Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 130/04

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2004, Az.: 27 W (pat) 130/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Beschluss vom 14. Dezember 2004, Aktenzeichen 27 W (pat) 130/04

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung PMT durch die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Die Markenstelle hatte das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt und ausgeführt, dass "PMT" die Abkürzung für "Partikelmesstechnik" ist und die Marke somit die Art und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Das Bundespatentgericht stimmte dieser Begründung zu und führte ergänzend aus, dass die Abkürzung "PMT" bereits gebildet und verwendet wurde und somit ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Trotz der anderen Bedeutungen von "PMT" in Lexika steht die Abkürzung in einem engen Zusammenhang mit dem Fachgebiet der Partikelmessung und ist unter den Fachleuten bekannt. Die Beschwerde des Anmelders wurde daher zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.12.2004, Az: 27 W (pat) 130/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 23. März 2004 die Anmeldung der Marke PMT für

"Partikelmessgeräte für Reinraumüberwachung für alle Flüssigkeiten und Gase und im Vakuum und Korngrößenanalyse; Messgeräte zur Bestimmung von TOC (Total organic carbon) und DOC (Dissolved organic carbon), Apparate und Instrumente als Systeme zum Messen und Abbau von elektrostatischen Ladungen und als Sammel- und Überwachungssysteme für mikrobiologische Verunreinigungen; Desinfektionsmittel ausschließlich zur Verwendung in Reinräumen; Erstellen von Programmen für Mess- und Analysesysteme; Wartung von Partikelmessgeräten für Reinraumüberwachung für alle Flüssigkeiten und Gase und im Vakuum und Korngrößenanalyse, sowie von Messgeräten zur Bestimmung von TOC und DOC sowie von Apparaten und Instrumenten für Systeme zum Messen und Abbau von elektrostatischen Ladungen, sowie von Sammel- und Überwachungssystemen für mikrobiologische Verunreinigungen; Beratung und Schulung für den Einsatz der Systeme zum Messen und Abbau von elektrostatischen Ladungen, sowie für den Einsatz von Sammel- und Überwachungssystemen für mikrobiologische Verunreinigungen"

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke stehe das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen. Das Markenwort "PMT" sei die Abkürzung für "Partikelmesstechnik". Es beschreibe die Art und Bestimmung der beanspruchten Messgeräte sowie den inhaltlichen Gegenstand von Programmen, Beratungen und Schulungen, die sich mit Partikelmesstechnik befassten. Damit stünden auch die in Reinräumen einzusetzenden Desinfektionsmittel zur Beseitigung der Partikel in engem Zusammenhang. Die Abkürzung "PMT" sei äußerst nahe liegend, weil sie in denkbar einfachster Form aus den Anfangsbuchstaben der Wortelemente gebildet sei. Das gelte auch für die englische Übersetzung particle measuring technique. Gerade in der Technik würden zur Typisierung von Waren und Dienstleistungen möglichst knappe und griffige Ausdrucksweisen bevorzugt. Die Abkürzung sei aus sich heraus verständlich und werde von den Mitbewerbern auf dem Gebiet der Partikelmesstechnik ohne weiteres erkannt und mit der vollständigen Wiedergabe des Fachbegriffs gleichgesetzt. Damit bestehe ein beachtliches Interesse der Mitbewerber, ebenfalls die Abkürzung PMT anstelle des langen und umständlichen Wortes Partikelmesstechnik frei benutzen zu können. Der Umstand, dass die Abkürzung noch andere Bedeutungen habe, schließe ein Freihaltungsbedürfnis nicht aus, denn die übrigen vom Anmelder vorgebrachten Bedeutungen stünden in keinem Zusammenhang zu den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es genüge ein künftiges Freihaltungsbedürfnis, das hier zu bejahen sei. Zudem werde der Begriff bereits einschlägig benutzt, wie sich aus einer Vorlesungsankündigung "PMT" für "Partikelmesstechnik" der TU München sowie aus einem (näher zitierten) Umweltlexikon ergebe. Das spreche als Indiz für ein anzunehmendes künftiges Freihaltungsbedürfnis. Daneben fehlte der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise gehörten Fachkreisen an, denen der Begriff Partikelmesstechnik bekannt sei. Sie würden deshalb die Bedeutung der Abkürzung "PMT" ohne weiteres erfassen und darin keinen Herkunftshinweis erblicken, sondern nur als eine Sachangabe in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, im Zusammenhang mit Reinräumen und Reinraumtechnik werde der Begriff "Partikelmesstechnik" oder "PMT" nicht verwendet. Auch in den internationalen und nationalen Normen für Reinraumtechnik werde weder der Begriff "Partikelmesstechnik" noch "PMT" verwendet. Die Ankündigung einer Vorlesung der TU München beziehe sich auf den Lehrstuhl für Feststoff- und Grenzflächen-Verfahrenstechnik. Dies habe mit dem vorliegenden Fachgebiet nichts zu tun. Sämtliche einschlägigen Enzyklopädien und Fachlexika erwähnten die Abkürzung dagegen nicht. Das von der Markenstelle zitierte Umweltlexikon könne daher nur eine völlig untergeordnete Rolle spielen. Im Internet seien sowohl "Partikel-Messtechnik" als auch "PMT" nicht in Verbindung mit Reinraumtechnik, sondern stets mit Korngrößentechnik und Teilchengrößenmesstechnik als Verfahrenstechnik im Festkörperbereich zu finden. Die Abkürzung "PMT" sei auch nicht freihaltebedürftig, weil es sich nicht um eine gebräuchliche Abkürzung handele.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung steht - unabhängig von der Frage, ob der angemeldeten Abkürzung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG fehlt - bereits ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen.

