Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 401/02

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 5 W (pat) 401/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 4. Dezember 2002 entschieden, dass der vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilte Schutz für das Gebrauchsmuster 94 11 552 teilweise aufgehoben wird. Das Gebrauchsmuster wird im Umfang des Schutzanspruchs 1 gelöscht, soweit er über die Fassung vom 10. September 1998 hinausgeht und den kennzeichnenden Teil Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil als einteiliges Bauelement betrifft. Der Löschungsantrag und die Beschwerde werden im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden aufgeteilt: 2/5 trägt die Antragstellerin und 3/5 trägt die Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug, während im zweiten Rechtszug die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 der Kosten tragen.

In der Begründung des Beschlusses stellt das Gericht fest, dass die verteidigten Schutzansprüche des Gebrauchsmusters zulässig sind, allerdings nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Für eine Version des Schutzanspruchs 1, bei der Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil als einteiliges Bauelement ausgebildet sind, fehlt es an erfinderischer Tätigkeit, da ähnliche Anordnungen bereits in einem Stand der Technik bekannt sind. Für eine zweite Version des Schutzanspruchs 1, bei der Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil zwei Bauteile sind, hingegen liegt ein erfinderischer Schritt vor, da diese Anordnung nicht in einem Stand der Technik zu finden ist. Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 14 sind in beiden Versionen des Schutzanspruchs 1 rechtsbeständig, da sie diesen nicht erweitern und auf erfinderischen Schritten beruhen.

Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, das Gebrauchsmuster mit fünf verschiedenen Hilfsanträgen zu verteidigen, die jedoch alle abgelehnt werden. Die Änderungen in den Hilfsanträgen sind zulässig, führen jedoch zu keiner schutzfähigen Erfindung, da sie entweder bereits bekannt sind oder sich aus dem routinemäßigen Handeln eines Fachmanns ergeben.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 18 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgeteilt. Das Gericht schätzt den gemeinen Wert des Gegenstands, bei dem die Antragsgegnerin unterliegt, auf 3/5 im ersten Rechtszug und auf 2/3 im zweiten Rechtszug. Die Kostenentscheidung wird als angemessen erachtet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az: 5 W (pat) 401/02


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 26. Juni 2001 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 94 11 552 wird gelöscht im Umfang des Schutzanspruchs 1, soweit er über die Fassung vom 10. September 1998 hinausgeht und in dieser Fassung der kennzeichnende Teil Schraubkanal (4) und Aufnahmekanalprofil (30) als einteiliges Bauelement betrifft.

Im übrigen werden der Löschungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Antragstellerin 2/5 und die Antragsgegnerin 3/5, von denen des zweiten Rechtszuges die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Gründe

I Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 16. Juli 1994 angemeldeten, am 10. November 1994 unter der Bezeichnung Fassadein die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 94 11 552. Die Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert worden. Die ursprünglichen Schutzansprüche 1 bis 14 haben folgenden Wortlaut :

1. Fassade, bestehend aus horizontal und vertikal angeordeten Holmen, wobei an dem Holm eine, zum Beispiel eine Glasscheibe haltende Abdeckleiste mit Befestigungsmitteln befestigbar ist und wobei zwischen dem Holm und der Abdeckleiste eine Dichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß an dem Holm (5, 6) ein im wesentlichen U-förmiger Schraubkanal vorgesehen ist, wobei die Öffnung des U's zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt.

2. Fassade nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Schraubkanal (4) in einen am dem Holm (5, 6) vorgesehenen Aufnahmekanal (3) längs der Achse des Aufnahmekanals (3) eingeschoben ist, die beiden Kanäle (3, 4) im wesentlichen U-förmig (30, 40) ausgestaltet sind und die Öffnung (31, 41) des U's zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist.

3. Fassade nach einem oder beiden der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufnahmekanal (3) an dem Ende des Schenkels des U's einen nach innen gebogenen Vorsprung (33) aufweist.

4. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schraubkanal (4) an dem Ende des Schenkels des U's eine nach außen vorstehende Haltenase (42) aufweist, die mit dem Vorsprung (33) zusammenwirkt.

5. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schraubkanal (4) eine Längsrippung (44) aufweist, die mit Befestigungsmitteln für die Abdeckleiste (7) zusammenwirkt.

6. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schraubkanal (4) aus Aluminium gefertigt ist.

7. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufnahmekanal (3) als Stahlprofil ausgebildet ist.

8. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der U-förmige Aufnahmekanal (3) mit seinem Steg (34) am Holm (5, 6) befestigt ist.

9. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist, den Aufnahme- bzw. Schraubkanal umschließt und der Schenkelfuß (10, 20) der U-förmigen Dichtung (1, 2) am Holm (5, 6) anliegt.

10. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß eine Leiste (13, 23) auf der Innenseite des Steges der U-förmigen Dichtung (1, 2) vorgesehen ist.

11. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Leiste (13, 23) eine Längsrippung (17, 27) aufweist, die mit der Längsrippung (44) des Schraubkanals (4) zusammenwirkt.

12. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Schenkelfuß (20) der Dichtung (2) ein Wasserabführkanal (29), insbesondere für Kondenswasser, vorgesehen ist.

13. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Wasserabführkanäle von horizontal und vertikal angeordneten Dichtungen das Wasser ableitend angeordnet sind.

14. Fassade nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Außenseite des Steges (16, 26) der U-förmigen Dichtung (1, 2) eine schräg angeordnete Fläche (14, 24) vorgesehen ist.

Auf der Grundlage der ursprünglichen Schutzansprüche ist das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen worden.

Zunächst ist durch einen Dritten ein auf mangelnde Schutzfähigkeit gestütztes Löschungsverfahren (Lö I 105/98) eingeleitet worden. Die Antragsgegnerin hat in jenem Löschungsverfahren dem gegen das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 gerichteten Löschungsantrag in beschränktem Umfang - nämlich im Umfang der dort am 10. September 1998 eingereichten Schutzansprüche 1 und 2 - widersprochen. In einem Zwischenbescheid ist das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 vom 10. September 1998 für schutzfähig gegenüber dem dort eingeführten Stand der Technik eingeschätzt worden. Daraufhin ist das Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden. In einem vor der Gebrauchsmusterabteilung über die Verfahrenskosten geschlossenen Vergleich vom 8. Juni 1999 haben die Vergleichspartner zugleich bestimmt, daß "dem Streitgebrauchsmuster ... anstelle der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 die Schutzansprüche 1 und 2 vom 8./10. September 1998 zugrunde gelegt" werden.

Sodann hat die Mannesmann AG am 21. September 1999 das vorliegende Löschungsverfahren eingeleitet und Löschungsantrag gestellt.

Mit der Eingabe vom 13. März 2000 hat die R... GmbH Profilsysteme sich in dem Löschungsverfahren gemeldet und geltend gemacht, nach erfolgter Gesamtrechtsnachfolge als ehemaliges Tochterunternehmen der M... AG nunmehr die Rechtsstellung der Antragstellerin innezuhaben. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten.

Zur Begründung des Löschungsantrags ist mangelnde Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG geltend gemacht worden.

Folgende Druckschriften sind als Stand der Technik genannt worden:

E1: DE 86 32 187 U1 E2: DE 36 24 491 A1 E3: DE 37 15 055 A1 E4: US 2 976 970 E5: DE 39 06 035 A1 E6: EP 0 436 868 A2 E7: EP 0 619 403 A1 E8: Katalog der Fa. Halfen "MT 90, Montagetechnik" 9/1990 E9: Katalog der Fa. Jansen "Stahlrohre Profilsysteme" 1986 Weiterhin ist eine gutachterliche Stellungnahme vom 11. Mai 2001 von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Herbert Schmid überreicht worden.

Außerdem ist geltend gemacht worden, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat das Gebrauchsmuster zuletzt nur noch im Umfang der Schutzansprüche in der Fassung vom 10. September 1998 verteidigt. Diese Schutzansprüche aus dem ersten Löschungsverfahren lauten wie folgt:

1. Fassade, bestehend aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen (5, 6), wobei an dem Holm (5, 6) jeweils eine, zum Beispiel eine Glasscheibe (8) haltende Abdeckleiste (7) mit Befestigungsmitteln befestigbar ist, wobei im wesentlichen ein U-förmiger Schraubkanal (4) vorgesehen ist, dessen Öffnung zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt, und wobei zwischen dem Holm (5, 6) und der Abdeckleiste (7) eine Dichtung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Holm (5, 6) ein Stahlprofil und der Schraubkanal (4) in einem eigenen Aufnahmekanalprofil (30) vorgesehen ist, welches auf dem Holm (5, 6) aufgeschweißt oder geklebt ist.

