Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. Mai 2014
Aktenzeichen: 21 W 63/13

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.05.2014, Az.: 21 W 63/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Spruchverfahren über die angemessene Abfindung für außenstehende Aktionäre einer Aktiengesellschaft entschieden. Die Antragstellerin, eine Aktionärin der Gesellschaft, hatte die Höhe der Abfindung angefochten und eine höhere Forderung gestellt. Das Landgericht hatte die Abfindung auf 316 € pro Aktie festgesetzt. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde jedoch zurückgewiesen und die Abfindung in Höhe von 316 € als angemessen bestätigt. Das Gericht hat dabei die Argumente der Antragstellerin geprüft, aber keine ausreichenden Gründe für eine höhere Abfindung gefunden. Das Oberlandesgericht hat die Gerichtskosten der Antragsgegnerin auferlegt und festgesetzt, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten tragen muss. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 6.768.610 € festgesetzt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.05.2014, Az: 21 W 63/13


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.768.610 € festgesetzt.

Gründe

I.

Es handelt sich um ein Spruchstellenverfahren nach dem Abschluss eines Unternehmensvertrages und hierbei um ein Parallelverfahren des ebenfalls beim Senat derzeit anhängigen Verfahrens A GmbH gegen B GmbH (Az. 21 W 64/13).

Die Antragstellerin war Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1), deren Aktien im Freiverkehr der Börsen Frankfurt am Main, Berlin und München gehandelt wurden. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von damals 419.069.100 DM war in 8.381.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war die Herstellung und der Vertrieb von Waren zur Ernährung von €. Die Geschäftstätigkeit umfasste vier Segmente, nämlich €. Die Gesellschaft, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr war, galt als weltweit größter €hersteller. Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 97,34 % der Aktien war die Antragsgegnerin zu 2). Entsprechend waren 222.945 Aktien (= 8.381.382 x (1 - 0,9734)) von dem Unternehmensvertrag betroffen.

Die Antragsgegnerinnen beabsichtigten den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. Zum Zweck des beabsichtigten Unternehmensvertrags beauftragte die Antragsgegnerin zu 2) die C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der Antragsgegnerin zu 1) und damit verbunden der Höhe der Abfindung nach § 305 AktG sowie der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert von 4.682.379 TDM und darauf aufbauend einen anteiligen Wert von 558,67 DM (285,64 €), wobei zur Erläuterung auf den Vertragsbericht verwiesen wird (Bl. 219 ff. d. A.). Da der durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor der am 11. Mai 2001 erfolgten öffentlichen Mitteilung, einen Unternehmensvertrag abschließen zu wollen, sich auf nur 174,64 € belief, orientierte man sich bei der Festsetzung der Abfindung an dem anteiligen Ertragswert und setzte die Barabfindung auf umgerechnet 285,64 € je Stückaktie fest. Die jährliche Ausgleichszahlung war in § 3 des Unternehmensvertrags in einer Höhe von umgerechnet 15,34 € vereinbart worden.

Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin, die D AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestätigte die vorgesehenen Kompensationsleistungen als angemessen, wobei insoweit auf den Prüfbericht vom 31. Mai 2001 Bezug genommen wird (Bl. 281 ff. d. A.).

Am 6. Juli 2001 stimmte die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) dem Unternehmensvertrag zu. Die Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister erfolgte am 11. September 2001, die Veröffentlichung der Eintragung am 9. Oktober 2001.

Die Angemessenheit der gewährten Kompensationszahlungen ist Gegenstand des unter anderem von der Antragstellerin beantragten Spruchverfahrens. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das von X erstellte und sich gesondert bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten sowie das entsprechende Ergänzungsgutachten verwiesen.

Nach der Vorlage der Gutachten haben die ursprünglichen Antragsteller zu 1) bis 6) sowie zu 8) bis 19), die Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 einen Teilverfahrensvergleich abgeschlossen. Darin ist die angemessene Barabfindung auf 316 € je Aktie erhöht worden. Den Ausgleich haben die Vergleichspartner auf 24,60 € festgelegt. Im Gegenzug haben die Antragsteller und die beiden gemeinsamen Vertreter alle Ansprüche aus dem vorliegenden Spruchverfahren für erledigt erklärt. Entsprechend ist im Verfahren auf Antragstellerseite nur die jetzige Beschwerdeführerin verblieben.

