Auswertung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten mitbestimmungspflichtig ist. Dementsprechend haben die Betriebsparteien in § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 auch bestimmt, dass das Aufspielen neuer oder veränderter Programme, was vorliegend unstreitig erfolgt ist, nur dann von der Zustimmung des Betriebsrates abhängt, sofern ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass das Aufspielen neuer Programme ohne (erneute) Beteiligung des Betriebsrates zulässig ist, wenn kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht oder dieser das ihm zustehende Mitbestimmungsrecht durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt hat.

b) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ein Mitbestimmungsrecht zu, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreicht, dass die technische Einrichtung dazu geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Hiervon ausgehend haben die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 im einzelnen geregelt, welche Daten durch das Datenkassensystem IBM 4694 bzw. das Datenkassensystem IBM Sure POS 743 erfasst werden dürfen und welche Auswertungen zulässig sein sollen. Dabei ergibt sich aus den Anlagen 3q (Bon) und 3i (Transaktionsauswertung) zur Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009, dass auf dem Kassenbon und der Transaktionsauswertung im Wesentlichen folgende Daten erfasst werden dürfen: Datum, Uhrzeit, Bon - Nr., Filiale, Kasse, Bediener, Personalnummer, Artikelnummer, Artikel, Preis, Gesamtsumme, Bar, Rückgeld und steuerliche Angaben. Aus diesen Daten lässt sich im Einzelnen entnehmen, welche Kassiererin bzw. welcher Kassierer an welchem Tag zu welcher Uhrzeit in welcher Filiale und an welcher Kasse welche Artikel mit welchem Preis kassiert hat. Insofern handelt es sich um Daten, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter/innen zu überwachen. Insbesondere kann anhand dieser Daten überprüft werden, ob der tatsächliche Kassenbestand mit den erfassten Kassiervorgängen übereinstimmt oder ob Abweichungen gegeben sind. Bezüglich all dieser Daten hat der Betriebsrat das ihm nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 ausgeübt.

c) Wenn nunmehr auf dem Bon und der Transaktionsauswertung eine weitere "Artikelnummer", der Artikel "DE rundet auf" und der allgemeine Hinweis, dass der Verkauf dieses Artikels auf fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt, erscheinen, ist es aber durchaus zweifelhaft, ob hier andere, bzw. zusätzliche und nicht von der Betriebsvereinbarung gedeckte, personenbezogene oder personenbeziehbare Daten erfasst und ausgewertet werden. Denn auch hier lässt sich nur entnehmen, welche Kassiererin bzw. welcher Kassierer an welchem Tag zu welcher Uhrzeit in welcher Filiale und an welcher Kasse den "Artikel DE rundet auf" kassiert hat. Zusätzliche personenbezogene oder personenbeziehbare Daten, die eine gegenüber den Regelungen der Betriebsvereinbarung erweiterte Überwachungsmöglichkeit eröffnen würden, werden dabei nicht erfasst. Dies spricht aber dafür, dass die Erfassung und Auswertung dieser Daten von der Betriebsvereinbarung vom 02.09.2009 gedeckt ist. Zumindest erscheint die Ansicht der Arbeitgeberin, dass hierdurch die in den Anlagen zur Betriebsvereinbarung enthaltenen Beschäftigtendaten, nämlich welche Kassiererin bzw. welcher Kassierer wann und wo welchen Artikel kassiert hat, nicht erweitert oder verändert werden, der Sachverhalt vielmehr der alltäglichen Änderung des Warensortiments durch Aufnahme eines neuen Artikels mit einer neuen Artikelnummer entspreche, nicht ausgeschlossen.

d) Zwar mag die Ansicht des Betriebsrates zutreffend sein, dass sich der Kassiervorgang bei dem "Artikel DE rundet auf" von den Kassiervorgängen bei anderen Artikeln unterscheidet. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die erfassten und auswertbaren Daten, nämlich Artikelnummer, Artikel und Preis nebst den dazugehörigen Daten, welche/r Mitarbeiter/in wann an welcher Kasse diesen Artikel kassiert hat, dadurch nicht ändern. Auch hier erscheinen auf dem Bon und der Transaktionsauswertung die gleichen Daten wie bei jedem anderen Artikel auch.

