Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 17. Januar 2008
Aktenzeichen: 7 U 2358/07

(OLG München: Beschluss v. 17.01.2008, Az.: 7 U 2358/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2008 mit dem Aktenzeichen 7 U 2358/07 wurde einstimmig gefasst und weist die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 2007 (Az: 5 HK O 21197/06) zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und der dem Verfahren beigetretene Nebenintervenient zu gleichen Teilen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 125.000,00 Euro festgesetzt.

Das Gericht weist die Berufung zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Die Kläger argumentieren, dass die Sache aufgrund der fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung zu den neuen Regelungen in § 123 AktG und § 16 EGAktG grundsätzliche Bedeutung habe. Zudem sei die Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich, um eine einheitliche Rechtsprechung herzustellen, da ein ähnlicher Fall beim Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 5 U 65/07) anhängig sei. Das Gericht stimmt diesem Argument nicht zu und stellt fest, dass die Kläger nicht ausreichend dargelegt haben, warum die Rechtsfrage klärungsbedürftig und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevant ist. Auch der Umstand, dass das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Sache befasst ist, rechtfertigt keine Entscheidung im vorliegenden Verfahren.

Das Gericht führt weiter aus, dass auch keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Eine solche Entscheidung ist nur dann erforderlich, wenn eine Divergenz vorliegt, das heißt, wenn eine Rechtsfrage anders beantwortet wird als in einer vergleichbaren Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts. Die Kläger argumentieren selbst nicht, dass eine solche Divergenz vorliegt. Die Tatsache, dass ein anderes Oberlandesgericht mit derselben Rechtsfrage befasst ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass schwerwiegende Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen werden.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Berufung nicht begründet ist. Die Kläger hatten Gelegenheit, zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen, haben aber keine neuen Argumente vorgebracht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass die alten statutarischen Hinterlegungsregelungen neben den neuen zwingenden Regelungen des Record Date gemäß § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG gelten. Die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 13.07.2006 war daher nicht in Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG und die Nichtigkeitsklagen der Kläger haben keinen Erfolg. Das Gericht weist auch die weiteren Einwände der Kläger zurück, insbesondere die Forderung nach einer wörtlichen Wiederholung des Gesetzestextes in der Einladung zur Hauptversammlung.

Das Gericht entscheidet zudem über die Kosten des Verfahrens. Da die Kläger und der dem Verfahren beigetretene Nebenintervenient Unterlegene sind, tragen sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen. Die Kosten der beigetretenen Nebenintervenientin sind ebenfalls von den Klägern zu erstatten. Der Streitwert des Verfahrens beträgt 125.000,00 Euro.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG München: Beschluss v. 17.01.2008, Az: 7 U 2358/07


Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen Endurteil des Landgerichts München I vom 25.01.2007, Az: 5 HK O 21197/06, wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin tragen die Kläger und der auf Seiten der Kläger dem Berufungsverfahren beigetretene Nebenintervenient zu 1) zu gleichen Teilen,

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

Die Kläger sind der Auffassung, einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss stünde entgegen, dass der Sache wegen bislang noch fehlender höchstrichterlicher Entscheidung zur Neuregelung in § 123 AktG und § 16 EGAktG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zudem sei im Hinblick auf einen beim OLG Frankfurt anhängigen Rechtsstreit (Az: 5 U 65/07), in dem dieselbe Rechtsfrage in Mitten stehe und Termin zur mündlichen Verhandlung für den 02.09.2008 bestimmt worden sei, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auch im vorliegenden Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffen. Das OLG Frankfurt habe mit der Terminierung schließlich zu erkennen gegeben, dass es dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zumesse.