Im Anschluss an den Vergleichsabschluss hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Abfindung je Stückaktie auf 316 € und den Ausgleich vor Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern auf 24,60 € festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen und sich ergänzend auf den Teilvergleich als Anhalt für die Angemessenheit der Abfindung berufen. Soweit € so die Kammer € der Sachverständige allerdings im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens einen anteiligen Unternehmenswert von 323,54 € ermittelt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr sei ein anteiliger Unternehmenswert in Höhe von 316 € zutreffend, weil unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Antragsgegnerinnen eine Kürzung der Restrukturierungsmaßnahmen nicht mehr € wie vom Sachverständigen ursprünglich angenommen € in Höhe von 50 %, sondern nur noch in Höhe von 25 % sachgerecht sei. Diese geringere Kürzung wiederum rechtfertige sich durch einen Vergleich mit den tatsächlich in den Jahren 2002 bis 2004 angefallenen Restrukturierungsaufwendungen.

Während des laufenden Spruchverfahrens hat die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 5. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. In einem sich hieran anschließenden Spruchverfahren hat das Landgericht € parallel zu der hier angefochtenen Entscheidung € die angemessene Barabfindung im Rahmen des Squeeze out ebenfalls auf 316 € heraufgesetzt. Über die hiergegen ebenfalls von der Beschwerdeführerin eingelegt Beschwerde hat der Senat bislang nicht entschieden.

Gegen den ihr am 11. September 2013 zugestellten (Bl. 1270 d. A.), hier streitgegenständlichen Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2013 hat die Antragstellerin mit am 25. September 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit sich die Entscheidung gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtet hat. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Antragstellerin vorgetragen, das Landgericht habe sich bei seiner Schätzung zu Unrecht auf den Teilvergleich gestützt. Ferner seien auch die Ausführungen zum Ertragswert fehlerhaft. Das Landgericht habe € dem Sachverständigen folgend €fehlerhaft bei der Ertragswertermittlung nicht den zum Bewertungsstichtag gültigen Standard IDW S1 2000, sondern den später eingeführten Standard IDW S1 2005 herangezogen. Darüber hinaus seien die Ausführungen zu den Restrukturierungsaufwendungen nicht überzeugend, da solche auch in der ewigen Rente veranschlagt worden seien und dies impliziere, dass die Gesellschaft bis in alle Ewigkeit restrukturiert werde, was zwingend unzutreffend sei. Der Basiszins sei ohne nähere Begründung von 5,8 % auf 5,9 % nach oben aufgerundet worden. In der ewigen Rente sei vom Sachverständigen ein zusätzlicher Risikozuschlag von 2 % unterstellt worden, was sich nicht rechtfertigen lasse. Schließlich liege der mit 1 % veranschlagte Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate und sei deswegen zu gering bemessen.

Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin zu 2) unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den angefochtenen Beschluss. Insbesondere macht sie geltend, die Entscheidung des Landgerichts beinhalte keinen Zwangsvergleich zulasten der Antragstellerin und verstoße auch nicht aufgrund der Art und Weise der Angemessenheitsprüfung gegen geltendes Verfassungsrecht.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die ihnen beigefügten Anlagen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie formgerecht eingelegt und in zulässiger Weise auf die Antragsgegnerin zu 2) begrenzt worden. Zudem ist die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG jeweils in der bis zum 31. August 2009 gültigen und hier gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG maßgeblichen Fassung (im Folgenden a.F.) von der Beschwerdeführerin gewahrt worden. Schließlich hindert das ebenfalls anhängige Spruchverfahren zu dem am 5. Juli 2002 erfolgten Squeeze out weder die Beschwerdebefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg. Die angemessene Abfindung bleibt jedenfalls hinter dem bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 316 € zurück. Entsprechendes gilt für die auf 24,60 € festgesetzte Höhe der Ausgleichszahlung.

a) Gemäß § 305 Abs. 1 AktG muss ein Unternehmensvertrag die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre deren Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Angemessen ist eine Abfindung, die € unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) € dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127). Dabei ist der Wert der Beteiligung regelmäßig als anteiliger Unternehmenswert im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO analog unter Anwendung einer hierfür anerkannten Methode, etwa € wie hier € der Ertragswertmethode zu ermitteln. Liegt allerdings der Börsenkurs der Gesellschaft oberhalb des dergestalt geschätzten Anteilswertes, so bildet dieser die Untergrenze für die zu gewährende Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289).

b) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist die den außenstehenden Aktionären vom Landgericht zuerkannte Abfindung in Höhe von 316 € angemessen.

aa) Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass allein aufgrund des Abschlusses eines Teilvergleichs auf der Basis einer Abfindung von 316 € dieser Betrag nicht automatisch als angemessen angesehen werden kann, auch wenn sich alle Antragsteller bis auf die Beschwerdeführerin dem Vergleich ebenso wie die beiden Vertreter der außenstehenden Aktionäre angeschlossen haben. Eine vergleichsweise Einigung auf eine Abfindung € so hat das Oberlandesgericht Düsseldorf überzeugend dargelegt (vgl. Beschluss vom 8. August 2013 € I-26 W 17/12, Juris Rn 34 ff.) € bietet nämlich keinen hinreichenden Anhalt für den tatsächlichen Verkehrswert des Unternehmensanteils. Die Motive für eine derartige Einigung sind auf beiden Seiten vielfältig und nur zum Teil von den Vorstellungen der Beteiligten von dem Verkehrswert des Anteils geprägt. Zugleich ist die Zahl der an dem Vergleich Teilnehmenden gegenüber der Anzahl von mit der Aktie handelnden Marktteilnehmern denkbar gering und vermag schon daher kein Bild der Einschätzung der an der Gesellschaft interessierten Kreise abzubilden (kritisch hierzu bereits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. August 2009 € 5 W 49/09, Juris Rn 33 f.)

bb) Unabhängig davon erweist sich die Abfindung von 316 € je Stückaktie der B AG jedoch als angemessen. Denn sie liegt deutlich über dem relevanten Börsenkurs in Höhe von 174,64 € (vgl. Gutachten S. 29) und liegt jedenfalls nicht unterhalb der Schätzung des Senats von dem Verkehrswert des Unternehmensanteils auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens. Dabei macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Eigen, der seinerseits in seinem ersten Gutachten den Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag auf 5.090.427 TDM (Gutachten S. 203) geschätzt hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und insbesondere die von ihr gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass, die umfangreichen, nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen X in Zweifel zu ziehen.

aaa) Fehl geht zunächst die Rüge der Antragstellerin, der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht hätten zu Unrecht den Standard IDW S1 2005 und nicht den zum Bewertungsstichtag geltenden Standard IDW S1 2000 herangezogen. So hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 € 21 W 15/11, Juris) ausgeführt, dass für einen Bewertungsstichtag wie den vorliegenden nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens der Standard IDW S1 2005 heranzuziehen ist. Zwar sprechen € worauf die Antragstellerin insoweit zu Recht hinweist € gute Gründe dafür, den am Stichtag geltenden Bewertungsstandard auch der zwingend später erfolgenden gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung zugrunde zu legen. Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der neue Bewertungsansatz einen in Wissenschaft und Praxis weitgehend anerkannten Erkenntnisfortschritt beinhaltet, die Frage der Anwendung der neuen Methode für das Ergebnis der Bewertung von spürbarer Bedeutung ist und das erkennende Gericht von der Überlegenheit des geänderten Ansatzes überzeugt ist. Dies ist € wie der Senat in der vorerwähnten Entscheidung ausführlich dargelegt hat - mit Blick auf den Standard IDW S1 2005 und dabei insbesondere das Tax Capital Asset Pricing Model verbunden mit der Abkehr von der Annahme der Vollausschüttung der Fall, weswegen es sachgerecht ist, diesen neuen Bewertungsansatz zur Grundlage der Schätzung des Unternehmenswertes zu machen. Soweit etwaigen Restzweifeln sowie dem Gebot der Rechts- und Planungssicherheit der Beteiligten dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die Anwendung der neuen Erkenntnisse zurückhaltend zu erfolgen hat, ist auch dieser Gesichtspunkt aufgrund der relativ konservativ mit 4,5 % veranschlagten Marktrisikoprämie nach Steuern im Ergebnis berücksichtigt worden.

bbb) Fehl gehen des Weiteren die im hier anhängigen und in dem unter dem Aktenzeichen 21 W 64/13 geführten Parallelverfahren vorgetragenen Einwände der Antragstellerin gegen die zu kapitalisierenden Erträge.