2. Fassade nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Aufnahmeprofil (30) mit einem Aufnahmekanal (3) versehen ist, in welchen eine Schraubkanalleiste (40), die den Schraubkanal (4) aufweist, längs der Achse des Aufnahmekanals (3) eingeschoben ist, die beiden Kanäle (3, 4) im wesentlichen U-förmig ausgestaltet sind und die Öffnungen (31, 41) der U's zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet sind.

3. Fassade nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Aufnahmekanalprofil (30) an dem Ende des Schenkels des U's einen nach innen gebogenen Vorsprung (33) aufweist.

4. Fassade nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Schraubkanalleiste (40) an dem Ende des Schenkels des U's eine nach außen vorstehende Haltenase (42) aufweist, die mit dem Vorsprung (33) zusammenwirkt.

5. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schraubkanal (4) eine Längsrippung (44) aufweist, die mit Befestigungsmitteln für die Abdeckleiste (7) zusammenwirkt.

6. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Schraubkanalleiste (40) aus Aluminium gefertigt ist.

7. Fassade nach einem der Ansprüche 2 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Aufnahmekanalprofil (30) als Stahlprofil ausgebildet ist.

8. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das U-förmige Aufnahmekanalprofil (30) mit seinem Steg (34) am Holm (5, 6) befestigt ist.

9. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist, den Aufnahme- bzw. Schraubkanal (3, 4) umschließt und der Schenkelfuß (10, 20) der U-förmigen Dichtung (1, 2) am Holm (5, 6) anliegt.

10. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß eine Leiste (13, 23) auf der Innenseite des Steges der U-förmigen Dichtung (1, 2) vorgesehen ist.

11. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Leiste (13, 23) eine Längsrippung (17, 27) aufweist, die mit einer Längsrippung (44) des Schraubkanals (4) zusammenwirkt.

12. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Schenkelfuß (20) der Dichtung (2) ein Wasserabführkanal (29), insbesondere für Kondenswasser, vorgesehen ist.

13. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Wasserabführkanäle von horizontal und vertikal angeordneten Dichtungen das Wasser ableitend angeordnet sind.

14. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Außenseite des Steges (16, 26) der U-förmigen Dichtung (1, 2) eine schräg angeordnete Fläche (14, 24) vorgesehen ist.

Auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 2 bis 4 und 7 und die Schutzansprüche 5, 6 und 8 bis 14 vom 10. September 1998 ohne Rückbeziehung auf Schutzanspruch 1 vom genannten Zeitpunkt hinausgeht.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie trägt vor, die Gebrauchsmusterabteilung habe den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung E1 nicht richtig wiedergegeben. Zur Bestätigung hat sie gutachterliche Stellungnahmen vom 29. November 2002 von Dipl.-Ing. (FH) Eberhard Achenbach und Dipl.-Ing. (FH) Andreas Gebhardt vorgelegt. Hilfsweise verteidigt sie das Gebrauchsmuster hinsichtlich des Schutzanspruchs 1 mit Schutzansprüchen in der am 4. Dezember 2002 vorgelegten Fassung der Hilfsanträge 1 bis 5. Sie lauten wie folgt:

Hilfsantrag 1 1. Fassade, bestehend aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen (5, 6), wobei an dem Holm (5, 6) jeweils eine, zum Beispiel eine Glasscheibe (8) haltende Abdeckleiste (7) mit Befestigungsmitteln befestigbar ist, wobei im wesentlichen ein U-förmiger Schraubkanal (4) vorgesehen ist, dessen Öffnung zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt, und wobei zwischen dem Holm (5, 6) und der Abdeckleiste (7) eine Dichtung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Holm (5, 6) ein Stahlprofil und der Schraubkanal (4) in einem eigenen Aufnahmekanalprofil (30) vorgesehen ist, welhes auf dem Holm (5, 6) aufgeschweißt oder geklebt ist, und die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist und den Schraubkanal (3, 4) umschließt.