Dem ist nicht zu folgen.Grundsätzliche Bedeutungkann eine Rechtssache dann haben, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die aufgeworfene Rechtsfrage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (st. Rspr. vgl. BGH NJW 2003,65, m.w.N). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Allein die Tatsache, dass eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, vermag die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache ebenso wenig zu rechtfertigen, wie die Tatsache, dass ein anderes OLG mit derselben Rechtsfrage befasst ist und hierzu mündliche Verhandlung anberaumt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die zu entscheidende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann. Es ist zwar denkbar, dass die vorliegend zu entscheidende Frage, ob für die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten die alten statuarischen Hinterlegungsregelungen und die zwingende Regelung des Record Date gem. § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG n.F. nebeneinander treten, wenn die Beklagte als börsennotierte Aktiengesellschaft in der letzten Hauptversammlung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - UMAG - keinen Vorratsbeschluss gefasst hatte und damit die Satzung noch nicht angepasst war (§ 16 EGAktG), Auswirkungen auf die Einladungen zu Hauptversammlungen anderer Aktiengesellschaften haben kann. Die Kläger vermochten jedoch nicht konkret darzulegen, dass und in welchem Maße durch die Entscheidung andere Gesellschaften berührt sind und welche tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Allgemeinheit sich hieraus konkret ergeben (vgl. BGH a.a.O.). Da es sich um eine Entscheidung handelt, die eine Übergangszeit nach Inkrafttreten des UMAG, vor Anpassung der Satzungen an die geänderte Rechtslage betrifft, liegt es nicht auf der Hand, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und der deshalb über den Einzelfall hinausreichende entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 543 Rdnr. 11).

Eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nichtzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechunggem. § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erforderlich. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung durch Urteil zunächst in den Fällen einer Divergenz, d.h. wenn die Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. BGH NJW 2003, 1943). Dies behaupten die Kläger selbst nicht. Allein die von den Klägern vorgetragene Befassung eines anderen Oberlandesgerichts mit der gleichen Rechtsfrage, rechtfertigt für sich genommen auch nicht die Annahme der Gefahr der Entstehung schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 543 Rdnr. 4b).

2. Aus den im Hinweis des Senats vom 29.10.2007 näher ausgeführten Gründen, in denen auch und insbesondere auf das Berufungsvorbringen der Kläger im Einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Den Berufungsführern wurde Gelegenheit zur Äußerung auf die Hinweise (nach Fristverlängerungsgesuchen) bis 11.01.2008 gegeben, Stellungnahmen des Klägervertreters zu 1) erfolgten mit Schriftsätzen vom 19.11.2007, 15.12.2007, 11.01.2008 und 14.01.2008, der Klägervertreter zu 2) und 3) machte sich durch Schriftsatz vom 11.01.2008 den Vortrag des Klägervertreters zu 1) vom 15.12.2007 zu eigen. Zu den in den Schriftsätzen vorgebrachten Einwänden ist im Einzelnen Folgendes anzumerken:

6a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass im vorliegenden Fall die alten statuarischen Hinterlegungsregelungen neben die neuen zwingenden Regelungen des Record Date gem. § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG treten. Diesem Erfordernis hat die Einladung der Beklagten vom 19.05.2006 zur Hauptversammlung am 13.07.2006 Rechnung getragen, so dass kein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG vorlag und deshalb auch die von den Klägern und Berufungsführern erhobene Nichtigkeitsklagen bezüglich des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses zu TOP 7 keinen Erfolg haben können. Der Auffassung der Kläger, wonach die Regelungen des § 123 Abs. 3 S. 2, 3 AktG n.F. auch nach Inkrafttreten des UMAG am 01.11.2005 solange nicht gelten, wie die Beklagte keine dem § 123 Abs. 3 S. 1 AktG n.F. entsprechende Satzungsklausel aufgenommen hat, ist demnach nicht zu folgen. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats hierzu wird in vollem Umfang Bezug genommen. Auch die Einwände der Kläger geben zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass.

7§ 123 Abs. 2 und 3 n.F. AktG gelten für alle Hauptversammlungen, die nach dem 1.11.2005 einberufen werden, § 16 S. 1 EGAktG. Soweit die Kläger für ihre Auffassung, wonach es bei Fehlen einer Regelung in der Satzung bei den allgemeinen Grundsätzen der Legitimation bleibe und die Beschränkungen nach § 123 Abs. 2 und 3 AktG insoweit nicht gelten, die Kommentierung in Spindler - Stilz (Kommentar zum AktG, 2007, § 123 Rdnr. 4) heranziehen, folgt der Senat dem nicht.

