Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 3. Februar 2009
Aktenzeichen: 4 U 114/08

(OLG Hamm: Urteil v. 03.02.2009, Az.: 4 U 114/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden, dass die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen wird. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte geklagt, weil sie der Ansicht war, dass die Verwendung des Namens "U" durch die Beklagte gegen das Markenrecht und ihren Namensschutz verstößt. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, es zu unterlassen, den Namen "U" bzw. eine Werbetafel am Ladenlokal der Beklagten mit der Aufschrift "Bestattungen im Traditionshaus U" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Außerdem verlangte sie von der Beklagten die Zahlung von außergerichtlichen Abmahnkosten.

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Beklagte den Namen "U" nicht isoliert verwendet hat und somit keine Wiederholungsgefahr besteht. Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Aufschrift "Im Traditionshaus U" nicht verwendet, da es sich hierbei lediglich um eine Standortbezeichnung handelt. Das Gericht stellte fest, dass der Name "U" nicht als Firmenbestandteil der Beklagten verwendet wurde und somit keine Verletzung des Markenrechts vorliegt. Es besteht auch keine Verwechselungsgefahr zwischen den Namen der Klägerin und der Beklagten. Daher wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und sie muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Gericht wies auch die Anträge der Klägerin auf Androhung von Ordnungsmitteln und Zahlung von weiteren Abmahnkosten ab, da der Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Es besteht keine Veranlassung für die Zulassung der Revision.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, es sei denn, die Beklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 03.02.2009, Az: 4 U 114/08


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

A.

Die Klägerin beanstandet eine Außenwerbung der Beklagten "G - Bestattungen im Traditionshaus U", wie sie auf den Fotos zur Schutzschrift, BA Bl. 15, zu sehen ist. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte verstoße mit der Verwendung des Namens "U" gegen § 5 MarkenG und ihren Namensschutz gemäß §§ 12, 823 I BGB, 37 II HGB.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "U" bzw. eine Werbetafel am Ladenlokal der Beklagten in der I-Straße ...2, ......1 C, mit der Aufschrift "Bestattungen im Traditionshaus U" im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu verwenden,

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung (die gesetzlichen) Ordnungsmittel anzudrohen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 911,80 € zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, mit der Begründung, dass sie das betreffende Haus von den Eigentümern U angemietet habe mit der ausdrücklichen Erlaubnis, den Namen U und die Bezeichnung U-Haus oder Traditionshaus U zu verwenden. Die Nutzung erfolge als bloße Ortsbezeichnung, insofern, als das Haus bei alten C wegen seines Namens und seiner ungewöhnlichen Lage bekannt sei.

Sie hat im Wege der Widerklage die Zahlung von 991,80 € nebst Zinsen für die Fertigung der Schutzschrift geltend gemacht, wogegen sich die Klägerin ihrerseits wiederum verteidigt hat.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wie auch hinsichtlich des Streits der Parteien über die Kosten der Abmahnung wegen der angebrachten Folienbeschriftung "Wir renovieren für Sie. Sie erreichen uns weiterhin unter ......#/......" wird im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 2 - 4) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte wegen seiner Ansicht nach begründeter Abmahnung hinsichtlich der genannten Folienbeschriftung zur Zahlung von Abmahnkosten von 755,80 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Soweit es den Unterlassungsantrag in Bezug auf die Verwendung des Namens "U" abgewiesen hat, hat es zur Begründung ausgeführt, dass bereits eine Wiederholungsgefahr fehle. Die Beklagte habe den Namen U nach eigener Darstellung nie isoliert verwandt. Soweit die Unterlassung der Aufschrift "Im Traditionshaus U" verlangt werde, sei der Antrag deshalb unbegründet, weil die Beklagte diese Zusatzbezeichnung ausschließlich als Standortbezeichnung für das Ladenlokal verwende, um bei ortskundigen C deutlich zu machen, dass sie ihr Bestattungsgeschäft im Haus der Brüder U betreibe. Hierin liege keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung oder des Namens der Klägerin.