(1) Dies gilt zunächst für den im Parallelverfahren mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 vorgetragenen und der Antragsgegnerin bekannten Einwand, die Planung des Ergebnisses nach Steuern für das Jahr 2001 weiche in einem derart erheblichen Maße von dem tatsächlich erzielten Ergebnis ab, dass allein deshalb die Planung fehlerhaft sei (vgl. Bl. 953 der Akte 21 W 64/13). Hierbei weist die Antragstellerin zwar nicht völlig zu Unrecht darauf hin, dass laut Anlage 2 des Übertragungsberichts aus dem Parallelverfahren das tatsächlich erzielte Jahresergebnis nach Ertragssteuern bei 163.514 TEUR gelegen habe, wohingegen das mit Stichtag vom 6. Juli 2001 geplante Ergebnis nur 128.556 TEUR betragen habe. Bei ihrer Kritik zieht die Antragstellerin jedoch nicht hinreichend in Betracht, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht kritiklos die Planzahlen der Antragsgegnerinnen übernommen hat, sondern bereits zu Gunsten der Minderheitsaktionäre verschiedene Plananpassungen vorgenommen hat. Einen darüber hinausgehenden Korrekturbedarf hat er hingegen trotz der ihm bekannten tatsächlich realisierten Zahlen nicht gesehen. In Anbetracht dieser sachverständigen Einschätzung sieht sich auch der Senat trotz einer beachtlichen Abweichung der Planung von dem tatsächlich erzielten Ergebnis für das erste Planjahr zu einer Korrektur oder gar der Einholung eines Obergutachtens zu diesem Themenkomplex nicht veranlasst. Denn aus dieser Abweichung kann nicht auf eine fehlerhafte Planung insgesamt geschlossen werden, zumal die geplanten Ergebnisse nach Steuern für die Jahre ab 2002 deutlich oberhalb des im Jahr 2001 tatsächlich erzielten Ergebnisses lagen. Hinzu kommt, dass die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Ergebnisses im Jahr 2001 bei der Ermittlung des Ertragswertes nur eine deutlich unter einem Prozent liegende Erhöhung des Unternehmenswertes mit sich bringen würde und entsprechend nur von untergeordneter Bedeutung für die Schätzung des Verkehrswertes ist. Schließlich steht einer unreflektierten Übernahme des später realisierten Ist-Ergebnisses ohnehin das bei der Bewertung zu beachtende Stichtagsprinzip entgegen.

(2) Des Weiteren kann auch der Kritik der Antragstellerin an den vom Landgericht berücksichtigten Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von 25 % der ursprünglich in der Unternehmensplanung vorgesehenen Aufwendungen nicht gefolgt werden.

In der Planungsrechnung waren Aufwendungen für Restrukturierung und Prozessoptimierung von jährlich zwischen 36.000 TDM und 42.000 TDM angesetzt. Der Sachverständige hielt den periodisch wiederkehrenden Ansatz von Restrukturierungsaufwendungen dem Grundsatz nach für nachvollziehbar, teilte aber zur Höhe einschränkend mit, dass Werte aus der Vergangenheit ihm zur Plausibilisierung der angesetzten Beträge nicht mitgeteilt worden seien, weswegen er die Planung insoweit nur eingeschränkt geprüft übernommen habe. Diese Informationslage hat das Landgericht dazu veranlasst, zunächst eine Kürzung der angesetzten Restrukturierungskosten um 50 % zu erwägen und nach entsprechenden ergänzenden Angaben der Antragsgegnerinnen für die eigene Schätzung des Unternehmenswertes eine Kürzung von 25 % vorzunehmen.

Diese Vorgehensweise unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Antragstellerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht auch einen Restrukturierungsaufwand in der ewigen Rente veranschlagt, kann dem nicht gefolgt werden. Hierzu hat bereits der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass für ein Unternehmen, das wie die B AG über eine Vielzahl von Standorten mit einem dynamischen, an Verbraucherwünschen orientiertem Produktprogramm bei gleichzeitig intensivem Wettbewerb verfügt, es nachvollziehbar erscheine, dass regelmäßig wiederkehrende Restrukturierungsmaßnahmen im Produktions- und Vertriebsbereich erforderlich seien. Wieso solche nachvollziehbaren Maßnahmen plötzlich ab dem Jahr 2005 nicht mehr erforderlich sein sollten, erschließt sich nicht. Eine mangelnde Plausibilität der Planung ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.

