Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. März 2000
Aktenzeichen: 10 WF 39/00

(OLG Köln: Beschluss v. 16.03.2000, Az.: 10 WF 39/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 16. März 2000 (Aktenzeichen 10 WF 39/00) die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 07.02.2000 (25 F 114/99) abgeändert. Dabei wurde der für die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO maßgebliche Streitwert auf 7.500,00 DM (Ehescheidung: 6.000,00 DM, elterliche Sorge: 1.500,00 DM) festgesetzt.

Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgrund einer Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geändert. Die Prozessbevollmächtigten haben die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG eingelegt und waren erfolgreich.

Das Amtsgericht hatte den Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt, einen Streitwert für die elterliche Sorge festzusetzen. Die Familienrichterin war der Ansicht, dass die persönliche Anhörung der Parteien im Rahmen des Verfahrens zur elterlichen Sorge keine Gebühr auslöst, da diese Anhörung nur dazu diene, sich einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob die Parteien bewusst auf eine Antragstellung zum Sorgerecht verzichtet hätten.

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO löst die Anhörung zur elterlichen Sorge die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge gestellt wurde oder nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 beabsichtigt, dass eine Anhörung der Eltern zur elterlichen Sorge eine entsprechende Gebühr auslöst. Der Senat schließt sich dabei der Rechtsprechung des OLG Koblenz an.

Es kommt dabei nicht auf den zeitlichen Umfang oder den Inhalt der Anhörung zur elterlichen Sorge an. Die Anhörung löst die Beweisgebühr aus, ohne dass weitere Kriterien zu beachten sind. In diesem konkreten Fall hat sich die Anhörung zur elterlichen Sorge jedoch nicht auf die anwaltliche Prozess- und Verhandlungsgebühr ausgewirkt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 16.03.2000, Az: 10 WF 39/00


Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 07.02.2000 (25 F 114/99) abgeändert. Der für die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO maßgebliche Streitwert wird auf 7.500,00 DM (Ehescheidung: 6.000,00 DM, elterliche Sorge: 1.500,00 DM) festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Familienrichterin den Antrag der Beschwerdeführer, auch für die elterliche Sorge einen Streitwert festzusetzen, abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung die persönliche Anhörung der Parteien zu dem nicht anhängigen Verfahren der elterlichen Sorge gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZP0 keine Gebühr - auch keine Beweisaufnahmegebühr - auslöse, weil die kurze Frage des Gerichts im Rahmen der Anhörung der Elternteile zum Zeitpunkt der Trennung und des Scheiterns der Ehe in der Regel lediglich dazu diene, dass sich das Gericht einen Eindruck darüber verschaffe, ob die Parteien bewusst auf eine Antragstellung zum Sorgerecht verzichtet hätten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Durch die nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung der beiden Ehegatten zur elterlichen Sorge wird die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch nach dem Gegenstand der elterlichen Sorge ausgelöst, und zwar unabhängig davon, ob ein Elternteil den Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge gestellt hat oder nicht. § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 neu eingefügt worden und verpflichtet das Gericht, die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge anzuhören, falls gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind. Der Gesetzgeber ist sich bewusst gewesen und hat auch gewollt, dass die darin liegende Erweiterung der richterlichen Anhörung eine entsprechende Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslöst. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/4899 S. 161), aus der hervor geht, dass zwar keine Prozess- oder Verhandlungsgebühr aus dem Streitwert der elterlichen Sorge geltend gemacht werden kann, wohl aber die vorgeschriebene Anhörung der Eltern eine Beweisgebühr auslöst. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Koblenz (JurBüro 1999, S. 46) an. Durchgreifende Bedenken stehen dem nicht entgegen. Insbesondere kann es nicht auf den zeitlichen Umfang der Anhörung zur elterlichen Sorge ankommen. Ohne Einfluss ist auch, ob die gesetzlich gebotene Anhörung die Klärung einer streitigen oder entscheidungserheblichen Tatsache bezweckte. Insoweit gelten keine abweichenden Kriterien gegenüber sonstigen Anhörungen (vgl. Hartmann, KostG, 28. Aufl., § 31 Rn. 179).

Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergibt, wirkt sich im vorliegenden Fall die Anhörung zur elterlichen Sorge streitwertmässig nicht auch auf die anwaltliche Prozess- und Verhandlungsgebühr aus. Das ist aber durch das Beschwerdevorbringen auch nicht angegriffen worden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.






OLG Köln:
Beschluss v. 16.03.2000
Az: 10 WF 39/00


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