Die Klägerin greift das Urteil mit der von ihr eingelegten Berufung an, mit der sie ihre abgewiesenen Anträge weiterverfolgt. Sie führt aus, dass es für die den Unterlassungsanspruch rechtfertigende Wiederholungsgefahr ausreichend sei, dass die Beklagte als Mitbewerberin in demselben Geschäftszweig (Bestattungsunternehmen) den Firmenbestandteil der Klägerin in Form der Verwendung des Wortes "U" mehrfach verwandt habe und der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung vom 08.11.2007 nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Firmeninhaberschaft der Klägerin an dem Namensbestandteil "U" und der Identität der unternehmerischen Tätigkeit der Parteien habe sie einen uneingeschränkten Anspruch gegen die Beklagte, dass diese diesen Firmenbestandteil nicht verwende. Das gelte auch für die Zusatzbezeichnung "im Traditionshaus U". Diese Bezeichnung werde nicht als Standortsbezeichnung für das Ladenlokal verwendet. Dem Standort des Ladenlokals am X-Platz, C, komme keinerlei von der 100-jährigen unternehmerischen Tätigkeit und der Firma der Klägerin unabhängige Bedeutung zu. Selbst wenn die Aufschrift als Standortbezeichnung verwendet werde, wäre die Werbung wettbewerbswidrig. Sie, die Klägerin, habe mit dem Gesellschaftsanteilskaufvertrag vom 07.02.2002 sowohl die diese Tradition begründende Unternehmung als auch die Rechte an dem Namen U am Rathaus erworben. Als Inhaber der Rechte an der Firma U sei es allein ihr vorbehalten, diesen Namen im Zusammenhang mit dem Geschäftsgegenstand, also zusammen mit einem Hinweis auf die Bestattertätigkeit zu verwenden. Eine von der Unternehmung und der Firma der Klägerin unabhängige geographische Bedeutung habe der Standort nicht erlangt. Die potentielle Kundschaft der Parteien gehe aufgrund der Beschriftung des Ladenlokals davon aus, dass dort ihre Unternehmung und Firma fortgeführt werde. Die Beklagte habe eine Werbetafel mit dem Zusatz "Bestattungen im Traditionshaus U" auch an anderen Orten, so z.B. an dem ehemaligen Lager der Klägerin in der C-Str., C, angebracht. Als unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unschädliche Standortbezeichnung käme lediglich der Hinweis "Am Rathaus" in Betracht, da nur damit eine allgemein gültige geographische Herkunftsangabe einhergehe, die unabhängig von den Rechten der Klägerin an dem Traditionsunternehmen U und dessen Namen vorhanden sei. Da die Abmahnung vom 08.11.2007 mithin in jeder Hinsicht begründet gewesen sei, habe die Beklagte auch die Abmahnkosten von insgesamt 911,80 € zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "U" bzw. eine Werbetafel am Ladenlokal der Beklagten in der I-Straße ...2, ......1 C, mit der Aufschrift "Bestattungen im Traditionshaus U" im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu verwenden,

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung (…) Ordnungsmittel anzudrohen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 156,00 € zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Sie bestreitet erneut, dass sie überhaupt den Namen U bzw. eine Werbetafel mit der Aufschrift "Bestattungen im Traditionshaus U" im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres Bestattungsunternehmens verwendet habe. Ferner hält die Beklagte daran fest, dass die Bezeichnung "im Traditionshaus U" eine reine Ortsbezeichnung sei. Das Traditionshaus U habe, anders als die Klägerin meine, tatsächlich in C eine von dem Gegenstand des Unternehmens völlig unabhängige Bedeutung als Ortsbezeichnung gewonnen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Sie kann von der Beklagten nicht die Unterlassung der Nutzung des Namens "U" bzw. die Verwendung der streitgegenständlichen Werbetafel mit der Aufschrift "Bestattungen im Traditionshaus U" sowie Zahlung weiterer 156,- € verlangen.

I.

