Landgericht Dortmund:
Urteil vom 24. Oktober 2002
Aktenzeichen: 18 O 70/02

(LG Dortmund: Urteil v. 24.10.2002, Az.: 18 O 70/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Dortmund am 24. Oktober 2002 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen 18 O 70/02), in dem der Beklagte zur Unterlassung bestimmter Handlungen verurteilt wird. Konkret wurde ihm untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Tauchschule E", die Internet-Domain "www.tauchschule-E.de" und die dazugehörige E-Mail-Adresse "C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wobei die Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags betragen.

Im Tatbestand des Urteils wird dargelegt, dass beide Parteien in E Tauchschulen betreiben. Der Beklagte hatte eine Domain und eine E-Mail-Adresse unter der Bezeichnung "www.tauchschule-E.de" bzw. "C.X@tauchschule-E.de" registriert. Auf seiner Homepage begrüßte er die Benutzer zunächst mit der Bezeichnung "www.tauchschule-E.de" und dem Satz "Herzlichen Willkommen auf der Seite der Tauchschule E". Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser jedoch verweigerte. Anschließend änderte der Beklagte den Auftritt auf seiner Homepage dahingehend, dass nun von der "Tauchschule C X in E" die Rede war. Des Weiteren wurden die Internet- und E-Mail-Adresse geändert.

Die Klägerin sieht das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig an. Sie argumentiert, dass die Bezeichnungen irreführend seien, da sie einen Alleinstellungscharakter für ihre Tauchschule beanspruche. Tatsächlich existierten jedoch drei Tauchschulen in E, von denen die Klägerin die größte sei. Die Wiederholungsgefahr sei auch nach Änderung des Internetauftritts des Beklagten nicht ausgeräumt, da er die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet habe.

Der Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass seine Domain-Gestaltung keine Irreführung darstelle, sondern eine normale Wettbewerbssituation. Es werde von ihm keine Alleinstellung behauptet, da die Domain und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb verwendet würden.

Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und begründet sei. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung, da beide Parteien unmittelbare Mitbewerber im Bereich der gewerblichen Tauchschulen seien. Die Benutzung des Ortsnamens "E" in der Unternehmensbezeichnung, Domain und E-Mail-Adresse des Beklagten werde als irreführend und wettbewerbswidrig angesehen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Stadt E durch ihre sportlichen Erfolge und Leistungen national und international anerkannt sei. Indem der Beklagte den Ortsnamen mit seiner Tauchschule verbinde, eigne er sich den guten Ruf und die Verdienste der Stadt an, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Wiederholungsgefahr bestehe weiterhin, da der Beklagte die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben habe.

Zusammenfassend wurde der Beklagte dazu verurteilt, die genannten Bezeichnungen und Adressen nicht mehr zu verwenden, andernfalls drohen ihm hohe Strafen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt er selbst. Die Entscheidung kann vorläufig vollstreckt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Urteil v. 24.10.2002, Az: 18 O 70/02


Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung

eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder

Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im

geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-

zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-

Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-

den die E-Mail-Adresse „C. X@tauchschule-

E.de''zu verwenden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

Beide Parteienbetreiben in E Tauchschulen. Der Be-

klagte legte sich eine Internet-Domain mit der Bezeichnung

"www. tauchschule .E.de" und eine entsprechende

E-Mail-Adresse, lautend

"C.X@tauchschule.E.de" zu. Auf seiner Home-

page trat er zunächst mit der Bezeichnung "www. tauchschule-

E, de" auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz

"Herzlichen Willkommen auf der Seite

der Tauchschule E"

Wegen der genauen Aufmachung wird auf die Ablichtungen Blatt

14 und 15 der Akte verwiesen.

Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin unter dem

04.12.2001 abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebe-

wehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies

verweigerte der Beklagte, änderte den Auftritt auf seiner Ho-

mepage aber dahingehend, dass es dort nun heißt:

"Herzlichen Willkommen auf der Seite

der Tauchschule C X in E"

Im Übrigen ließ er die Internet- und E-Mail-Adresse verän-

dern.

Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbe-

werbswidrig. Sie trägt vor, die Domain und die E-Mail-Adresse

seien irreführend, weil ihr ein Alleinstellungscharakter zu-

komme. Tatsächlich existierten - insoweit unstreitig - in

E drei Tauchschulen, von denen die von der Klägerin

betriebene nach ihrer Darstellung die weitaus größte sei. So-

weit der Beklagte seine Homepage nach der Abmahnung geändert

habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil der

Beklagte sich geweigert habe, die strafbewehrte Unterlas-

sungserklärung zu unterzeichnen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, durch die Gestaltung seiner Domain

finde keine Irreführung statt. Es handele sich vielmehr um

eine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Eine Alleinstel-

lungsbehauptung werde von ihm nicht erhoben, weil die Domain

und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb Verwendung fänden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird

auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren An-

lagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass

beide Parteien sogenannte unmittelbare Mitbewerber im Bereich

gewerblicher Tauchschulen sind.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1 und 3 UWG ver-

langen, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken

"Tauchschule E" sowie die Internet-Domain

"www.tauchschule-E.de" und seine E-Mail-Adresse

"C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Durch

die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamens "E" in

seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Domain und E-Mail-

Adresse handelt der Beklagte irreführend im Sinne von

§ 3 UWG. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Recht- .

sprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der

seinen Produkt oder Firmengesellschaft mit einer Orts- oder

Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Ver-

kehrs zum Ausdruck bringen will, der alleinige oder jeden-

falls führende Anbieter des Produktes am Orte sei. Dem ist

nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erhellt,

dass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung

ersichtlich nicht gemeint sein kann; dies mag bei solchen

Dienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann

weiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere

gibt, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Dass

dem Beklagten eine derartige Allein- oder Spitzenstellung zu-

kommt, hat er weder dargetan, noch bewiesen. Auch steht zur

vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassung seiner

Domain und seiner E-Mail-Adresse allein zu Wettbewerbszwecken

geschieht: Denn es ist kein anderer sachlicher Grund ersicht-

lich, warum der Beklagte in seiner Domain und seiner E-Mail-

Adresse den Ortsnamen E verwenden müsste. Der Beklagte

unterhält an keinem anderen Ort weitere Tauchschulen, so dass

insoweit Abgrenzungen nötig wären. Um die Besucher von Inter-

net-Suchmaschinen gerade zu zu seiner Tauchschule zu führen,

bedarf es ebenfalls nicht der Benutzung des Ortsnamens gerade

in der Internet-Adresse.

Schließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass

die Wiederholungsgefahr, soweit der Beklagte seinen Internet-

Auftritt inzwischen geändert hat, nicht, entfallen ist, weil

der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht.

unterzeichnet hat.

Darüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten zur Überzeu-

gung des Gerichts auch gegen §1 UWG. Den Ortsnamen

"E" mit seiner Tauchschule zu verbinden, hält die Kam-

mer insoweit für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als

der Beklagte sich dadurch "Good will" und Verdienste zueignen

will, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt,

dass die Stadt E sich durch ihre besonderen Bemühungen

und Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochlei-

stungssport national und international besondere Anerkennung

verschafft hat. Dies gilt nicht nur im Bereich des Fußballs,

was nicht näher ausgeführt zu werden braucht. E, ist

darüber hinaus Standort etlicher Leistungszentren

(Deutschland-Achter) und international frequentierter Sport-

stätten. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit

mehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt

die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung

über einen exzellenten Ruf im Bereich des Sports. Dadurch,

dass der Beklagte gerade diesen Ortsnamen seiner Tauchschule

zufügt, macht er sich dies zu eigen, ohne selbst dazu beige-

tragen zu haben; im Volksmund: "Er schmückt sich mit fremden

Federn".

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709

ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 24.10.2002
Az: 18 O 70/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8311b40eded0/LG-Dortmund_Urteil_vom_24-Oktober-2002_Az_18-O-70-02




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