Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 147/04

(BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az.: 28 W (pat) 147/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dieser Entscheidung entschieden, dass die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen wird. Die Anmelderin hatte das Wort "Air System" für verschiedene Haushalts- und Küchengeräte sowie andere Waren der Klassen 7, 9 und 11 als Marke angemeldet. Die Marke wurde jedoch von der Markenstelle zurückgewiesen, da sie eine bloße Sachangabe sei und ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Die Wortkombination ist sprachüblich und wird vom Verbraucher ohne weiteres als "Luftsystem" verstanden. Zudem wird die Wortkombination häufig in der Technik- und Wirtschaftssprache verwendet. Die Anmelderin beansprucht also Monopolrechte an einer bereits gebräuchlichen Warenbezeichnung. Da es jedoch jedem Hersteller möglich sein muss, seine Ware zu beschreiben, wurde die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Marke auch mangelnde Unterscheidungskraft aufweist. Die beteiligten Verkehrskreise würden die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren im beschreibenden Sinn verstehen. Daher stand der Eintragung der Marke auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft entgegen. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az: 28 W (pat) 147/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Air Systemfür die Waren der Klassen 7, 9 und 11

"Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen;

elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter;

Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;

elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen;

Küchenwaagen, Personenwaagen;

elektrische Folienschweißgeräte;

Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte;

bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte, elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;

Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl- Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;

Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;

Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;

Speiseeismaschinen;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten."

Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes mit der Begründung und gestützt auf zahlreiche Belegstellen zur beschreibenden Verwendung von "air system" zurückgewiesen, an der Wortfolge, zu deutsch "Luftsystem", bestehe insbesondere ein Freihaltungsbedürfnis für die Beschreibung der beanspruchten Waren. Die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren selbst verstanden und verwendet, nämlich dass sie mit einem System ausgestattet bzw zum Betrieb eines solchen bestimmt seien, das mit Luft oder in Bezug auf Luft arbeite (etwa zur Kühlung, Lagerung, Reinigung oder sonst zum Betrieb).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache noch zu den ihr vom Senat übersandten Rechercheunterlagen geäußert hat. Nach Anberaumung der zunächst beantragten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin Antrag auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bei der als Marke beanspruchten Wortkombination handelt es sich, wie schon die Markenstelle festgestellt hat, um eine bloße Sachangabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss. Die Wortkombination ist sprachüblich gebildet und wird vom unbefangenen Verbraucher ohne weiteres im Sinne von "Luftsystem" verstanden, nachdem es sich um einfache Worte des englischen Grundwortschatzes handelt, die mehr oder weniger eingedeutscht sind, wobei insbesondere das Wort "air" aus ähnlich gebildeten Kombinationen wie Airline, Airways, Airport, Airbag, air condition bekannt ist.

Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Senats wie der Markenstelle die Wortkombination als Gesamtbegriff vielfältig Eingang in die Technik- und Wirtschaftssprache gefunden hat, wie die zahlreichen Fundstellen im Internet und sogar in einem Fachwörterbuch (Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 2002, S. 53 li. Sp.) belegen (dort als "Luftregelsystem" wiedergegeben). Auf die beschreibende Verwendung der beanspruchten Wortkombination hat nicht nur die Markenstelle durch Übersendung einschlägiger Belegstellen hingewiesen, sondern auch der Senat hat zusätzliche Recherchen angestellt und der Anmelderin mitgeteilt, ohne dass sie hierzu bisher Stellung genommen hat. Diese Verwendungsnachweise führen zu der berechtigten Feststellung, dass entgegen der Behauptung der Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle den beteiligten Verkehrskreisen der Sinngehalt von "Air System" bekannt ist, und zwar auch im einschlägigen Warenbereich, so etwa bei der Raumlüftung (www.elco.ch/p234.html; www.oxycom.com/Duits/; www.swiss.guide.ch/de/Sanitaer/Utzenstorf/ 1177792_; www.compnet.at/html/ airsystemluftklimatechnikgmbh_), der Trocknungstechnik (www.stela.de/Presse/ Presseberichte/combi%20air%20system.htm) oder der Wärmetechnik (www.remko.de/de/index. php€lia_page=prod_tree&id=68 ). Auch der Anmelderin dürfte die Verwendung dieses Begriffes im Sinne einer Gattungsbezeichnung nicht unbekannt sein, zumal sie ihn z.B. für Bügeleisen selbst beschreibend verwendet, wenn es im entsprechenden Katalog heißt: "...Dank des innovativen AIR SYSTEM bügeln die neuen TDA 8 mit ihren Spitzensohlen ... alle Stoffe noch schonender - ein Luftkissen in der Sohle verteilt die Hitze optimal für perfekte Textilpflege." Die Anmelderin beansprucht also letztlich Monopolrechte an einer im Geschäftsverkehr bereits gebräuchlichen Warenbezeichnung. Es muss aber jedem Hersteller solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, zumindest die Ware als solche auch in markenmäßig herausgestellter Form zu beschreiben, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt. Selbst wenn die beanspruchte Wortkombination dem allgemeinen Publikum in dieser Bedeutung nicht bekannt ist oder eher als Fantasiewort aufgefasst wird - wie die Anmelderin behauptet hat -, spielt dies für die Frage des markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses ebenfalls keine Rolle, weil es Dritten unbenommen bleiben muss, auch unbekannte Fachbegriffe bekannt zu machen und als beschreibende Angabe zu verwenden, abgesehen davon, dass auch das Interesse des Fachverkehrs berücksichtigt werden muss, Begriffe mit beschreibendem Sinngehalt im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Waren ungehindert von Schutzrechten Dritter frei verwenden zu können. Angesichts der klaren Sachaussage in der Welthandelssprache Englisch kann die angemeldete Marke zudem zur beschreibenden mehrsprachigen Produktkennzeichnung im inländischen Geschäftsverkehr sowie zur beschreibenden fremdsprachigen Produktkennzeichnung im Im- und Exportverkehr dienen und stellt deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftige Angabe dar.

Dass der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, worauf die Markenstelle zusätzlich abgestellt hat, ergibt sich aus der im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachaussage. Wie ausgeführt, werden die beteiligten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den für sie beanspruchten Haushalts-, Heizungs- und Lüftungsgeräten sowie Teilen davon ohne weiteres im beschreibenden Sinn verstehen, auch wenn sich ihnen womöglich nicht auf Anhieb - etwa bei Küchenwaagen - der konkrete technische Warenbezug erschließt; insoweit reicht es aber schon aus, wenn die Wortkombination nur im allgemeinen Sinn eines (technischen) Systems beschreibend wirkt, dh einer Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen, bei denen Luft bearbeitet, eingesetzt wird oder sonst eine Rolle spielt.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Na






BPatG:
Beschluss v. 30.11.2005
Az: 28 W (pat) 147/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8203b277bb81/BPatG_Beschluss_vom_30-November-2005_Az_28-W-pat-147-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az.: 28 W (pat) 147/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:57 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG München I, Urteil vom 11. Februar 2010, Az.: 4 HK O 19942/08, 4 HK O 19942/08BPatG, Beschluss vom 10. Dezember 2002, Az.: 24 W (pat) 56/02OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. Juni 2011, Az.: 6 W 12/11BPatG, Beschluss vom 12. März 2009, Az.: 25 W (pat) 120/06BPatG, Beschluss vom 28. August 2002, Az.: 26 W (pat) 118/01BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az.: 20 W (pat) 49/06LG Bonn, Urteil vom 13. Dezember 2007, Az.: 12 O 176/07BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az.: 2 Ni 10/02LG Düsseldorf, vom 5. Dezember 2008, Az.: 5 O 126/06BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2010, Az.: 33 W (pat) 95/08