Zunächst kann schon, was bereits im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts angesprochen ist und worauf der Senat erneut hingewiesen hat, der gestellte Unterlassungsantrag, wie er konkret formuliert ist, keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte hat weder allein den Namen "U" verwandt, noch hat sie allein mit der Aufschrift "Bestattungen im Traditionshaus U" geworben. Vielmehr lautet die beanstandete Außenwerbung der Beklagten "G - Bestattungen im Traditionshaus U". Insofern könnte allenfalls die konkrete Verletzungshandlung, nämlich mit dieser richtigen Bewerbung, gemäß den Fotos aus der Schutzschrift, Bl. 15, verboten werden. Dies aber ist nach wie vor nicht Klageantrag. Die Beklagte hat den Namen "U" weder isoliert benutzt noch isoliert den Bestandteil "Bestattungen im Traditionshaus U". Weder besteht in Bezug hierauf die erforderliche Wiederholungsgefahr, noch ist insoweit eine Erstbegehungsgefahr ersichtlich. Eine Auslegung des Antrags nunmehr dahin, dass die konkrete Verletzungshandlung verboten werden soll, scheidet vorliegend ausnahmsweise aus, weil die Klägerin trotz entsprechender Hinweise gerade an ihrem Antrag festgehalten hat.

Für die Streitentscheidung nicht mehr von Bedeutung, was lediglich noch ergänzend angemerkt werden soll, ist, dass sich die Außenwerbung tatsächlich an dem Geschäftslokal X-Platz ... befand und nicht an der Hauptfiliale I-Straße ...3.

II.

Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Namens U oder der Nutzung der hier beanstandeten Werbetafel "G - Bestattungen im Traditionshaus U".

1.

Zunächst besteht kein vertraglicher Unterlassungsanspruch. Soweit die Klägerin wiederholt auf den Anteilskaufvertrag vom 07.02.2002 abstellt, wonach die Erwerber G2 und X, berechtigt sind, u.a. die Firma U mit oder Zusatz fortzuführen, ist bereits festzustellen, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin ist. Unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte scheiden insoweit aus. Auch besteht kein Anhalt für eine entsprechende Drittwirkung. Die etwa sich stellende Frage, ob sich die Brüder U durch ihre der Beklagten erteilten Erlaubnis zur Nutzung der fraglichen Bezeichnung vertragswidrig verhalten haben könnten, ist nicht streitgegenständlich.

2.

Ebenso wenig besteht ein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung nach §§ 5, 15 II MarkenG. Denn zum einen ist der Name der Klägerin nicht "U", sondern H. und F. U am Rathaus OHG. Soweit zum anderen ein Namens- und Firmenbestandteil Schutz genießen könnte, ist festzustellen, dass dieser Bestandteil - in zudem nicht verwechslungsfähiger Weise - nicht als Name, sondern in nicht kennzeichenmäßiger Weise als Hinweis auf die Lokalität des Hauses benutzt worden ist.

Voraussetzung für den Schutz des Unternehmenskennzeichens nach §§ 5, 15 II MarkenG wäre zunächst überhaupt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Marke (vgl. BGH GRUR 2005, 419 - Räucherkate). Die Beklagte bezeichnet ihre Firma aber nicht als "U". Dies würde sich auch nicht einmal als Firmenschlagwort für sie eignen, denn die Beklagte bezeichnet sich ausdrücklich als "G". "U" wurde erkennbar nur im Zusammenhang mit dem Firmensitz gebraucht ("im Traditionshaus U"). Ein markenmäßiger Gebrauch des Namens ist nicht dargetan. Überdies ist von Seiten der Klägerin auch nicht ausgeräumt, dass es sich aufgrund der besonderen Lage des Ladenlokals, die als solche auch nicht bestritten ist, nicht bloß um eine Standortbezeichnung für alteingesessene Bochumer handelt, auch wenn eine Standortbezeichnung ebenfalls "am Rathaus" o.ä. heißen könnte. Schließlich ist nicht von Belang, wenn die Beklagte diesen Zusatz an dem Lager unter der Anschrift C-Straße mitbenutzt.