Wenn eine börsennotierte Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst hat, sondern diese entsprechend der vormaligen Rechtslage noch Hinterlegungsbestimmungen enthält, gilt diese Regelung mit der Maßgabe fort, dass der für die Hinterlegung maßgebliche Zeitpunkt der Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung ist, § 16 S. 2 EGAktG. Neben der nach wie vor fakultativen (§ 123 Abs. 3 S. 1 AktG n.F.), wenngleich ubiquitären Hinterlegungsmöglichkeit kann ein Aktionär seine Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme nunmehr immer mittels eines von seinem depotführenden Institut erstellten Nachweises belegen, der den Aktienbestand zum Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Record Date) bestätigt, § 123 Abs. 3 S. 2, 3 AktG (vgl. Kiefner/Zetzsche in ZIP, 2006, 551; Butzke WM 2005, 1981). Den Aktionären sind bis zur Änderung der Satzung entsprechend der neuen Gesetzesfassung beide Legitimationsmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 123 Rdnr. 36). Dies gilt auch, wenn die bisherige Satzung nur ein Hinterlegungserfordernis festschreibt. § 16 S. 2 EGAktG ist entgegen der Auffassung der Berufungsführer nicht so zu verstehen, dass § 123 Abs. 3 S. 2, 3 AktG n.F. nur dann eingreift, wenn die bisherige Satzung auch Regelungen über die Ausstellung eines sonstigen Legitimationspapiers enthält. Die Bestimmung des § 123 Abs. 3 AktG, die nach § 16 S. 1 EGAktG bereits für alle Hauptversammlungen gelten soll, die nach dem 01.11.2005 einberufen werden, wird durch die Regelung des § 16 S. 2 EGAktG nicht abbedungen (vgl. Butzke, WM 2005, 1981; Kiefner/Zetzsche a.a.O.; Priester DNotZ 2006, 403; Hüffer AktG, 7. Auflage, § 123 Rdnr. 15). Die Regelungen des § 16 S. 1 und 2 EGAktG stehen nebeneinander, eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG, die zwingenden Charakter haben und von denen durch Satzung nicht abgewichen werden darf, ist diesen Normen nicht zu entnehmen. § 123 Abs. 3 S. 2 AktG n.F. schränkt die Satzungsautonomie zum Schutz der Aktionäre insofern ein, als die dort umschriebene Bankbescheinigung genügt, und zwar jedenfalls, also auch dann, wenn der Satzungsgeber auf Regelung verzichtet (vgl. Hüffer, a.a.O. Rdnr. 11 unter Hinweis auf RegBegr BR-Drucks 3/05 S. 24).

Dem steht auch nicht - wie die Kläger meinen - entgegen, dass es sich bei dem in der Altsatzung geregelten Hinterlegungserfordernis um eine "zeitraumbezogene" Regelung des Legitimationsnachweises handelt, während die neue Vorschrift des § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG einen "stichtagsbezogenen Legitimationsnachweis" erfordert. Den Aktionären sind, wie in der Einladung zur streitgegenständlichen Hauptversammlung zutreffend wiedergegeben, alternativ beide Möglichkeiten des Nachweises der Teilnahmeberechtigung anzubieten. Eine Diskrepanz oder Unvereinbarkeit beider Alternativen liegt nicht vor.

b) Der Senat folgt auch den nunmehr vorgebrachten Einwänden der Kläger nicht, wonach die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, "in der Einberufung zur Hauptversammlung im Rahmen der Mitteilung der Bedingungen über die Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes auch den Text der gesetzlichen Regelung in Satz 4 des § 123 Abs. 3 AktG" anzugeben. Die in der Einladung unter "Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes" aufgeführten Formulierungen genügen den Anforderungen des § 123 Abs. 3 S. 4 AktG. Eine wörtliche Wiederholung des Gesetzestextes ist nicht erforderlich. Da - wie oben ausgeführt - bis zur Anpassung der Satzungsregelung beide Regelungen, die statuarische und die gesetzliche des § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG, nebeneinander gelten, ist es eben nicht so - wie die Kläger meinen - dass "nur der als Aktionär gilt, der den Nachweis -bezogen auf den Stichtag (Record Date) - erbracht hat".

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 97,100 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 ZPO. Als Unterlegene haben die Kläger sowie der auf Seiten der Kläger dem Berufungsverfahren beigetretene Nebenintervenient, da streitgenössische Nebenintervention vorliegt, § 100 Abs. 1 ZPO, die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen. Die Kosten der dem Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin sind aufgrund der ebenfalls anwendbaren Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO zu ersetzen.

Die Höhe des Streitwerts stützt sich auf § 247 Abs. 1 AktG.






OLG München:
Beschluss v. 17.01.2008
Az: 7 U 2358/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/904c6bb52180/OLG-Muenchen_Beschluss_vom_17-Januar-2008_Az_7-U-2358-07




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