Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Mai 2004
Aktenzeichen: X ZR 231/02

(BGH: Beschluss v. 04.05.2004, Az.: X ZR 231/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2004, Aktenzeichen X ZR 231/02, festgestellt, dass Patentanwalt Dr. K. in F. Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens gewährt wird.

Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG ist der Akteneinsichtsantrag zuzustimmen, ohne dass der die Akteneinsicht beantragende Anwalt den Auftraggeber benennen oder ein berechtigtes Interesse darlegen muss. Dies wurde bereits in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV und vom 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020) festgestellt und ist ständige Rechtsprechung.

Eine Darlegung eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses ist nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur erforderlich, wenn seitens des Patentinhabers oder des Nichtigkeitsklägers ein solches Interesse geltend gemacht wird. Erst nach einer solchen Darlegung besteht die Notwendigkeit einer Interessenabwägung. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben jedoch ein derartiges schutzwürdiges Interesse dargelegt.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet somit, dass Patentanwalt Dr. K. in F. Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 231/02 gewährt wird, ohne dass er den Auftraggeber benennen oder ein berechtigtes Interesse darlegen muss. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargelegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 04.05.2004, Az: X ZR 231/02


Tenor

Patentanwalt Dr. K. in F. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 231/02 gewährt.

Gründe

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 -X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 -Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 -X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 -Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 -X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 -Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendesschutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Ein solches entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse haben weder die Klägerin noch die Beklagte dargetan.

Melullis Meier-Beck






BGH:
Beschluss v. 04.05.2004
Az: X ZR 231/02


Link zum Urteil:
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