Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. August 2009
Aktenzeichen: 7 W (pat) 11/09

(BPatG: Beschluss v. 19.08.2009, Az.: 7 W (pat) 11/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um eine Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Beschwerde wird jedoch vom Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Die Patentanmeldung mit dem Titel "Verwendung von Videogeräten zur Verbesserung der Seiten- und Rückseite von Fahrzeugen aller Art" wurde am 15. November 2004 eingereicht. In einem Bescheid der Prüfungsstelle wurde darauf hingewiesen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.

Der Antragsteller stellte daraufhin am 11. Januar 2005 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, welcher jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents nicht gegeben ist.

Laut der Rechtsprechung des Gerichts muss geprüft werden, ob der technische Inhalt der Patentanmeldung gegenüber dem Stand der Technik einen Überschuss aufweist, für den eine Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Im vorliegenden Fall konnte kein solcher technischer Überschuss festgestellt werden. Die Anmeldung beschreibt die Verwendung von Videokameras in Fahrzeugen, um eine 360-Grad-Rundumsicht zu ermöglichen. Diese Idee wurde jedoch bereits in anderen Dokumenten beschrieben.

Aufgrund dieser Tatsachen wurde die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.08.2009, Az: 7 W (pat) 11/09


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.51 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung "Verwendung von Videogeräten zur Verbesserung der Seitenund Rücksicht von Fahrzeugen aller Art" ist am 15. November 2004 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen. Am 11. Januar 2005 hat der Anmelder mit Schreiben vom 10. Januar 2005 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Im Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentund Markenamts vom 9. September 2005 ist der Anmelder unter Hinweis auf den Stand der Technik nach den Druckschriften DE 100 37 129 A1 (D1), DE 100 35 223 A1 (D2) und DE 198 01 884 A1 (D3) darauf hingewiesen worden, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.

Mit Schreiben vom 21. April 2006 hat der Patentanmelder mitgeteilt, dass er den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiter aufrecht erhalte. Auf die in dem Prüfungsbescheid dargelegten Gründe hat er sich sachlich jedoch nicht geäußert.

Durch Beschluss der Patentabteilung 1.51 des Deutschen Patentund Markenamts vom 31. Mai 2006 wurde der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe aus den Gründen des o. g. Prüfungsbescheids zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

In der Zwischenverfügung vom 11. März 2009 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben würde, da die Vorraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, nämlich dass hinreichend Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, für vorliegende Patentanmeldung nicht gegeben sein dürfte.

Auf diese Verfügung hat sich der Anmelder, dem eine Erwiderungsfrist bis 30. April 2009 eingeräumt worden war, bisher nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen, weil die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents nicht besteht.

Bei der vom Patentamt vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Erfolgsaussicht der Patentanmeldung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (insbes. Beschluss des 34. Senats vom 20. November 2000 34 W (pat) 47/00 -"Nagelschneidzange" -veröffentlicht in BPatGE 43, 185) zu prüfen, ob der technische Inhalt der gesamten Anmeldeunterlagen gegenüber dem Stand der Technik einen Überschuss aufweist, für den die Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Nicht zu prüfen ist, ob ein evtl. festgestellter Überschuss auf erfinderischer Tätigkeit beruht, das bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Im vorliegenden Fall weist die Anmeldung jedoch keinen Überschuss gegenüber dem Stand der Technik auf.

Den Anmeldungsunterlagen (vom 15.11.2004, 2 Seiten) ist als Anmeldungsgegenstand die Verwendung von Videogeräten in/an Fahrzeugen in der Weise zu entnehmen, dass Videokameras so weit wie möglich vorne bzw. hinten außen angebracht werden, z. B. auf der vorderen bzw. hinteren Stoßstange (S. 1, Pkt. 2.2, 2. Abs.), erforderlichenfalls auch an den Fahrzeugseiten (S. 2, Figuren), und das Videosignal der Kameras auf ein oder mehrere Videodisplays im Innenraum des Fahrzeugs an für den Fahrer bequemen und ergonomisch günstigen Stellen weitergeleitet wird (S. 2, 2. Abs.). Hierdurch könne der Fahrer die ganze Umgebung im Auge behalten (360 Grad-Rundumsicht), tote Winkel vermieden und damit die Sicherheit beim Fahren des Fahrzeugs verbessert werden.

Eine Erfindung dieser Art ist bereits in der DE 100 37 129 A1 (D1) beschrieben. In der Beschreibungseinleitung dieser Entgegenhaltung ist ausgeführt, dass es beim Fahren von Lastkraftwagen (LKW) oder Personenkraftwagen (PKW) erwünscht sei, den Außenraum am Fahrzeug qualifiziert beobachten zu können, indem der Fahrzeugführer Kamerabilder auswertet (Sp. 1 Z. 21 -25). Entsprechend wird in D1 vorgeschlagen, eine Mehrzahl von Einzelkameras außen am Fahrzeug, z. B. an den vier Ecken, anzuordnen, so dass sie eine lückenlose Rundumsicht (360 Grad) um das Fahrzeug ermöglichen (S. 1 Z. 38 -51). Als Bilddarstellungseinheit kann das Display des Navigationsgerätes im Inneren des Fahrzeugs genutzt werden, das selbstverständlich vom Fahrer einsehbar und mit den Kameras bildübertragend verbunden sein muss bzw. ist (Fig. 1 u. 2).

Die wesentlichen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes offenbaren darüber hinaus auch die Entgegenhaltungen D2 (vgl. Abs. [0002], [0007], [0010], [0030], Fig. 1) und D3 (S. 1 Zusammenfassung, S. 2 Z. 3 -40, 49 -51; S. 3 Z. 28 -34, Fig. 1 i. V.m. S. 4 Z. 47 -65).

Dem Bekannten gegenüber weist der Anmeldungsgegenstand somit keinen technischen Überschuss auf, der die Aussicht auf Patentierung des Anmeldungsgegenstandes hätte stützen könnte.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war deshalb zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 19.08.2009
Az: 7 W (pat) 11/09


Link zum Urteil:
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