Hilfsantrag 2 1. Fassade, bestehend aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen (5, 6), wobei an dem Holm (5, 6) jeweils eine, zum Beispiel eine Glasscheibe (8) haltende Abdeckleiste (7) mit Befestigungsmitteln befestigbar ist, wobei im wesentlichen ein U-förmiger Schraubkanal (4) vorgesehen ist, dessen Öffnung zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt, und wobei zwischen dem Holm (5, 6) und der Abdeckleiste (7) eine Dichtung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Holm (5, 6) ein Stahlprofil und der Schraubkanal (4) in einem eigenen Aufnahmekanalprofil (30) vorgesehen ist, welches auf dem Holm (5, 6) aufgeschweißt oder geklebt ist, und die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist, den Schraubkanal (3, 4) umschließt und der Schenkelfuß (10, 20) der U-förmigen Dichtung (1, 2) am Holm (5, 6) anliegt.

Hilfsantrag 3 1. Fassade, bestehend aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen (5, 6), wobei an dem Holm (5, 6) jeweils eine, zum Beispiel eine Glasscheibe (8) haltende Abdeckleiste (7) mit Befestigungsmitteln befestigbar ist, wobei im wesentlichen ein U-förmiger Schraubkanal (4) vorgesehen ist, dessen Öffnung zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt, und wobei zwischen dem Holm (5, 6) und der Abdeckleiste (7) eine Dichtung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Holm (5, 6) ein Stahlprofil und der Schraubkanal (4) in einem eigenen Aufnahmekanalprofil (30) vorgesehen ist, welches auf dem Holm (5, 6) aufgeschweißt oder geklebt ist und das Aufnahmekanalprofil (30) als Stahlprofil ausgebildet ist.

Hilfsantrag 4 1. Fassade, bestehend aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen (5, 6), wobei an dem Holm (5, 6) jeweils eine, zum Beispiel eine Glasscheibe (8) haltende Abdeckleiste (7) mit Befestigungsmitteln befestigbar ist, wobei im wesentlichen ein U-förmiger Schraubkanal (4) vorgesehen ist, dessen Öffnung zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt, und wobei zwischen dem Holm (5, 6) und der Abdeckleiste (7) eine Dichtung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Holm (5, 6) ein Stahlprofil und der Schraubkanal (4) in einem eigenen Aufnahmekanalprofil (30) vorgesehen ist, welches auf dem Holm (5, 6) aufgeschweißt oder geklebt ist, die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist, den Schraubkanal (3, 4) umschließt und das Aufnahmekanalprofil (30) als Stahlprofil ausgebildet ist.

Hilfsantrag 5 1. Fassade, bestehend aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen (5, 6), wobei an dem Holm (5, 6) jeweils eine, zum Beispiel eine Glasscheibe (8) haltende Abdeckleiste (7) mit Befestigungsmitteln befestigbar ist, wobei im wesentlichen ein U-förmiger Schraubkanal (4) vorgesehen ist, dessen Öffnung zur Abdeckleiste (7) hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt, und wobei zwischen dem Holm (5, 6) und der Abdeckleiste (7) eine Dichtung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Holm (5, 6) ein Stahlprofil und der Schraubkanal (4) in einem eigenen Aufnahmekanalprofil (30) vorgesehen ist, welches auf dem Holm (5, 6) aufgeschweißt oder geklebt ist, die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist, den Schraubkanal (3, 4) umschließt und der Schenkelfuß (10, 20) der U-förmigen Dichtung (1, 2) am Holm (5, 6) anliegt und das Aufnahmekanalprofil (30) als Stahlprofil ausgebildet ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 14 vom 10. September 1998 zurückzuweisen, hilfsweise, den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragtdie Zurückzuweisung der Beschwerde.

Sie beruft sich gegenüber der in erster Linie verteidigten Fassung des Schutzanspruchs 1 ergänzend auf den Löschungsgrund unzulässiger Erweiterung und hält im übrigen die sie mit einem Drittel der Verfahrenskosten belastende Kostenentscheidung nicht für gerechtfertigt.

II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Wechsels der Beteiligten auf der Antragstellerseite in der 1. Instanz bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung in dem angefochtenen Beschluß, die den Beteiligtenwechsel zugelassen hat, wird Bezug genommen.

2. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig.

Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um den selbständigen Löschungsgrund unzulässiger Erweiterung. Denn dieser Löschungsgrund nach § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG erfaßt nur Erweiterungen, die vor der Eintragung des Gebrauchsmusters vorgenommen worden sind (vgl Benkard (9) GebrMG § 15 Rdn 13). Vielmehr bezieht sich die hier erfolgende Prüfung darauf, ob die nach der Eintragung verfaßten Schutzansprüche vom 10. September 1998 unbeschadet des § 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG so verteidigt werden können oder wegen unzulässiger Erweiterung des ursprünglich angemeldeten Gegenstands vor der weiteren Prüfung auf mangelnde Schutzfähigkeit um die Erweiterung "bereinigt" werden müssen.

Der Gegenstand des Gebrauchmusters ist nicht erweitert. Die Merkmale im verteidigten Schutzanspruch 1 finden ihre Stütze im eingetragenen Schutzanspruch 1 und in der Beschreibung (S 3, Abs 1 und Abs 2 sowie S 6 Abs 4). Dort ist (S 3 Abs 1) angegeben, daß die Holme "zum Beispiel aus einem Stahlprofil bestehen" und daß "der Aufnahmekanal ... mit dem Holm zB verklebt oder verschweißt ist", ferner (S 6 Abs 4), daß "das Profil 3 beispielsweise als Aufnahmekanal 3 ausgestaltet ist", so daß auch der Begriff "Aufnahmekanalprofil" in der eingetragenen Fassung zu finden ist.

Die Merkmale im verteidigten Schutzanspruch 2 gehen zurück auf die Merkmale im eingetragenen Schutzanspruch 2 und Angaben in der Beschreibung (S 7 zweiter vollständiger Absatz).

3. Der verteidigte Schutzanspruch 1 enthält zwei Versionen einer Fassade:

- Zum einen eine Version, bei der Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil als einteiliges Bauelement ausgebildet ist und die Befestigungsmittel, welche die Abdeckleiste mit dem Holm verbinden, direkt in den Aufnahmekanal eingreifen (vergleiche Seite 6, Absatz 4).

- Zum anderen eine Version, bei der Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil zwei Bauteile sind und das den Schraubkanal bildende Bauteil im Aufnahmekanalprofil aufgenommen ist, wobei die Befestigungsmittel, welche die Abdeckleiste mit dem Holm verbinden, in den Schraubkanal eingreifen.

Nach den Angaben in der Beschreibung (S 2, dritter vollständiger Abs) liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zu Grunde, eine Anordnung an der Fassade zu treffen, die ihre Eigenschaften hinsichtlich der Montage wesentlich vereinfachen und beschleunigen.

4. a) Der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1, bei dem der kennzeichnende Teil Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil als einteiliges Bauelement betrifft, ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik der Technik zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Durch die US 2 976 970 (E4), insbesondere Figur 14, ist eine Fassade bekannt, die aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen 50, 190 besteht. An jedem Holm ist jeweils eine, zum Beispiel eine Glasscheibe 20 oder eine Füllung 21 haltende Abdeckleiste 90 mit Befestigungsmitteln 208 befestigbar. Es ist ein im wesentlichen U-förmiger Schraubkanal 201 vorgesehen, dessen Öffnung zur Abdeckleiste 90 hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt. Der Schraubkanal 201 ist ebenfalls in einem eigenen Aufnahmekanalprofil 195 vorgesehen, das mit dem Holm 50, 190 verbunden ist.

Von dieser bekannten Fassade unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1, dessen kennzeichnender Teil Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil als einteiliges Bauelement betrifft, dadurch, daß

- zwischen Holm und Abdeckleiste eine Dichtung vorgesehen ist - ausdrücklich angegeben ist, daß der Holm ein Stahlprofil ist und - das Aufnahmekanalprofil auf dem Holm aufgeschweißt oder geklebt ist.

Dieser Unterschied beruht angesichts des im Verfahren befindlichen Standes der Technik unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns, einem mit dem Entwurf von Fassaden vertrauten Ingenieur FH, nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wenn dem Fachmann bei der Fassade nach der US 2 976 970 der Übergang von der Abdeckleiste 90 bzw. dem Holm 220 zur Glasscheibe 20 oder der Füllung 21 gegen das Eindringen von Feuchtigkeit nicht dicht genug erscheint, dann drängt sich ihm auf, dort eine Dichtung anzuordnen, wie es in der US 2 976 970 in Figur 6 mit dem Bezugszeichen 170 dargestellt und in Spalte 7, Zeilen 39 bis 45 beschrieben ist. Bei der Fassadenkonstruktion nach der DE 86 32 187 U1 (E1) ist sogar an beiden Übergängen jeweils eine Dichtung 2 und 5 angeordnet.

