Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. April 2005
Aktenzeichen: IX ZR 130/02

(BGH: Beschluss v. 21.04.2005, Az.: IX ZR 130/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. April 2005 (Aktenzeichen IX ZR 130/02) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Kosten dafür werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 526.070,79 €. Die Beschwerde ist zwar nach § 544 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Frage, ob im vorliegenden Fall § 68 StBerG oder § 51 (§ 51b) BRAO anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Anwendung des Rechts für "Mehrfachberufler" ist grundsätzlich geklärt. Außerdem ist die Frage für den vorliegenden Fall nicht relevant. Weder gemäß § 51 (§ 51b) BRAO noch gemäß § 68 StBerG ist die Verjährung eingetreten. Wenn die Pflichtverletzung, wie in diesem Fall, in der Verursachung eines steuerlichen Schadens besteht, beginnt die Verjährung erst, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat. Dies geschieht in Steuersachen erst mit der Bekanntgabe eines entsprechenden Steuerbescheids. Die Annahme, dass ein Schadenseintritt bereits mit der unveränderlichen Schaffung der rechtlichen Situation anzunehmen sei, gilt nur außerhalb von Steuersachen.

Die Beschwerde behauptet einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweislast, doch dies rechtfertigt keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Obwohl die Kläger nicht näher auf eine von den Beklagten vorgebrachte persönliche Entflechtung eingegangen sind, war dies nicht erforderlich, da das Berufungsgericht festgestellt hat, dass den Klägern die Überzeugung vermittelt wurde, dass die von den Beklagten empfohlene sachliche Entflechtung zielführend sei. Daraus ergibt sich auch, dass das Berufungsgericht keine Beweisantritte der Beklagten übersehen hat.

Eine weitere Begründung des Beschlusses wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO unterlassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 21.04.2005, Az: IX ZR 130/02


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 526.070,79 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Frage, ob im Streitfall § 68 StBerG oder § 51 (§ 51b) BRAO anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Welches Recht bei "Mehrfachberuflern" anzuwenden ist, ist grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 -IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248, 3251). Im übrigen kommt es auf die Frage nicht an. Verjährung ist nach § 51 (§ 51b) BRAO so wenig eingetreten wie nach § 68 StBerG. Wenn die Pflichtverletzung -wie hier -in der Herbeiführung eines steuerlichen Schadens besteht, beginnt die Verjährung in jedem Falle (unabhängig davon, ob die steuerliche Falschberatung einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater anzulasten ist) erst, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat. Dies ist in Steuersachen erst mit der Bekanntgabe eines entsprechenden Steuerbescheids der Fall (vgl. BGHZ 119, 69, 74 und danach ständig). Daß ein Schadenseintritt bereits mit der unabänderlichen Schaffung der dem Mandanten nachteiligen rechtlichen Situation anzunehmen sei, gilt nur außerhalb von Steuersachen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 -IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506).

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweislast zu erkennen glaubt, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veranlaßt. Das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es mag durchaus sein, daß die Kläger einer von den Beklagten ins Spiel gebrachten persönlichen Entflechtung nicht näher getreten sind. Das brauchten sie aber auch nicht, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten den Klägern die Überzeugung vermittelt, es sei bereits die ihnen empfohlene sachliche Entflechtung zielführend. Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht keine Beweisantritte der Beklagten übergangen hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

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BGH:
Beschluss v. 21.04.2005
Az: IX ZR 130/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/97aa07b233de/BGH_Beschluss_vom_21-April-2005_Az_IX-ZR-130-02




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