Auch die Höhe der vom Landgericht angesetzten Aufwendungen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 die tatsächlich angefallenen Restrukturierungsmaßnahmen in den Jahren 2002 bis 2005 mitgeteilt. Diese entsprechen insbesondere in den ersten beiden Jahren in etwa den in der Planung hierfür angesetzten Werten. Gleichwohl hat das Landgericht nur einen Anteil von 75 % der im Vertragsbericht veranschlagten Beträge für seine eigene Schätzung übernommen. Ein ungerechtfertigtes Vorgehen zulasten der Minderheitsaktionäre ergibt sich hieraus jedenfalls nicht, so dass offen bleiben kann, ob die vorgenommene Kürzung vor dem Hintergrund der geringen gerichtlichen Kontrolldichte bei der Überprüfung von Planwerten der Gesellschaft überhaupt gerechtfertigt war.

Soweit demgegenüber die Antragstellerin meint, die mitgeteilten Werte erreichten im Durchschnitt nur 45,7 % der geplanten Werte, beruht dies auf einer unzutreffenden Durchschnittsbildung.

ccc) Ebenfalls die Einwände gegen den vom Sachverständigen ermittelten und vom Landgericht für zutreffend erachteten Kapitalisierungszins in Höhe von 5,8 % während der Detailplanungsphase bzw. von 4,8 % ab dem Jahr 2005 jeweils nach Steuern gehen fehl.

(1) Den Basiszins hat der Sachverständige anhand der Zinsstrukturkurve mit 5,9 % veranschlagt (Gutachten S. 46 ff.). Hieran ist weder in methodischer Hinsicht noch in der praktischen Umsetzung etwas zu erinnern.

Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, der Wert ergebe sich aus einer unzulässigen Rundung des Zinses von 5,8 % auf 5,9 %, vermag sich der Senat diesem Einwand nicht anzuschließen. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der einheitliche Basiszins unter Berücksichtigung der Zinsstrukturkurven für inländische Staatsanleihen für einen Dreimonatszeitraum vom 6. April bis zum 5. Juli 2001 mit 5,9 % ergebe. Eine Rundung habe er € wie aus Sicht des Senats auch zutreffend € gerade nicht vorgenommen (Gutachten S. 55).

Soweit der Sachverständige zusätzlich anführt, dass unter Verwendung einer jüngsten Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB), wonach die Zinsstrukturkurve ab dem 30. Jahr des Planungshorizontes linear fortzuschreiben sei, sich ein Zins von 5,8 % ergebe (Gutachten S. 56), kommt es hierauf nicht an, da diese neueste Empfehlung keinen echten Erkenntnisfortschritt, sondern nur eine geänderte Bewertungskonvention darstellt und mithin auch keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Unternehmenswertes für den Bewertungsstichtag aus dem Jahr 2001 finden musste.

(2) Ferner rügt die Antragstellerin, der Sachverständige habe in der ewigen Rente einen weiteren Risikozuschlag in Höhe von 2 % unterstellt. Jedoch beruht der Einwand offensichtlich auf einem fehlerhaften Verständnis der auf Seite 200 des Gutachtens befindlichen Tabelle zur Ermittlung des Kapitalisierungszinses. Hier ist zwar ein Risikozuschlag von 2 % ausgewiesen. Hierbei handelt es sich aber um das Produkt aus der Marktrisikoprämie von 4,5 % und dem Betafaktor der verschuldeten Gesellschaft in Höhe von 0,45 bzw. 0,44 und nicht € wie die Antragstellerin fälschlicherweise meint € um einen zusätzlichen Zuschlag in der Phase ab dem Jahr 2005.

(3) Fehl geht schließlich der Einwand, der Wachstumsabschlag von 1 % sei zu niedrig veranschlagt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich, gut nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb er zwar den im Übertragungsbericht mit 0,5 % angesetzten Abschlag für zu niedrig, gleichzeitig aber einen Abschlag von 1 % für sachgerecht erachte (Gutachten S. 84 ff.).

Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht näher auseinander, sondern verweist im Wesentlichen nur auf das Argument, ein unterhalb der Inflationsrate liegender Wachstumsabschlag sei aufgrund des damit verbundenen Schrumpfens der Gesellschaft unplausibel. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich der Senat bereits in zahlreichen Entscheidungen auseinandergesetzt und dargelegt, dass die Ansicht nicht zu überzeugen vermag (vgl. etwa Beschluss vom 30. August 2012 € 21 W 14/11, Juris Rn 109 ff.). Die knappen Ausführungen der Antragstellerin geben zu einem Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung keine Veranlassung. Entsprechend sieht sich der Senat auch mit Blick auf den Wachstumsabschlag zu keiner Einholung eines Obergutachtens veranlasst.

(4) Den vorstehenden Überlegungen zufolge ergibt sich der für die Schätzung des Senats herangezogene Kapitalisierungszins aus nachstehender Tabelle wie folgt:

ddd) Gegen die Höhe der Sonderwerte und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Entsprechend sieht sich auch der Senat nicht veranlasst, von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hierzu abzuweichen. Daher werden in Abweichung vom Vertragsbericht Werte für das nicht betriebsnotwendige Vermögen in Höhe von 45.211 TDM und für die Unterdeckung von Pensionsrückstellungen in Höhe von 23.645 TDM zugrunde gelegt.

eee) Die vorstehenden Erwägungen zum anteiligen Unternehmenswert lassen sich anhand der nachfolgenden Tabelle nochmals verdeutlichen. Dabei orientiert sich die nachstehende Übersicht an der Notation im Sachverständigengutachten. Hierbei werden die Zahlen bis auf den Kapitalisierungszinssatz und den Barwertfaktor, die Anzahl der Aktien sowie die ermittelte Abfindungshöhe jeweils in Tausend DM angegeben.

Der Ertragswert zum 31. Dezember 2000 beläuft sich hiernach auf gerundet 5.002.018 TDM. Dieser Wert orientiert sich an den Ermittlungen des Sachverständigen. Einzige Korrektur ist € dem Landgericht folgend € eine gesondert ausgewiesene Reduktion der Restrukturierungsaufwendungen um 25 %. Dies zieht ebenfalls eine geringfügige Erhöhung der betrieblichen Ertragssteuer nach sich, wobei € auch hierin dem Sachverständigen folgend € der Senat einen Unternehmenssteuersatz von 38,64 % zugrunde gelegt hat. Hinzu kommt nicht betriebsnotwendiges Vermögen in einer Höhe von 45.211 TDM. Abzuziehen ist eine Unterdeckung bei den Pensionsrückstellungen in Höhe von 23.645 TDM. Dies führt zu einem Unternehmenswert am 31. Dezember 2000 in Höhe von 5.023.584 TDM. Der Wert zum 31. Dezember 2000 wird mittels des Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag am 6. Juli 2001 linear aufgezinst, woraus sich ein Unternehmenswert von 5.176.149 TDM ergibt. Bei 8.381.382 Stückaktien folgt hieraus ein anteiliger Wert von 617,58 DM bzw. 315,76 €. Dieser Wert liegt deutlich über dem relevanten durchschnittlichen Börsenkurs und entspricht € geringfügig aufgerundet - dem vom Landgericht zuerkannten Abfindungsbetrag von 316 €.

fff) Aspekte, die im Rahmen einer Gesamtsicht zu einer Korrektur des ermittelten Unternehmenswertes führen müssten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt der anteilige Unternehmenswert deutlich über dem Börsenkurs, so dass auch eine Marktbewertung keine Korrektur nahe legt.

c) Neben der angemessenen Abfindung steht gemäß § 304 Abs. 1 AktG a.F. den außenstehenden Aktionären eine Ausgleichszahlung zu, deren Höhe ebenfalls im Rahmen des Spruchverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 304 Abs. 3 Satz 3 AktG a.F.).

Die Ausgleichszahlung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge grundsätzlich dem voraussichtlich verteilungsfähigen Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 € II ZB 17/01 €Ytong€, NJW 2003, 3272). Sie kann € nach entsprechenden Modifikationen - aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 € 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 67). In der angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht den Ausgleich auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen auf 24,60 € festgesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin im hier anhängigen Verfahren keine detaillierten Einwände formuliert, so dass der Senat grundsätzlich keine Veranlassung hat, von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hierzu abzuweichen.

