Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 24/99

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2000, Az.: 32 W (pat) 24/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Widerspruch gegen eine eingetragene Marke. Die Marke "Ausbildung, Weiterbildung", die unter anderem Beratungsdienstleistungen umfasst, wurde durch eine andere Marke ("Planung und Begleitung von Innovationsprojekten, Unternehmensberatung im Technologiebereich") angegriffen. Die Markenstelle hat entschieden, dass die Dienstleistungen der angegriffenen Marke ähnlich den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke sind und somit eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Markeninhaberin hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Dienstleistungsbereiche der beiden Marken unterschiedlich sind. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde jedoch zurückgewiesen und festgestellt, dass die Marken verwechselbar ähnlich sind. Die visuelle Aufnahme der Marken weist große Gemeinsamkeiten auf, wobei die Abkürzung "T.IN.A" in der Widerspruchsmarke oft nicht wahrgenommen wird und stattdessen als "TINA" interpretiert wird. Die Beschwerde wurde somit abgelehnt und es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Es wurden keine Kosten auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.04.2000, Az: 32 W (pat) 24/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die für

"Ausbildung, Weiterbildung"

eingetragene Marke 290 17 71 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 095 452 siehe Abb. 2 am Endedie für die Dienstleistungen

"Planung und Begleitung in Form von technischtechnologischer Beratung von Innovationsprojekten; Ausarbeitung (Konzipierung) und Umsetzung (betriebswirtschaftliches und technisches Projektmanagement) regionaler Innovationsprojekte; Unternehmensberatung in Fragen des Technologietransfers sowie des Technologie- und Informationsmanagements"

geschützt ist.

Mit Beschluß vom 3. Februar 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamtes angeordnet, die Eintragung der Marke 2 901 771 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 452 zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung" der angegriffenen Marke seien mit den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Tätigkeiten ähnlich. Die Widerspruchsmarke umfasse unter anderem Beratungsdienstleistungen. Eine solche Beratung erfordere ähnliche Organisationsformen wie die Durchführung von Ausbildung und Weiterbildung. Es handle sich bei diesen Tätigkeiten um die Vermittlung und die Weitergabe von Wissen. In weiten Bereichen sei daher eine Überschneidung des Tätigkeitsgebietes gegeben. Der Verkehr werde aufgrund dieser deutlichen Gemeinsamkeiten davon ausgehen, daß die beiderseitigen Dienstleistungen derselben Ursprungsstätte entstammten. In einem vergleichbaren Fall sei die Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung "technische Beratung" und der Dienstleistung "berufliche Ausbildung" bejaht worden (Richter-Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 10. Aufl, S 304). Auch seien die Marken klanglich ähnlich. Die drei Punkte in der Widerspruchsmarke würden oft nicht wahrgenommen. Die Markenteile "Trainingsmaßnahmen zur Nutzung innovativer Arbeitstechniken" seien glatt beschreibend und damit ohne Kennzeichnungskraft. Wegen der bestehenden Verwechslungsgefahr sei die Marke daher zu löschen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, bei den sich gegenüberstehenden Marken handele es sich um Kennzeichnungen, die in völlig unterschiedlichen Dienstleistungsbereichen Anwendung fänden. Bei Beratungsdienstleistungen werde dem Charakter nach ein unter Umständen bestehendes Unternehmen fachlich beraten, was in der Regel auf eine individuelle betriebsspezifische Ausrichtung von Problemen hinauslaufe. Hingegen handele es sich bei einer Ausbildung und einer Weiterbildung um die grundsätzliche schulische Vermittlung von Wissen im Unterricht oder in Seminaren mit allgemeinem theoretischen Inhalt zur Bildung. Die Widersprechende arbeite zudem lediglich mit Datenverarbeitungsprogrammen, jedoch nicht mit "schulischen Produkten".

Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Widersprechende hat bisher weder einen Antrag gestellt noch sich sonstwie geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Amtsakten 2 901 771 sowie 2 095 452 Bezug genommen.

II Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) ist auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die sich gegenüber stehenden Marken verwechselbar ähnlich sind.

Die Dienstleistungen der Markeninhaberin "Ausbildung, Weiterbildung" sind mit den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Tätigkeiten teilweise ähnlich (vgl Richter-Stoppel, 11. Aufl, S 371, 384). "Ausbildung und Weiterbildung" erfordern - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - ähnliche Organisationsstrukturen wie die Beratungsdienstleistungen der Widerspruchsmarke. Der Einordnung in verschiedene Klassen kommt hierbei keine entscheidende Bedeutung zu (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Auflage § 9 Rdnr 39), ebensowenig wie dem, was die Widersprechende tatsächlich praktisch betreibt, da nur auf die sich gegenüberstehenden Begriffe des Dienstleistungsverzeichnisses abzustellen ist. Damit sind bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine geringen Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, wenn Verwechslungen vermieden werden sollen. Den danach erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein.

Bei visueller Aufnahme weisen die sich gegenüber stehenden Marken große Gemeinsamkeiten bis hin zur Identität auf. "TINA", Trainingsmaßnahmen zur Nutzung innovativer Arbeitstechniken" steht "T.IN.A" gegenüber. Durch eine Schreibweise mit Großbuchstaben, die durch Punkte voneinander abgesetzt sind, werden üblicherweise Abkürzungen hervorgehoben, was der Verkehr in aller Regel auch beachtet (vgl PAVIS CD-ROM BPatG 30 W (pat) 1/98 "L.U.T # HUT"). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, neigt der Verkehr jedoch grundsätzlich nicht dazu, Marken analysierend zu betrachten. Demzufolge werden die drei Punkte in der Widerspruchsmarke oft nicht wahrgenommen, sondern das Zeichen wird entsprechend der Lautfolge als "TINA" wiedergegeben (vgl PAVIS CD-ROM BPatG 27 W (pat) 56/96 "K.U.L.T"), zumal es sich bei "TINA" um einen aus sich heraus verständlichen Begriff handelt, nämlich den Mädchennamen "TINA" und nicht um eine aus sich heraus nicht verständliche reine Buchstabenfolge (so PAVIS CD-ROM BPatG 32 W (pat) 89/97 "UTS # U.T.S") . Der optisch zurücktretende Bestandteil der angegriffenen Marke "Trainingsmaßnahmen zur Nutzung innovativer Arbeitstechniken" ist, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, glatt beschreibend und mithin ohne Kennzeichnungskraft.

Die geringe graphische Ausgestaltung des verlängerten "T" der jüngeren Marke ist ebenfalls nicht geeignet, den Gesamteindruck der Marke zu prägen und sie gegenüber der prioritätsälteren Marke unverwechselbar zu machen, da es sich hierbei um eine völlig übliche graphische Ausgestaltung handelt.

Insgesamt hält daher nach Auffassung des Senats die angegriffene Marke in Bezug auf die genannten Dienstleistungen von der prioritätsälteren Widerspruchsmarke nicht den erforderlichen Abstand ein, so daß eine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klante Ko Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)24-99.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)24-99.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 05.04.2000
Az: 32 W (pat) 24/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a236239a04db/BPatG_Beschluss_vom_5-April-2000_Az_32-W-pat-24-99




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