Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Februar 2005
Aktenzeichen: I-20 U 130/04

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.02.2005, Az.: I-20 U 130/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 15. Februar 2005 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen I-20 U 130/04 entschieden, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen wird. Die Beklagten müssen die Kosten der Berufung tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten haben mit ihrer Berufung argumentiert, dass sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht mit ihren aktuellen Argumenten auseinandergesetzt habe. Sie meinen, dass der Sachverhalt im Verfahren falsch bewertet worden sei und dass es in Wahrheit keine Täuschungshandlung gegeben habe. Sie sind der Ansicht, dass das Schreiben lediglich als untauglicher Täuschungsversuch angesehen werden könne. Zudem könne das Gericht nicht auf vorherige vergleichbare Schreiben Bezug nehmen, da es sich im Streitfall nicht um ein rechnungsähnliches Formular handelt.

Der Kläger hingegen verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, dass durch das Verschicken des beanstandeten Schreibens tatsächlich eine Täuschung stattgefunden habe. Er argumentiert unter anderem mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs, das eine Irreführung in Bezug auf ein ähnliches Formular bestätigt habe.

Das Oberlandesgericht hält in seiner umfassenden Entscheidung fest, dass das beanstandete Werbeschreiben der Beklagten als unlautere Wettbewerbshandlung anzusehen ist, auch wenn es sich nicht als irreführende Werbung im Sinne des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Der wahre Gehalt des Schreibens werde durch die untypische Gestaltung verschleiert und eine Irreführungsgefahr bestehe. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Gründe der Entscheidung aus einem vorherigen Verfahren und stellt fest, dass sich die Rechtslage durch das neue Gesetz nicht geändert hat.

Das Gericht weist die Berufung der Beklagten ab und bestätigt das Urteil des Landgerichts, welches der Unterlassungsklage gegen die Beklagten stattgegeben hat. Es wird keine Revision zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.000 Euro, basierend auf der Angabe des Klägers in der Klageschrift.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.02.2005, Az: I-20 U 130/04


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe sich in der angefochtenen zur Hauptsache ergangenen Entscheidung, in der es sich die Begründung des erkennenden Senats aus dem Urteil vom 14. Oktober 2003 (I-20 U 98/03 = 38 O 42/03 LG Düsseldorf) zu eigen gemacht hat, mit ihren jetzigen Argumenten nicht auseinandergesetzt; mit dem Urteil vom 14. Oktober 2003 hatte der Senat eine gegen sie, die jetzige Beklagte, im Eilverfahren der Parteien ergangene Beschlussverfügung bestätigt. Der Senat habe den Sachverhalt im Verfügungsverfahren unzutreffend gewürdigt. Den Adressaten des angegriffenen Schreibens solle nicht vorgespiegelt werden, sie hätten bereits vor seinem Erhalt einen Auftrag erteilt. Es sei widersprüchlich, dass die relevante Eignung zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne des alten § 3 UWG verneint, dennoch aber ein Sittenverstoß nach dem alten § 1 UWG angenommen worden sei. Es fehle in Wahrheit an einer Täuschungshandlung. Etwaige Irrtümer der Adressaten beruhten auf ihrer Nachlässigkeit. Unterhalb der Relevanzgrenze könne allenfalls von einem rechtlich bedeutungslosen - untauglichen - Täuschungsversuch gesprochen werden. Da es im Streitfall nicht um ein rechnungsähnliches Formular gehe, könne bei der Beurteilung auch nicht auf frühere "vergleichbare rechnungsähnliche Aussendungen" abgehoben werden.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, hält aber auch an dem Vorwurf fest, im Streitfall sei durch die Versendung rechnungsähnlicher Formulare im Sinne des neuen § 5 UWG getäuscht worden. Hierzu verweist er auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "Grundeintragung Online" (GRUR 2004, 961), mit dem die Annahme einer Irreführungsgefahr in Bezug auf ein früheres von den Parteien diskutiertes Formular bestätigt worden sei.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das der gegen sie gerichteten Unterlassungsklage stattgegeben worden ist, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das beanstandete Werbeschreiben der Beklagten ist eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 des neuen UWG, auch wenn es sich nicht als irreführende Werbung im Sinne des § 5 des neuen Gesetzes darstellt. Der erkennende Senat hält an seiner tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Falles aus dem Eilverfahren der Parteien, der sich das Landgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, auch nach einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der jetzigen Argumente der Beklagten fest. Er bezieht sich deshalb zunächst auf die Gründe seines Urteils vom 14. Oktober 2003. Die in dem Fall einschlägige Rechtslage hat sich durch den Erlass des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht geändert. Das beanstandete Verhalten ist unter dem Gesichtspunkt einer auf Täuschung angelegten Werbung (vgl. § 4 Nr. 3 UWG) weiterhin - ohne Rücksicht auf seine Beurteilung auch als irreführende Werbung - als unlauter zu beurteilen (Köhler in Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 4 Rn. 3.49); dabei ist es insbesondere auch im Sinne des § 3 UWG neuer Fassung als geeignet anzusehen, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Verdeutlichend sei ausgeführt, dass die Aussendung des angegriffenen Schreibens unlauter ist, weil darauf spekuliert wird, dass ein, wenn auch möglicherweise nur kleinerer, für die Annahme einer Irreführungsgefahr im Rechtssinn nicht ausreichender Teil der angesprochenen Adressaten das Formular in dem Sinne missversteht, dass es bereits einen Auftrag gäbe, und das, weil er es an der im Verkehr situationsbedingt zu fordernden Aufmerksamkeit fehlen lässt. Die Beklagten leisten dazu einen wesentlichen Beitrag, weil sie das Schreiben für eine Werbung um eine erste Bestellung ganz untypisch gestalten. Die wesentlichen Merkmale des Geschäfts, für das die Adressaten erst gewonnen werden sollen, sind ganz in den Hintergrund gerückt. Die "Vergleichbarkeit" des vorliegend streitgegenständlichen Formulars mit "rechnungsähnlichen Aussendungen" besteht darin, dass sein wahrer Gehalt einer bloßen Werbung um eine Erstbestellung ganz in den Hintergrund gerückt, ja verschleiert wird - unter Einsatz der im früheren Urteil näher behandelten zumindest zweideutigen Wendungen und graphischen Mittel. Die Fassung des Schreibens weicht so auffallend von der sonstiger bloßer Werbeschreiben ab - die ihr Ziel reiner Akquisition nicht verbergen -, dass die unlautere Absicht für den Senat außer Zweifel steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der rechtliche Ansatz der vorliegenden Entscheidung ist allgemein anerkannt. Er wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Bundesgerichtshof in der angeführten ein anderes Formular betreffenden Entscheidung - sogar - eine rechtlich relevante Irreführungsgefahr bejaht hat. Die Anwendung des rechtlichen Grundsatzes auf den vorliegenden Fall beruht auf der Würdigung der Umstände gerade dieses Einzelfalls.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.000 Euro (nach der ohne Widerspruch gebliebenen Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz, die ihrerseits auf der Angabe des Klägers in der Klageschrift beruht)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 15.02.2005
Az: I-20 U 130/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8c2f646190d1/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_15-Februar-2005_Az_I-20-U-130-04




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