Das angemeldete Zeichen besteht aus einer Abkürzung, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Bestimmung sowie des inhaltlichen Gegenstands der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Insoweit wird vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass "PMT" die Abkürzung für den Begriff "Partikelmesstechnik" darstellt. Der Begriff der Partikelmesstechnik ist in der Messtechnik und damit auch der technischen Hochschulausbildung bekannt und Gegenstand von Hochschulvorlesungen, wie der Anmelder auch nicht in Zweifel zieht. Für diesen Begriff liegt die Abkürzung "PMT" greifbar nahe. Dabei handelt es sich um ein Akronym, das regelgerecht aus den jeweils ersten Buchstaben der Wortbestandteile des Gesamtbegriffs gebildet ist. Dass dieses Akronym in den von dem Anmelder angesprochenen großen Lexika mit anderen Bedeutungen als der hier fraglichen nachweisbar ist, ist für den hier angesprochenen Abnehmerkreis, der aus hochspezialisierten Fachleuten im Bereich der Beachtung und Einhaltung von Reinraumerfordernissen besteht, ohne Bedeutung, denn keiner der in den Lexika genannten anderweitigen Bedeutungen von "PMT" ist auch nur entfernt mit dem hier zur Frage stehenden Fachgebiet der Partikelmessung sinnvoll in Verbindung zu bringen. Dass die Abkürzung "PMT" bereits gebildet und verwendet worden ist, hat die Markenstelle mit dem Auszug aus dem von ihr zitierten Umwelt-Lexikon sowie den Vorlesungsankündigungen nachvollziehbar belegt. Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt es nicht darauf an, ob gerade der Begriff der "Partikelmesstechnik" im Zusammenhang mit Reinraumtechnik national oder international in nachweisbarer Form, z.B. in Normierungen, Verwendung gefunden hat. Es genügt vielmehr, dass tatsächlich Partikelmessungen in Verbindung mit Reinräumen und deren komplexen Erfordernissen vorgenommen werden und hierfür bestimmte Messtechniken Anwendung finden. Dass dies der Fall ist, lässt sich aus den eingereichten Unterlagen des Anmelders selbst entnehmen. Die Technik, die zur Partikelmessung eingesetzt wird, als "Partikelmesstechnik" zu bezeichnen und diesen Begriff aus Gründen der schnelleren Aussprechbarkeit durch ein Akronym abzukürzen, ist im Grundsatz gerade auf dem Gebiet der Technik üblich und vorliegend wegen der nicht unbeachtlichen Länge des Wortes "Partikelmesstechnik" mehr als naheliegend. Bekanntlich gibt es zahlreiche nach dem selben Muster gebildete gängige Akronyme, z.B. LMT = Lebensmitteltechnik; VET = Versorgungs- und Energietechnik; VT = Verfahrenstechnik; RRT = Reinraumtechnik. Auch der Anmelder, der nach seinen eigenen Angaben "Inhaber" des Unternehmens "PMT" ist, stellt nicht in Abrede, dass dieses Unternehmen, das die volle Firma "PMT Partikelmesstechnik AG" führt, ausweislich seiner Webseite Partikelmessgeräte (u.a.) für Reinräume herstellt und vertreibt. Auch die vorliegende Markenanmeldung richtet sich auf Partikelmessgeräte für Reinraumüberwachung. Schließlich stellt der Anmelder auch nicht in Abrede, dass für diesen hochspezialisierten Markt Wettbewerber existieren, die vergleichbare Partikelmessgeräte wie das Unternehmen "PMT" herstellen. Diese können aber nicht an dem Gebrauch der ohne weiteres naheliegenden Abkürzung PMT im Zusammenhang mit allen hier in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen dadurch gehindert werden, dass diese als Wortmarke für den Anmelder monopolisiert wird. Vielmehr besteht insoweit ein grundsätzliches Freihaltungsbedürfnis, das der Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht.

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BPatG:
Beschluss v. 14.12.2004
Az: 27 W (pat) 130/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/931a12f7d38d/BPatG_Beschluss_vom_14-Dezember-2004_Az_27-W-pat-130-04




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