Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Dezember 2005
Aktenzeichen: IX ZR 118/02

(BGH: Beschluss v. 08.12.2005, Az.: IX ZR 118/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen IX ZR 118/02, wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 49.255,80 Euro festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war zwar zulässig, hatte jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Es wurde festgestellt, dass die Frage des Schadenseintritts bei der Versäumung von Verjährungs- und Ausschlussfristen geklärt ist. Die Hemmung der Verjährung aus § 51b BRAO in entsprechender Anwendung des § 203 BGB kommt hier nicht in Betracht, da es nicht um einen Anwaltsfehler bei der Prozessführung geht. Es spielt keine Rolle, ob die sekundäre Hinweispflicht des Beklagten gegenüber einem Mandanten besteht, der selbst Rechtsanwalt ist, oder ob sie durch die Einschaltung anderer Rechtsanwälte entfällt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein Anlass für einen sekundären Hinweis erst in der Revisionsinstanz des Vorprozesses entstanden ist und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mandatiert war. Diese Feststellungen werden nicht angegriffen.

Vorinstanzen waren das Landgericht Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2001 (2/22 O 328/01) und das Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2002 (8 U 273/01).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 08.12.2005, Az: IX ZR 118/02


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.255,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Frage des Schadenseintritts bei der Versäumung von Verjährungs- und Ausschlussfristen ist als geklärt zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Eine Hemmung der Verjährung aus § 51b BRAO in entsprechender Anwendung des § 203 BGB, solange die fehlerhafte Rechtsauffassung des Rechtsanwalts dem Mandanten unbekannt bleibt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend nicht um einen Anwaltsfehler bei der Prozessführung geht. Auf die Fragen, ob die sekundäre Hinweispflicht des Beklagten auch gegenüber einem Mandanten besteht, der selbst Rechtsanwalt ist, und ob sie bereits durch die Einschaltung anderer Rechtsanwälte entfallen ist, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein Anlass für einen sekundären Hinweis erst in der Revisionsinstanz des Vorprozesses entstanden ist und dass der Beklagte damals nicht mehr mandatiert war. Diese Feststellungen werden nicht mit Erwägungen angegriffen, die ihrerseits einen Zulassungsgrund erkennen lassen.

Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2001 - 2/22 O 328/01 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2002 - 8 U 273/01 -






BGH:
Beschluss v. 08.12.2005
Az: IX ZR 118/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a49ecac87e3b/BGH_Beschluss_vom_8-Dezember-2005_Az_IX-ZR-118-02




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