Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 160/02

(BPatG: Beschluss v. 28.02.2003, Az.: 32 W (pat) 160/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2003 (Aktenzeichen 32 W (pat) 160/02) den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2002 aufgehoben. Dieser Beschluss hatte die Anmeldung der Marke "Ökoblock" für verschiedene Geräte im Bereich der Klimatechnik, Rauchgasreinigung und -wäsche zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Marke für die genannten Geräte keine fehlende Unterscheidungskraft aufweist und auch nicht als beschreibende Angabe im Sinne des Markengesetzes anzusehen ist. Die Waren, für die die Marke beantragt wird, sind Spezialgeräte im Bereich der Klimatechnik und Abgasreinigung, die von Fachkreisen erworben werden. Die Bezeichnung "Öko" wird in diesem Bereich oft als Abkürzung für ökologisch verwendet, während "Block" für eine Blockbauweise steht. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die Blockbauweise bei den genannten Geräten eine Rolle spielt. Daher bleibt unklar, was "Block" in Bezug auf diese Waren beschreiben soll.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Marke für Heizungsgeräte nicht eingetragen werden kann, da hier das Eintragungshindernis der Merkmalsbezeichnung im Sinne des Markengesetzes vorliegt. Auf dem Gebiet der Heizungstechnik gibt es bereits den Begriff des "Blockheizkraftwerks" sowie Blockpumpen. Die Marke "Ökoblock" könnte daher als Bezeichnung für ein umweltfreundlich gefertigtes Heizungsgerät in Blockbauweise dienen.

Insgesamt wurde die Beschwerde der Anmelderin teilweise stattgegeben und die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise aufgehoben. Die Marke "Ökoblock" kann für bestimmte Geräte im Bereich der Klimatechnik und Abgasreinigung eingetragen werden, jedoch nicht für Heizungsgeräte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.02.2003, Az: 32 W (pat) 160/02


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 6. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren

"Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Rauchgasreinigungsgeräte, Rauchgaswäscher"

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Rauchgasreinigungsgeräte, Rauchgaswäscherist die WortmarkeÖkoblock.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke beschreibend in der Richtung sei, dass es sich um Waren in Blockform handele, die ökologische, umweltfreundliche Eigenschaften aufwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass das Markenwort "Ökoblock" lexikalisch nicht nachweisbar sei und eine zergliedernde Betrachtungsweise in mehreren notwendigen Gedankenschritten markenrechtswidrig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Soweit die Eintragung für die im Tenor genannten Waren beantragt wird, steht der Anmeldung weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Die von der Marke beanspruchten Waren sind im wesentlichen Spezialgeräte der Klimatechnik und der Abgasreinigung. Diese werden erfahrungsgemäß von Spezialkreisen und interessierten Laien erworben, die die Fachbegriffe auf dem Gebiet der Klima- und Rauchgasreinigungstechnik kennen. "Öko" wird auf diesem Gebiet häufig als Abkürzung für ökologisch, "Block" als Abkürzung für eine Blockbauweise verwendet. Trotzdem konnte nicht festgestellt werden, dass bei Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräten, Rauchgasreinigungsgeräten und Rauchgaswäschern die Blockbauweise eine Rolle spielt. Insoweit bleibt offen, was "Block" im Bereich der vorgenannten Waren beschreiben soll.

b) Soweit die eingangs genannten Waren betroffen sind, ist die Marke auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenwort "Ökoblock" keine Merkmalsbezeichnung entnehmen, da insoweit eine Blockbauweise nicht festgestellt werden konnte.

2. Soweit Heizungsgeräte betroffen sind, steht der Anmeldung das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Hier kann "Ökoblock" zur Merkmalsbezeichnung dienen. Auf diesem Warengebiet gibt es den Begriff des "Blockheizkraftwerks", das sich als "Miniblockheizkraftwerk" als Heizungsgerät für Mehrfamilienhäuser, Pensionen und für Gewerbebetriebe eignet (vgl www.bathow.kom/28.10.2002). Des weiteren kennt man auf dem Heizungssektor auch Blockpumpen (vgl www.ksbgroup.ch/28.10.2002). Die Marke"Ökoblock" kann deshalb auf diesem Warengebiet zur Bezeichnung eines Heizungsgerätes mit den Merkmalen "umweltgerecht und in Blockbauweise gefertigt" dienen.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.02.2003
Az: 32 W (pat) 160/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8435be7468cf/BPatG_Beschluss_vom_28-Februar-2003_Az_32-W-pat-160-02




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