Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 176/99

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 26 W (pat) 176/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 22. März 2000 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 1999 aufgehoben. Die Markenstelle hatte die Wortmarke "COLLECTORS MAGAZINE" aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie begründete dies damit, dass die angemeldete Marke lediglich einen beschreibenden Hinweis darstelle. Das Gericht hingegen kam zu dem Schluss, dass die Marke keine sachliche Aussage über die Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält und somit Unterscheidungskraft besitzt. Es fehlt zudem an Anhaltspunkten dafür, dass die Marke in Zukunft als Sachangabe benutzt wird. Auch eine Zurückweisung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft kommt daher nicht in Betracht. Daher wurde der Beschwerde der Anmelderin stattgegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az: 26 W (pat) 176/99


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Waren

"Nichtschmiedeeiserne oder halbschmiedeeiserne unedle Metalle und deren Legierungen; Anker, Ambosse, Glocken, gemahlene, gedrehte, geschichtete, gegossene und geformte Baumaterialien; Schienenbaumaterial aus Metall; Ketten aus Metall (keine Ketten für Fahrzeuge); Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren, Kleineisenwaren; Schlösser; Metallrohre; Geldschränke und Geldkassetten aus Metall; Stahlkugeln; Hufeisen aus Metall; Nägel und Schrauben; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (keine Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften; Bücher; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Karteikarten und Aufbewahrungsbehälter oder Karteikartenständer als Verkaufseinheit; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert, Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Reinigungsgeräte und Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Werbung; Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Versandhauses im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern und Zeitschriften, Karteikarten".

angemeldete Wortmarke COLLECTORS MAGAZINE gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke stelle nur einen beschreibenden Hinweis dar.

Während der zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Markenbestandteil "COLLECTORS" die Bedeutung "Sammler, Liebhaber" habe, bedeute der weitere englische Bestandteil "MAGAZINE" in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen "Magazin, Depot, Zeitschrift". Aufgrund der Ähnlichkeit dieser beiden englischen Wörter mit den deutschen Begriffen "Kollektion" und "Magazin" seien beide Wortbestandteile und auch ihre Kombination "COLLECTORS MAGAZINE" dem Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Warenhaus für Sammler" verständlich. Da die beanspruchten Waren allesamt entweder selbst gesammelt oder als Hilfe für das Sammeln von anderen Gegenständen benötigt werden könnten, würden die angesprochenen inländischen Verbraucher in der Anmeldung nur eine beschreibende Angabe sehen. Hieran würde auch nichts der Umstand ändern, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine neue Wortverbindung handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die angemeldete Wortkombination mehrdeutig und stellt deshalb eine unspezifische Angabe dar, die keinen unmittelbar beschreibenden Charakter aufweise. Sie bestreitet, daß der inländische Verkehr den Markenbestandteil "COLLECTORS" ohne weiteres mit "Sammler" oder "Liebhaber" übersetzt. Der Verkehr werde deshalb die Anmeldung als eine phantasievolle Marke werten, zumal zB das Sammeln von Tassen keine Eigenschaft oder Bestimmung einer Tasse beschreibe.

Die Anmelderin verzichtet auf die Waren

"Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften"

und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz nicht - mehr - entgegen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis nur dann besteht, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach der genannten Bestimmung vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine markenrechtliche Gleichbehandlung fremdsprachiger Bezeichnungen mit den deutschen Übersetzungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks auch von den beteiligten inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw beim Import oder Export der Waren benötigen (vgl BGH GRUR 1994, 370 - regidite III).

Zu derartigen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "COLLECTORS MAGAZINE" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtige Benutzung der Marke als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Auch wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete englischsprachige Bezeichnung "COLLECTORS MAGAZINE" wegen der Nähe zu den deutschen Begriffen "Kollektion" und "Magazin" von einem markenrechtlich erheblichen Teil des inländischen Verkehrs mit "Warenhaus für Sammler, Warenhaus des Sammlers" oder mit "Magazin (iSv Zeitschrift) des/für den Sammler" übersetzt wird, fehlt der angemeldeten Bezeichnung die Eignung, die noch beanspruchten Waren eindeutig zu beschreiben. Sämtlichen möglichen Bedeutungen fehlt die Eignung, etwas Konkretes über die Art oder Eignung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auszusagen. Von einem gegenwärtigen oder gar zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Hiervon ausgehend kann der Markenbezeichnung "COLLECTORS MAGAZINE" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nimmt, stellt diese Wortfolge nicht dar (s oben). Ebensowenig handelt es sich hierbei etwa um eine gebräuchliche Bezeichnung der Alltagssprache, die der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine englischsprachige schlagwortartige Aussage versteht.

Da eine Zurückweisung der angemeldeten Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft mithin nicht in Betracht kommt, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.

Kraft Reker Richterin Eder ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraftbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2000
Az: 26 W (pat) 176/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8c0768c731ff/BPatG_Beschluss_vom_22-Maerz-2000_Az_26-W-pat-176-99




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