Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 187/01

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2002, Az.: 32 W (pat) 187/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2002 (Aktenzeichen 32 W (pat) 187/01) über eine Markenanmeldung entschieden. Die Anmeldung betraf die Wortmarke "GIGS", die für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schauveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Konzerten verwendet werden sollte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung in zwei Beschlüssen abgewiesen, da die Marke keine Unterscheidungskraft aufweise.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass der durchschnittliche Betrachter den Begriff "GIG" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht verstehen würde. Die Einzahl des Wortes hätte zwar eine Bedeutung, jedoch nicht der beanspruchte Plural.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde jedoch abgewiesen. Die Marke "GIGS" diene als Bezeichnung für einen Konzertauftritt und sei somit eine beschreibende Angabe für die Dienstleistungen, für die sie angemeldet werden sollte. Auch bei den weiteren beantragten Dienstleistungen, wie der Vermietung von Lkw mit Bühnenaufbau oder der Durchführung von Konzerten, handele es sich um Dienstleistungen, die mit Konzertauftritten zusammenhängen. Daher sei die Marke nicht als unterscheidungskräftig anzusehen und könne nicht eingetragen werden.

Die Beschwerde wurde somit zurückgewiesen und die Marke "GIGS" kann nicht in das Markenregister eingetragen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.07.2002, Az: 32 W (pat) 187/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schauveranstaltungen, Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von Lkw mit Auflieger als bewegliche (rollende) Bühne; Vermietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, insbesondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen und Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen; Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Konzerten sowie Veran staltungen zu Unterhaltszwecken ist die Wortmarke GIGS.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "GIG" sei ein Auftritt für einen Abend bei einem Pop- oder Jazzkonzert. Die beanspruchte Marke "GIGS" sei der Plural davon. Die weiteren lexikalischen Bedeutungen (leichter, offener Wagen, Einspänner mit Gabeldeichsel; als Beiboot mitgeführtes leichtes schmales Ruderboot, besonders zur Benutzung durch den Schiffskapitän; zum Training und für Wanderfahrten verwendetes leichtes Ruderboot) seien im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fernliegend.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, ein durchschnittlicher Betrachter wäre "GIG" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht bedeutungsmäßig erfassen. Zu dem ergebe sich ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt allenfalls für die Einzahl des Wortes, nicht jedoch für die beanspruchte Mehrzahl.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

"GIG" ist ein Ausdruck für einen Konzertauftritt. "GIGS" ist die englisch korrekt gebildete Mehrzahl davon. Für "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schauveranstaltungen ist es die Art der Dienstleistungen. Für Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke kann "GIGS" ein Merkmal in Form eines begleitenden Konzertauftritt sein. Bei den weiter beanspruchten Dienstleistungen "Vermietung von LKW mit Auflieger als bewegliche (rollende) Bühne, Vermietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, insbesondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen und Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Konzerten sowie Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken ist"GIGS" eine Bestimmungsangabe der Art, dass es sich um Dienstleistungen für Konzertauftritte handelt.

Winkler Klante Sekretaruk Ko/Kr






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: 32 W (pat) 187/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/87813e8f8337/BPatG_Beschluss_vom_24-Juli-2002_Az_32-W-pat-187-01




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