Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 26. März 2001
Aktenzeichen: 4 WF 30/01

(OLG Köln: Beschluss v. 26.03.2001, Az.: 4 WF 30/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um die Festsetzung des Gegenstandswertes in einer Ehesache (Scheidung). Das Oberlandesgericht Köln hat den angefochtenen Beschluss abgeändert und das weitere Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird anderweitig auf 21.175,29 DM festgesetzt.

Das Amtsgericht hat bei der Wertfestsetzung für die Ehesache neben den Einkünften der Parteien auch deren Vermögensverhältnisse berücksichtigt und den Restwert des Hausgrundstücks nach Abzug aller Lasten mit 264.000 DM angesetzt. Allerdings wurden Freibeträge von insgesamt 280.000 DM für die Parteien und die beiden Kinder berücksichtigt, was laut Beschwerde zu Unrecht erfolgte.

Nach herrschender Meinung ist das Vermögen um angemessene Freibeträge von circa 30.000 DM zu kürzen. Nach Abzug von insgesamt 120.000 DM restlicher Freibeträge verbleiben somit 144,00 DM an Vermögen. Dieser bereinigte Vermögenswert ist bei der Festsetzung des Streitwerts mit rund 5% oder 7.200 DM zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht bezog den Wert des mietfreien Wohnens in den Gegenstandswert mit ein, was von der Beschwerde und dem Oberlandesgericht jedoch abgelehnt wird, da dieser Wert nicht auf das im Gesetz genannte Vermögen, sondern auf einen beliebig gewählten (dreifachen) Wohnwert abstellt. Es wird jedoch anerkannt, dass ein dem Antragsgegner zugerechneter Wohnwert von 387,00 DM monatlich bereits in den Nettoeinkünften der Parteien enthalten ist.

Nach Abzug dieses Nutzungswertes vom Einkommen der Parteien verbleiben 4.658,43 DM. Daraus ergibt sich ein Wert nach den Nettoeinnahmen von 13.975,29 DM und in Kombination mit dem oben genannten Anteil des Vermögenswerts von 7.200 DM ergibt sich der festzusetzende Gesamtwert von 21.175,29 DM.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Der Wert der Beschwerde beträgt 550 DM.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 26.03.2001, Az: 4 WF 30/01


Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Gegenstandswert für die Ehesache (Scheidung) anderweitig auf 21.175,29 DM festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Bei der Wertfestsetzung für die Ehesache nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG hat das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend nach billigem Ermessen neben den Einkünften der Parteien auch deren Vermögensverhältnisse berücksichtigt, insbesondere den nach Abzug der Lasten verbleibenden Restwert des Hausgrundstückes von 264.000 DM. Das Amtsgericht hat jedoch diesen Vermögenswert übersteigende Freibeträge von je 70.000 DM für die Parteien und die beiden Kinder (insgesamt also 280.000 DM) gegenübergestellt, was die Beschwerde zu Recht beanstandet.

Nach überwiegender und vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sowie Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rdn. 16 Stichwort: Ehesachen) ist das Vermögen um angemessene Freibeträge von etwa 30.000 DM zu kürzen, sodass nach Abzug von insgesamt (4 x 30.000 DM =) 120.000 DM restliche 144,00,- DM an Vermögen verbleiben. Dieser bereinigte Vermögenswert ist mit rund 5 % oder 7.200 DM bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 97, 36 und OLG Köln FamRZ 97, 37, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14. März 2001 auf den Wert des mietfreien Wohnens im Gegenstandswert verwiesen hat, folgt der Senat dieser Betrachtungsweise nicht, weil sie nicht auf das in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG genannte Vermögen, sondern auf die beliebig gegriffene (dreifacher Wohnwert) Nutzung solchen Vermögens abstellt (vgl. dazu auch OLG Köln a.a.O.).

Allerdings ist zutreffend, worauf das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ebenfalls hingewiesen hat, dass ein dem Antragsgegner zugerechneter Wohnwert von (1.900 DM abzgl. 1.513 DM =) 387,00 DM monatlich in den Nettoeinkünften der Parteien von insgesamt 5.045,43 DM bereits enthalten ist.

Nach Abzug dieses Nutzungswertes des anderweitig berücksichtigten Vermögens vom Einkommen der Parteien verbleiben 4.658,43 DM. Daraus ergibt sich ein Wert nach den Nettoeinkünften (4.658,43 DM x 3 =) 13.975,29 DM (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG) und unter Berücksichtigung des oben dargestellten Anteiles des Vermögenswertes von 7.200 DM ein festzusetzender Gesamtwert von 21.175,29 DM.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 6 GKG).

Beschwerdewert: 550 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 26.03.2001
Az: 4 WF 30/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9e6ca22b2e61/OLG-Koeln_Beschluss_vom_26-Maerz-2001_Az_4-WF-30-01




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