Für die Berechnung wird € unter geringfügiger Korrektur des Unternehmenswertes € auf das Sachverständigengutachten und dort Seite 212 verwiesen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass der Sachverständige den Unternehmenswert zum technischen Bewertungsstichtag herangezogen hat. Da die Hauptversammlung mitten im laufenden Geschäftsjahr stattfand, war mit einer Eintragung des Unternehmensvertrags im Handelsregister der Gesellschaft noch im laufenden Geschäftsjahr zu rechnen. Entsprechend war vorliegend zur Vermeidung von Doppelzählungen auf den technischen Bewertungsstichtag abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 € 21 W 15/11, Juris Rn 233 f.; Popp, WPg 2008, 23).

Fehl geht ferner die von der Antragstellerin im Parallelverfahren erhobene Rüge, bei der Berechnung des Ausgleichs sei methodisch fehlerhaft das nicht betriebsnotwendige Vermögen außer Acht gelassen worden. Denn der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht haben bei der Berechnung des festen Ausgleichs das nicht betriebsnotwendige Vermögen gerade berücksichtigt (vgl. Gutachten S. 208). Da insoweit eine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre entsprechend ausgeschlossen ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob dieser Teil des Unternehmenswertes bei der Ermittlung des festen Ausgleichs Berücksichtigung zu finden hat oder ob maßgeblich auf die Frage abzustellen ist, ob die darin enthaltenen Unternehmenswerte in der Zukunft Einkünfte generieren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 € 21 W 15/11, Juris Rn 232).

Unzutreffend ist schließlich die ebenfalls im Parallelverfahren von der Antragstellerin erhobene Rüge, die Berechnung des Sachverständigen enthalte einen Rechenfehler. Der Senat hat die Rechnung des Sachverständigen im Einzelnen nachvollzogen und kommt zu dem gleichen Ergebnis. Unabhängig davon kommt es auf den Einwand aber ohnehin nicht an, da der Senat seine eigene Rechnung mit einem geringfügig geänderten Unternehmenswert durchgeführt hat.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 15 Abs. 1 SpruchG.

Die Gerichtskosten sind von der Antragsgegnerin zu tragen. Insoweit hat der Senat von § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. keinen Gebrauch gemacht, weil die Beschwerde der Antragstellerin mit Blick auf die Frage des anzuwendenden Standards, die erst nach Einlegung des Rechtsmittels vom Senat entschieden worden ist, nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 15 Rz. 63 ff.).

Die Beteiligten haben ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst zu tragen, weil das Rechtsmittel erfolglos blieb und die jeweils eigene Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 4 SpruchG).

Die für beide Instanzen einheitliche Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 306 Abs. 7 AktG a.F. iVm § 30 Abs. 1 KostO a.F. einerseits und aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG andererseits. Hierbei kommt es € wie später in § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ausdrücklich geregelt € auf das Interesse aller außenstehenden Aktionäre an, das in dem Differenzbetrag zwischen der angebotenen Zuzahlung und der angemessenen Abfindung seinen Ausdruck findet (vgl. OLG Frankfurt, AG 2010, 798; OLG München, Beschluss vom 30. November 2006 - 31 Wx 59/06 -, Juris Rdn. 62; BayObLG AG 1996, 276; OLG Stuttgart AG 2001, 314; OLG Hamburg NZG 2001, 471). Bei einer Anzahl von 222.945 Aktien und einem Differenzbetrag von 30,36 € (= 316 € - 285,64 €) ergibt sich hieraus gerundet ein für beide Instanzen einheitlicher Geschäftswert in Höhe von 6.768.610 €.

Eine darüber hinausgehende zusätzliche Geschäftswerterhöhung aufgrund der ebenfalls erhöhten, im Gesamtwert allerdings hinter der Abfindungserhöhung zurückbleibenden Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, AG 2010, 798; OLG Düsseldorf, NZG 2000, 693, 697 sowie Beschluss vom 20.09.2006 - I-26 W 8/06 AktE -, Juris Rn 75; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn 27; aA KK/Rosskopf, SpruchG, § 15 Rn 13). Denn von den jeweils korrigierten Kompensationsleistungen in Form der Abfindung und der Ausgleichszahlung kann der Aktionär jeweils nur alternativ die eine oder die andere in Anspruch nehmen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.05.2014
Az: 21 W 63/13


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28.03.2024 - 21:46 Uhr

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