Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 7. März 2002
Aktenzeichen: 15 WF 42/02

(OLG Celle: Beschluss v. 07.03.2002, Az.: 15 WF 42/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Celle hat die Beschwerde des Klägers in einem Verfahren zur Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Der Kläger hatte beantragt, dass ihm die im Hauptverfahren angefallene Gebühr für die Vertretung im PKH-Beschwerdeverfahren erstattet wird. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass diese Gebühr nicht vom Gegner des Klägers, sondern vom Justizfiskus als Leistungsträger der Prozesskostenhilfe zu zahlen ist. Die Gebühr kann daher nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung des Hauptverfahrens festgesetzt werden. Der Kläger hatte sich auf ältere Rechtsprechung berufen, die jedoch auf eine inzwischen geänderte Gesetzeslage Bezug nahm. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 127 Abs. 4 ZPO, der eindeutig festlegt, dass die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Die Beschwerde wurde folglich mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. (Textlänge: ca. 378 Zeichen)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Celle: Beschluss v. 07.03.2002, Az: 15 WF 42/02


Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 140,71 Euro (entspr. 275,21 DM).

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag des Klägers, aufgrund der im Hauptverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung gegen die Beklagten diejenige Vergütung zur Erstattung festzusetzen, die er nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO seinen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im PKH-Beschwerdeverfahren (15 WF 95/00) schuldet, zu Recht zurückgewiesen.

Zwar ist die für das Betreiben des PKH-Bewilligungsverfahrens im Beschwerderechtszug entstandene Gebühr, anders als diejenige des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens (§§ 51 Abs. 1, 37 Nr. 3 BRAGO), nicht auf die gleichartige Prozessgebühr des Hauptverfahrens anzurechnen, sondern den Prozessbevollmächtigten zusätzlich zu zahlen. Sie unterfällt aber nicht dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch, der aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt; denn ein solches wird zwischen den Prozessparteien durch das PKH-Bewilligungsverfahren, das auf Teilhabe des Gesuchstellers an der sozialstaatlichen Daseinsfürsorge und Rechtschutzgewährung durch Leistung von Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege gerichtet ist und sich deshalb an den Leistungsträger (Justizfiskus) - nicht an den Gegner des prozessualen Anspruchs - wendet, nicht begründet. Mangels Erfassung durch den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist die Gebühr aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auch nicht unmittelbar Gegenstand der Kostengrundentscheidung, die nur die Kosten des eigentlichen Rechtsstreits über den rechtshängig gewordenen Anspruch betrifft. Der Berücksichtigung dieser Gebühr im Rahmen festsetzbarer Prozessvorbereitungskosten, die im Grunde einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenersatz, insb. wegen Verzuges, Rechnung tragen, steht - wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat - § 127 Abs. 4 ZPO entgegen.

Für seine gegenteilige Auffassung, die in § 127 Abs. 4 ZPO kein Hindernis für die Festsetzung der Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sieht, beruft sich der Kläger auf Rechtsprechung (u.a. OLG Stuttgart JurBüro 1986, 936; OLG Karlsruhe v. 26.2.1980 - 16 WF 11/80, AnwBl. 1980, 198), die vor Erlass dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.12.1990) ergangen ist und den jetzt nur noch für das erstinstanzliche PKH-Verfahren anwendbaren § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO zum Ausgangspunkt hat. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO versagt dem obsiegenden Gegner des prozessualen Anspruchs der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei die Erstattung seiner zusätzlichen Auslagen des Bewilligungsverfahrens und lässt damit Raum für die Auffassung, die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei selbst könne, wenn sie obsiegt, auf Grund der in der Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung die Bewilligungskosten als Vorbereitungskosten festsetzen lassen. Allerdings wurde und wird diese Auffassung keineswegs allgemein geteilt (vgl. Zöller/Philippi ZPO, 23. Aufl. 2002, § 118 Rz. 28; Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, 2001, Kap. O Rz. 82; OLG Hamburg JurBüro 1989, 671; OLG München v. 15.11.1988 - 11 WF 994/88, MDR 1989, 267 = Rpfleger 1989, 204 [205]; OLG Düsseldorf v. 16.6.1987 - 10 W 61/87, MDR 1987, 941 = Rpfleger 1988, 41; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1412); nach Einfügung des Ab. 4 in § 127 ZPO, der - in Kenntnis der vorherigen kontroversen Auslegung des damals auch auf die Beschwerdekosten angewandten § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO - allseitig die Nichterstattung der Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens anordnet, ist der Differenzierung dahingehend, dass nur der obsiegende Gegner des Hauptverfahrens die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens nicht erstattet erhalte, wohl aber die der Prozesskostenhilfe teilhaftig gewordene und im Hauptverfahren obsiegende Partei, nunmehr der Boden entzogen (KG v. 21.3.1995 - 1 W 6642/93, KGReport Berlin 1995, 115 = Rpfleger 1995, 508; OLG Koblenz v. 22.4.1994 - 14 W 225/94, MDR 1995, 101 [102]; die von BLAH/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, §§ 91 Rz. 154, 127 Rz. 101 für die weiterhin gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des OLG Köln FamRZ 1998, 835€ff. ist sachlich ein Fehlzitat, und auch Enders, JurBüro 1997, 449€ff. beachtet an der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle S. 453 bei Fn. 22 die Änderung der Gesetzeslage nicht). Vielmehr sind beide Parteien gleich zu behandeln, sodass die Kosten der PKH-Beschwerde nicht aufgrund der in der Hauptsache ergangenen Kostenentscheidung als Vorbereitungskosten des obsiegenden Klägers festgesetzt werden können.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Kaul






OLG Celle:
Beschluss v. 07.03.2002
Az: 15 WF 42/02


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