Bei der Beurteilung der alsdann nötigen Verwechselungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH GRUR 2002, 898 - defacto). Letzter ist zwar identisch. Indes fehlt die Zeichenähnlichkeit. Der Name der Beklagten ist eindeutig und unverkennbar "G". Die Firma "G" hat nunmehr ihren Sitz im dortigen "Traditionshaus U". Es besteht, da der Name G in deutlicher Weise dominiert, insofern auch nicht, wie die Klägerin meint, der Eindruck, dass ihre Firma dort fortgeführt würde. Die Behauptung der Klägerin, dass potentielle Kunden aufgrund der Beschriftung des Ladenlokals davon ausgingen, dass dort die Unternehmung und Firma der Klägerin fortgeführt werde, lässt sich nicht verifizieren.

3.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf §§ 12, 823 BGB. Zwar gilt § 12 BGB grundsätzlich auch für den Namen von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2009, § 12 Rn. 9). Indes findet diese Regelung im Bereich des Geschäftsverkehrs neben dem Regelungsbereich des Markenrechts keine Anwendung (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, nach § 15 Rn. 4, 5; Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rn. 15). Sodann würde der Anspruch materiell auch voraussetzen, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht. Sie ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtungen oder Produkte namensgemäß zu bezeichnen, wobei es freilich genügen kann, dass der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (Palandt-Ellenberger, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Eine gewisse Verwirrung könnte beim Kunden allenfalls dadurch entstehen, dass weiterhin der Name U in der Bewerbung auftaucht und eine Tradition im betreffenden Gewerbe in dem in Rede stehenden Haus angesprochen wird. Dass die angesprochenen Verkehrskreise, so vor allem die Kunden, aber annehmen müssten, dort werde das (vorherige) Geschäft (der Klägerin) fortgeführt, ist nicht zu bejahen. Zum einen handelt es sich bei der konkreten Verwendung des Zusatzes "G - Bestattungen im Traditionshaus U" weder deckungsgleich um den von der Klägerin geführten Namen. Der Name der Beklagten ist unverkennbar G. Die große Hervorhebung des Namens G lässt schwerlich Raum für ein Missverständnis dahin, dass eine Person namens U dort Geschäftsinhaber ist. Zum anderen vermag die Klägerin wiederum nicht auszuräumen, dass sich der Name U von dem dort jeweils sitzenden Geschäft gelöst hat und als bloße Ortsbezeichnung für den fraglichen Standort verstanden wird.

4.

Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 37 II HGB stützen. Denn diese Norm richtet sich nur gegen die unzulässige Firmenführung im Ganzen, nicht gegen bloße Firmenschlagworte, es sei denn, schlagwortartig herausgestellte Geschäftsbezeichnungen erwecken im Verkehr den Eindruck, es handele sich um die vollständige oder verkürzte Firma des Unternehmensträgers (Ingerl/Rohnke, a.a.O., nach § 15 Rn. 166). Davon kann hier keine Rede sein.

5.

Soweit die Klägerin nunmehr erstmalig im Senatstermin eine Irreführung nach § 5 UWG geltend gemacht hat, so war dies nicht streitgegenständlich. Den Irreführungsvorwurf hatte die Klägerin bis dato nicht erhoben. Das Berufungsgericht kann hierüber erstmalig nicht befinden. Sodann wären auch die Voraussetzungen hierfür nicht schlüssig dargetan. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr wegen der beanstandeten Außenwerbung annimmt oder annehmen müsste, die Beklagte namens G führe das Unternehmen "U" an dem dortigen Standort fort oder das Unternehmen sei identisch (geblieben).

III.

Da der Unterlassungsanspruch zu 1) nicht besteht, ist auch kein Raum für die begehrte Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO oder den Zahlungsanspruch in Bezug auf die Abmahnkosten (Anträge zu 2) und 3)).

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 II ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 03.02.2009
Az: 4 U 114/08


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