Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-
zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-
Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-
den die E-Mail-Adresse „C. X@tauchschule-
E.de''zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig
vollstreckbar.
Beide Parteienbetreiben in E Tauchschulen. Der Be-
klagte legte sich eine Internet-Domain mit der Bezeichnung
"www. tauchschule .E.de" und eine entsprechende
E-Mail-Adresse, lautend
"C.X@tauchschule.E.de" zu. Auf seiner Home-
page trat er zunächst mit der Bezeichnung "www. tauchschule-
E, de" auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz
"Herzlichen Willkommen auf der Seite
der Tauchschule E"
Wegen der genauen Aufmachung wird auf die Ablichtungen Blatt
14 und 15 der Akte verwiesen.
Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin unter dem
04.12.2001 abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebe-
wehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies
verweigerte der Beklagte, änderte den Auftritt auf seiner Ho-
mepage aber dahingehend, dass es dort nun heißt:
"Herzlichen Willkommen auf der Seite
der Tauchschule C X in E"
Im Übrigen ließ er die Internet- und E-Mail-Adresse verän-
dern.
Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbe-
werbswidrig. Sie trägt vor, die Domain und die E-Mail-Adresse
seien irreführend, weil ihr ein Alleinstellungscharakter zu-
komme. Tatsächlich existierten - insoweit unstreitig - in
E drei Tauchschulen, von denen die von der Klägerin
betriebene nach ihrer Darstellung die weitaus größte sei. So-
weit der Beklagte seine Homepage nach der Abmahnung geändert
habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil der
Beklagte sich geweigert habe, die strafbewehrte Unterlas-
sungserklärung zu unterzeichnen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, durch die Gestaltung seiner Domain
finde keine Irreführung statt. Es handele sich vielmehr um
eine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Eine Alleinstel-
lungsbehauptung werde von ihm nicht erhoben, weil die Domain
und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb Verwendung fänden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren An-
lagen Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass
beide Parteien sogenannte unmittelbare Mitbewerber im Bereich
gewerblicher Tauchschulen sind.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1 und 3 UWG ver-
langen, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken
"Tauchschule E" sowie die Internet-Domain
"www.tauchschule-E.de" und seine E-Mail-Adresse
"C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Durch
die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamens "E" in
seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Domain und E-Mail-
Adresse handelt der Beklagte irreführend im Sinne von
§ 3 UWG. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Recht- .
sprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der
seinen Produkt oder Firmengesellschaft mit einer Orts- oder
Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Ver-
kehrs zum Ausdruck bringen will, der alleinige oder jeden-
falls führende Anbieter des Produktes am Orte sei. Dem ist
nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erhellt,
dass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung
ersichtlich nicht gemeint sein kann; dies mag bei solchen
Dienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann
weiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere
gibt, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Dass
dem Beklagten eine derartige Allein- oder Spitzenstellung zu-
kommt, hat er weder dargetan, noch bewiesen. Auch steht zur
vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassung seiner
Domain und seiner E-Mail-Adresse allein zu Wettbewerbszwecken
geschieht: Denn es ist kein anderer sachlicher Grund ersicht-
lich, warum der Beklagte in seiner Domain und seiner E-Mail-
Adresse den Ortsnamen E verwenden müsste. Der Beklagte
unterhält an keinem anderen Ort weitere Tauchschulen, so dass
insoweit Abgrenzungen nötig wären. Um die Besucher von Inter-
net-Suchmaschinen gerade zu zu seiner Tauchschule zu führen,
bedarf es ebenfalls nicht der Benutzung des Ortsnamens gerade
in der Internet-Adresse.
Schließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass
die Wiederholungsgefahr, soweit der Beklagte seinen Internet-
Auftritt inzwischen geändert hat, nicht, entfallen ist, weil
der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht.
unterzeichnet hat.
Darüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten zur Überzeu-
gung des Gerichts auch gegen §1 UWG. Den Ortsnamen
"E" mit seiner Tauchschule zu verbinden, hält die Kam-
mer insoweit für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als
der Beklagte sich dadurch "Good will" und Verdienste zueignen
will, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt,
dass die Stadt E sich durch ihre besonderen Bemühungen
und Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochlei-
stungssport national und international besondere Anerkennung
verschafft hat. Dies gilt nicht nur im Bereich des Fußballs,
was nicht näher ausgeführt zu werden braucht. E, ist
darüber hinaus Standort etlicher Leistungszentren
(Deutschland-Achter) und international frequentierter Sport-
stätten. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit
mehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt
die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung
über einen exzellenten Ruf im Bereich des Sports. Dadurch,
dass der Beklagte gerade diesen Ortsnamen seiner Tauchschule
zufügt, macht er sich dies zu eigen, ohne selbst dazu beige-
tragen zu haben; im Volksmund: "Er schmückt sich mit fremden
Federn".
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709
ZPO.
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