Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/07

(BGH: Beschluss v. 18.06.2008, Az.: AnwZ (B) 21/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Antragsteller die Kosten seiner abgeschlossenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 tragen muss. Zudem muss er der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Die Hauptsache wurde durch den rechtskräftigen Widerrufsbescheid erledigt, nachdem der Beschwerdeführer auf seine Zulassungsrechte verzichtet hat. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos gewesen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls zu Recht widerrufen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet waren. Daher ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller gemäß verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Vorinstanz war das Oberlandesgericht Dresden mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2006 - AGH 19/06 (II).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 18.06.2008, Az: AnwZ (B) 21/07


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos geblieben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom 16. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Vermögensverfall ist nicht nachträglich entfallen. Dass die Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 19/06 (II) -






BGH:
Beschluss v. 18.06.2008
Az: AnwZ (B) 21/07


Link zum Urteil:
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