2. Letztlich bedarf es aber keiner abschließenden Entscheidung, ob die Erfassung und Auswertung der Daten im Rahmen der Aktion "Deutschland rundet auf" gegen die Betriebsvereinbarung zu Daten- / Scanner - Kassen vom 02.09.2009 verstößt. Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Zweifel ist jedenfalls ein Verfügungsgrund i. S. d. § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 940 ZPO für den geltend gemachten Anspruch nicht anzuerkennen.

a) Auch im Beschlussverfahren sind nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 940 ZPO einstweilige Verfügungen nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Es muss die Besorgnis bestehen, dass die Verwirklichung des Rechts des Betriebsrats ohne die alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die begehrte einstweilige Verfügung erforderlich sein. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008 - 10 TaBVGa 5/08 -).Bei dieser Abwägung sind zum einen das Gewicht des drohenden Verstoßes und zum anderen die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen. Dabei können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offenkundiger die bestehende Rechtsverletzung sich darstellt (LAG Köln, Urteil vom 20.11.1998 - 13 Sa 940/98 -, NZA 1999, 1008).

b) Hiervon ausgehend ist vorliegend ein Verfügungsgrund zu verneinen. Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass der vom Betriebsrat geltend gemachte Verfügungsanspruch nach den obigen Ausführungen zumindest zweifelhaft erscheint und im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung sehr wohl in Betracht kommt. Dies führt aber dazu, dass im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel der Verfügungsgrund abzulehnen ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 -).

Umstände, die trotz der bestehenden Zweifel am Verfügungsanspruch ausnahmsweise den Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten erscheinen lassen, sind vorliegend nicht gegeben. Dagegen spricht insbesondere, dass der Betriebsrat die Eilbedürftigkeit zu einem nicht unerheblichen Teil selbst verschuldet hat. Der Betriebsrat war bereits Ende Februar 2012 über die Aktion "Deutschland rundet auf" und die damit verbunden Arbeitsanweisungen und Änderungen der Programme unterrichtet worden und hat nach Einholung einer Stellungnahme der TBS bereits mit Schreiben vom 28.02.2012 geltend gemacht, dass die Spendenaktion gegen die Betriebsvereinbarung verstoße. Gleichwohl hat er nach Einführung der Aktion zum 01.03.2012 nahezu 2 Monate verstreichen lassen, bevor er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat mit der Verfahrensregelung nach § 11 der Betriebsvereinbarung die Möglichkeit zu einer schnellen Konfliktlösung gehabt hätte. Dass er sich dieser Möglichkeit bewusst war, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 28.02.2012. Aus welchen Gründen der Betriebsrat von dieser Möglichkeit dann keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich.

Insgesamt überwiegt damit das Interesse des Betriebsrates am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung das Interesse der Arbeitgeberin an der Teilnahme an der Spendenaktion "Deutschland rundet auf" nach den Gesamtumständen nicht derart, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.






LAG Hamm:
Beschluss v. 10.12.2012
Az: 10 TaBVGa 7/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a5e28231c896/LAG-Hamm_Beschluss_vom_10-Dezember-2012_Az_10-TaBVGa-7-12


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LAG Hamm: Beschluss v. 10.12.2012, Az.: 10 TaBVGa 7/12] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 15:09 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 9. Juli 2002, Az.: 24 W (pat) 47/01BPatG, Beschluss vom 14. Februar 2005, Az.: 9 W (pat) 304/03BPatG, Beschluss vom 6. August 2007, Az.: 19 W (pat) 14/04BPatG, Urteil vom 28. Oktober 2003, Az.: 4 Ni 33/02BPatG, Beschluss vom 4. April 2001, Az.: 32 W (pat) 140/00OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2005, Az.: 2 (s) Sbd. VIII - 168/05BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2005, Az.: 29 W (pat) 108/04BGH, Beschluss vom 12. November 2009, Az.: Xa ZR 130/07LG Dortmund, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: 13 O 61/06 Kart.BPatG, Beschluss vom 3. August 2005, Az.: 26 W (pat) 183/04