Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 282/00

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2001, Az.: 33 W (pat) 282/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 20. März 2001 über die Anmeldung der Wortmarke "Industriebauer" für Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen, Projektmanagement sowie Bauwesen entschieden. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung zunächst abgelehnt, da das Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG keine Unterscheidungskraft aufweise.

Der Anmelder hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass das Wort "Industriebauer" originell und neu sei und daher Markenschutz verdiene. Das Wort werde nicht im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen verwendet und suggeriere lediglich die Tätigkeit eines "Industriebauers". Der Anmelder verweist auf die Eintragung der Wortmarke "Treppenmeister" als Beispiel für eine ähnliche Wortneuschöpfung.

Das Bundespatentgericht weist die Beschwerde jedoch zurück, da dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Selbst wenn das Wort "Industriebauer" eine Neuschöpfung sei, könne es schutzunfähig sein, wenn der Verbraucher die Aussage der Marke ohne weiteres erkennt und als beschreibend versteht. Es kommt für die Unterscheidungskraft auf das Verständnis der angesprochenen Verbraucher an, nicht auf eine bereits nachweisbare Verwendung.

Das Gericht stellt fest, dass das Wort "Industriebauer" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen leicht verständlich einen unmittelbar beschreibenden Sinn hat. Das Fehlen einer nachweisbaren Verwendung im Verkehr ändert daran nichts. In Bezug auf die Eintragung der Wortmarke "Treppenmeister" weist das Gericht darauf hin, dass dies auf der Abwandlung bereits existierender Worte beruht.

Auch die Verweisung auf andere eingetragene Marken bietet keinen Anspruch auf Markenschutz, da die Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen beurteilt wird und keine Bindung des Gerichts an abweichende Eintragungspraxis besteht.

Insgesamt wird die Beschwerde aufgrund fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.03.2001, Az: 33 W (pat) 282/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anmeldung der Wortmarke Industriebauerfür die Dienstleistungen

"Immobilienwesen; Projektmanagement, nämlich technisches, betriebswirtschaftliches, organisatorisches und finanzielles Projektmanagement; Bauwesen"

hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke besage, dass Angebote bezüglich Industriebauten vorlägen.

Dieser Beschluss wurde am 3. November 2000 zugestellt.

Der Anmelder hat dagegen am 28. November 2000 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Wort "Industriebauer" sei nur scheinbar sprachüblich. Es sei vielmehr originell, eigentümlich und neu. Entsprechend sei "Treppenmeister" eingetragen worden. Das Patentamt müsse die Verwendung des Wortes "Industriebauer" nachweisen, wolle es Markenschutz versagen. Sonst könne man nicht vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen. Die beanspruchten Dienstleistungen würden seit jeher erbracht, ohne dass jemand im Zusammenhang damit das Wort "Industriebauer" verwendet habe. Nur die vermeintliche Vertrautheit mit den Wortelementen suggeriere, dass es die Tätigkeit eines "Industriebauers" gebe.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

"Industriebauer" mag zwar eine Wortneuschöpfung sein. Auch eine solche kann aber schutzunfähig sein, wenn der Verbraucher ihre Aussage ohne weiteres erkennt und als beschreibend versteht (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; BPatGE 36, 153 - Blue Line; 36, 229 - SWEATER TOPS).

Für die Unterscheidungskraft kommt es auf das Verständnis der angesprochenen Verbraucher an und nicht auf eine schon nachweisbare Verwendung. Auch für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ("dienen können") bei Wortneuschöpfungen ein Nachweis, dass das konkrete Markenwort bereits im Verkehr verwendet wird, nicht erforderlich (BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; GRUR 1997, 634 - Turbo II BPatG CR 1999, 217 - DataTool; BPatG Beschluss vom 7. Juli 1998, 24 W (pat) 174/97 - Quick-Fill).

"Industriebauer" entspricht Wörtern, wie "Industriebau, Industriegelände, Brückenbauer, Straßenbauer" etc bzw dem umgangssprachlichen "Häuslebauer". Dass "Industriebauer" nicht nachweisbar gebräuchlich sein mag, beseitigt nicht den im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen leicht verständlichen unmittelbar beschreibenden Sinn.

Die Eintragung der Wortmarke "Treppenmeister" als Wortneuschöpfung für "vorgefertigte Treppen aus Holz/Absatzförderung für Treppen" (BPatG Mitt 1997, 197) beruht wohl auf der Abwandlung der Wörter "Meistertreppe" bzw "Treppenbaumeister".

Im übrigen ergibt sich selbst aus vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen kein Anspruch auf Markenschutz, da die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen ist und eine Bindung des Gerichts selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht besteht (vgl BGH GRUR 1989, 420 -K-SÜD).

Die Beschwerde ist daher mangels Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zurückzuweisen.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Hu/Cl






BPatG:
Beschluss v. 20.03.2001
Az: 33 W (pat) 282/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/837e58789ede/BPatG_Beschluss_vom_20-Maerz-2001_Az_33-W-pat-282-00




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