Der Maßnahme, wie bei der Fassade nach der DE 86 32 187 U1 (E1) für den Holm ein Stahlprofil zu verwenden, liegt kein erfinderischer Schritt zu Grunde. Vielmehr ist dieses Merkmal Ergebnis der Auswahl des Fachmanns aus einer Reihe von im Fassadenbau gängigen Materialien, wie Holz, Kunststoff, Stahl oder Aluminium, die er nach Abwägung der Eigenschaften, wie mechanische Festigkeit, Korrosionsbeständigkeit, insbesondere im Zusammenwirken mit dem Material der übrigen Fassadenelemente, oder Verarbeitbarkeit entsprechend den Anforderungen im konkreten Anwendungsfall trifft. Die Materialauswahl gehört zu den routinemäßigen Tätigkeiten eines Ingenieurs. Ihm sind nämlich die Vorteile eines Stahlprofils gegenüber einem anderen Material hinsichtlich der mechanischen Festigkeit bekannt. Dabei liegt es bei der Verwendung eines Stahlprofils auf der Hand, zur Verbindung des Aufnahmekanalprofils mit dem Holm die beim Werkstoff Stahl üblichen Verbindungsarten Schweißen oder Kleben einzusetzen.

b) Der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1, der die zweiteilige Version betrifft, bei der nämlich Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil zwei Bauteile sind und das den Schraubkanal bildende Bauteil im Aufnahmerkanalprofil aufgenommen ist, ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik der Technik neu und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt.

Wie unter Punkt 4a) ausgeführt wurde, besteht die Fassade nach der US 2 976 970 (E4) aus horizontal und vertikal angeordneten Holmen 50, 190, in denen ein im wesentlichen U-förmiger Schraubkanal 201 vorgesehen ist, dessen Öffnung zur Abdeckleiste 90 hin gerichtet ist und die Befestigungsmittel aufnimmt. In Figuren 15 und 18 ist eine gegenüber Figur 14 andere Version dargestellt. Dort sind zwar Elemente 226 (Fig 15) bzw. 243 (Fig 18) mit Innengewinden vorgesehen, doch sind diese nach den Angaben in Spalte 9, Zeile 75 bis Spalte 10, Zeile 4 und Spalte 10, Zeilen 31 bis 41 in Längsrichtung im Abstand voneinander im Aufnahmekanal 222 bzw. 241 angeordnet. Demnach ist damit dasselbe Prinzip verwirklicht wie bei den Fassaden nach der DE 86 32 187 U1 (E1) und der DE 39 06 035 (E5).

Aus keiner der noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, nach denen keine Zweiteiligkeit von Schraubkanal und Aufnahmekanalprofil vorgesehen ist, erhält der Fachmann eine Anregung, statt der in den Aufnahmekanal eingeschobenen Gewindeelemente einen Schraubkanal als separates Element anzuordnen; zumal bei den Fassaden nach der DE 86 32 187 U1 (E1), der US 2 976 970 (E4) und der DE 39 06 035 (E5) mit den Gewindeelementen bereits eine Verbesserung der Montage gegenüber dem Bohren von Schraublöchern an der Baustelle gelungen ist, weil damit bereits variable Einschraubmöglichkeiten geschaffen sind.

c) Die auf Schutzanspruch 1 (einteilige Version) rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 14 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt und insoweit auch nicht rechtsbeständig.

d) Die auf Schutzanspruch 1 (zweiteilige Version) rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 14 sind mit diesem rechtsbeständig.

5. Die Gebrauchsmusterinhaberin kann ihr Gebrauchsmuster auch nicht mit den Hilfsanträgen I bis V, soweit die einteilige Version betroffen ist, erfolgreich verteidigen. Zwar sind die beschränkenden Änderungen, welche die Anträge für den jeweils kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 vorsehen, zulässig, weil die betreffenden Merkmale in den eingetragenen Schutzansprüchen 7 und 9 enthalten sind. Doch auch in diesen hilfsweise geltend gemachten Fassungen beruht der Gegenstand nach dem jeweiligen Schutzanspruch 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt.

a) Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal aus dem erteilten Schutzanspruch 9, daß

die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist und den Schraubkanal (3, 4) umschließt.

b) Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal im erteilten Schutzanspruch 9, daß

die Dichtung (1, 2) U-förmig gestaltet ist und den Schraubkanal (3, 4) umschließt und der Schenkelfuß (10, 20) der U-förmigen Dichtung (1, 2) am Holm (5, 6) anliegt.

