Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juni 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 351/04

(BPatG: Beschluss v. 18.06.2009, Az.: 12 W (pat) 351/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 18. Juni 2009 (Aktenzeichen 12 W (pat) 351/04) einen Einspruch als unzulässig verworfen. Der Einspruch wurde gegen ein am 29. Juli 2004 veröffentlichtes Patent für ein Hubfahrzeug eingelegt. Jedoch ist das Patent im Januar 2009 aufgrund fehlender Jahresgebühren erloschen. Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass der Einspruch mangels Rechtschutzinteresses nach dem Erlöschen des Patents unzulässig geworden ist. Im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs war dieser zwar zulässig, aber da das Patent ex nunc (rückwirkend) erloschen ist, besteht kein Bedürfnis mehr für die Überprüfung des Patents im Rahmen der Widerrufsgründe. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt und die Einsprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.06.2009, Az: 12 W (pat) 351/04


Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das am 29. Juli 2004 veröffentlichte, ein Hubfahrzeug betreffende Patent hat die Einsprechende am 25. Oktober 2004 Einspruch eingelegt.

Das Patent ist im Januar 2009 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

II.

Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 -7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl. Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruchzwar zulässig. Nachdem das Patent aber wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Überprüfung des Patents im Rahmen der Widerrufsgründe kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Sandkämper Dr. Baumgart Me






BPatG:
Beschluss v. 18.06.2009
Az: 12 W (pat) 351/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/891b039c0a00/BPatG_Beschluss_vom_18-Juni-2009_Az_12-W-pat-351-04




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