Diese Ausgestaltungen beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt. Denn sowohl bei der Fassade nach der DE 86 32 187 U1 als auch bei der Fassade nach der DE 39 06 035 A1 sind U-förmig ausgebildete Dichtungen vorgesehen, die den Schraubkanal - zumindest teilweise - umschließen und mit dem jeweiligen Schenkelfuß am Holm anliegen. Der Fachmann hat somit aus dem Stand der Technik ein Vorbild zu den im Schutzanspruch 1 nach den Hilfsanträgen I und II angegebenen Merkmalen, das er unschwer erkennen und aufgreifen kann.

c) Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag (einteilige Version) durch das Merkmal im erteilten Schutzanspruch 7, daß

das Aufnahmekanalprofil (30) als Stahlprofil ausgebildet ist.

Dem unter Schutz gestellten Gegenstand unter Einbeziehung dieses Merkmals liegt ebenfalls kein erfinderischer Schritt zu Grunde. Vielmehr ist dieses Merkmal, wie zu dem Merkmal im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag, daß der Holm ein Stahlprofil sein soll, bereits ausgeführt wurde, Ergebnis der routinemäßigen Auswahl des Fachmanns aus einer Reihe von im Fassadenbau gängigen Materialien, die er entsprechend den Anforderungen im jeweiligen Anwendungsfall trifft. Außerdem konnte er im vorhinein übersehen, daß er durch diese Materialwahl, im Gegensatz zur Fassade nach der DE 86 32 187 U1 oder nach der DE 39 06 035 A1, auf besondere Korrosionsschutzmaßnahmen verzichten konnte.

d) Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag IV ist eine Zusammenfassung der Merkmale im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I und III und Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag V ist eine Zusammenfassung der Merkmale im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II und III.

Wie zu dem Schutzanspruch 1 nach dem jeweiligen Hilfsantrag I bis III dargelegt worden ist, führen die zu den Merkmalen im Schutzanspruch 1 der eingetragenen Fassung jeweils hinzugefügten Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 7 und 9 nicht zu einem schutzfähigen Gegenstand. Die Änderungen im jeweiligen Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV und V (einteilige Version) sind bloße Aneinanderreihungen dieser entweder aus dem Stand der Technik (DE 86 32 187 U1) bekannten (Hilfsantrag I und II) bzw. dem routinemäßigen Handeln des Fachmanns zuzurechnenden (Hilfsantrag III) und damit, wie dargelegt, keinen erfinderischen Schritt begründende Maßnahmen. Sie entfalten ohne einen synergetischen Effekt lediglich ihre jeweils charakteristische Wirkung.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG iVm § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Bezogen auf den ersten Rechtszug ist die Antragsgegnerin mit einem Teil unterlegen, der mit 3/5 am gemeinen Wert des Gegenstands eingeschätzt wird.

Im zweiten Rechtszug ist die Antragsgegnerin bezüglich des Schutzanspruchs 1 und der rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 14 mit dem größeren Teil unterlegen, der mit 2/3 am gemeinen Wert des Gegenstands angesetzt wird.

Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel Dr. Huber Gießen Pr






BPatG:
Beschluss v. 04.12.2002
Az: 5 W (pat) 401/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8fcabb50ebd6/BPatG_Beschluss_vom_4-Dezember-2002_Az_5-W-pat-401-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 5 W (pat) 401/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 15:41 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2013, Az.: 38 O 6/12 U.LG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2015, Az.: 308 O 293/15Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 1985, Az.: 3 TI 86/85LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2006, Az.: 11 O 376/05OLG München, Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: 29 U 5500/08BPatG, Beschluss vom 2. Dezember 2003, Az.: 27 W (pat) 48/03LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2009, Az.: 5 Ta 124/09KG, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: 8 U 76/03BGH, Urteil vom 10. Februar 2010, Az.: VIII ZR 53/09OLG München, Urteil vom 7. Mai 2008, Az.: 7 U 5618/07