Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 274/03

(BPatG: Beschluss v. 08.06.2005, Az.: 32 W (pat) 274/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 8. Juni 2005 (Aktenzeichen 32 W (pat) 274/03) über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Die Beschwerde wurde teilweise erfolgreich eingelegt.

In der Beschwerde ging es um eine angemeldete Wortmarke "Professional Project Manager (PPM)". Das Patentamt hatte die Marke für bestimmte Dienstleistungen, wie Werbung, Geschäftsführung und Büroarbeiten sowie wissenschaftliche und industrielle Forschung, zurückgewiesen. Das Amt begründete dies damit, dass die Marke eine beschreibende Sachangabe sei und daher keine Unterscheidungskraft habe.

Das Bundespatentgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Marke tatsächlich für einige Dienstleistungen beschreibend ist und daher nicht als Marke eingetragen werden kann. Für Dienstleistungen wie Ausbildung, Weiterbildung und zertifizierte Abschlüsse im Bereich Projektmanagement sowie für wissenschaftliche und industrielle Forschung fehlt der Marke demnach die Unterscheidungskraft. Gleiches gilt für Dienstleistungen wie Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten sowie die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Marke für Dienstleistungen wie Verpflegung und Beherbergung von Gästen nicht beschreibend ist und daher als Marke eingetragen werden kann.

Insgesamt wurde die Beschwerde deshalb nur teilweise erfolgreich entschieden. Die angemeldete Marke wurde für Dienstleistungen wie Verpflegung und Beherbergung von Gästen in das Markenregister eingetragen, für die übrigen Dienstleistungen bleibt die Zurückweisung bestehen.

Dies ist eine stark gekürzte Inhaltsangabe der Gerichtsentscheidung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.06.2005, Az: 32 W (pat) 274/03


Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 4. Juni 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 31. März 2003 angemeldete Wortmarke Professional Project Manager (PPM)

ist für folgende Dienstleistungen bestimmt:

35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten;

41: Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiterqualifizierung in Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema Projektmanagement mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten Abschlusses;

42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (der Internetausdrucke beigefügt waren) mit Beschluß einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst vom 4. Juni 2003 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen.

Es handele sich um eine in der englischen Sprache übliche Wortverbindung mit der Bedeutung "Fachprojektmanager" und der in Klammern nachgestellten Abkürzung. Mithin liege für die beanspruchten Dienstleistungen eine rein beschreibende Sachangabe bezüglich deren Thematik, Inhalt und Bestimmung vor. Der inländische Verkehr werde die beschreibende Aussage erkennen. Mitbewerbern der Anmelderin müsse es unbenommen bleiben, ihre gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen entsprechend zu bezeichnen. Da die angemeldete Marke sich in einer Sachaussage erschöpfe, fehle ihr die Eignung, den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu geben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt (sinngemäß) den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete Marke in das Markenregister einzutragen.

Eine - zunächst angekündigte - Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. In der mündlichen Verhandlung war die Anmelderin nicht vertreten.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise - hinsichtlich der in der Beschlußformel genannten Dienstleistungen - begründet; im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.

1. Für die Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiterqualifizierung in Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema Projektmanagement und mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten Abschlusses" stellt "Professional Project Manager (PPM)" eine unmittelbar beschreibende Angabe - hinsichtlich der nach erfolgreicher Absolvierung der betreffenden Aus- bzw Weiterbildung zu erlangenden Zertifizierung - dar. Die Markenstelle hat bereits durch die dem ersten Beanstandungsbescheid beigefügten Internet-Auszüge belegt, daß diese Bezeichnung - im englischsprachigen Bereich und im Inland - gebräuchlich ist. Das Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten freien Verwendung der angemeldeten Wortfolge ist somit ausreichend dargetan, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Dienstleistungsanbieter und das genannte Zertifikat sich staatlicher Anerkennung erfreuen. Folglich steht einer Registrierung als Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Für die Dienstleistung "wissenschaftliche und industrielle Forschung" kann nichts Anderes gelten, da - jedenfalls in Deutschland - wissenschaftliche Forschung und Lehre traditionell (und auch heute noch) in enger Verbindung stehen; dies gilt auch bei angemessener Berücksichtigung des Umstands, dass die (Grund-)Ausbildung zum "Professional Project Manager (PPM)" möglicherweise (noch) nicht wissenschaftlichen Standards entspricht.

2. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 86) einer Wortmarke, welche Merkmale von Waren und Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte und Angebote fehlt, liegt insoweit auch dieses Eintragungshindernis (gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) vor. Die angemeldete Marke ist aber darüber hinaus auch für "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten" sowie "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" nicht unterscheidungskräftig, da es nach dem Verständnis des Publikums durchaus naheliegt, daß derartige geschäftsmäßige Dienstleistungen von besonders qualifizierten Mitarbeitern, die über das Zertifikat als Professional Project Manager verfügen, erbracht werden. Der mit den Dienstleistungen angesprochene inländische Verkehr ist mit der englischen Sprache, die inzwischen weltweit die Fachsprache der Wirtschaft und des Handels ist, im allgemeinen gut vertraut. Begriffe wie Business Administration oder auch Project Management sind in Geschäftskreisen (und gerade auch bei dem an Weiterbildung interessierten Nachwuchs) allgemein geläufig. Das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung bereitet somit keinerlei ernsthafte Schwierigkeiten.

3. Eine andere Beurteilung ist (nur) für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" angezeigt. In Verbindung mit diesen liegt ein dienstleistungsbezogenes Verständnis des insoweit angesprochenen - breiten - Publikums nicht wirklich nahe. Zwar mag nicht auszuschließen sein, daß gelegentlich auch Hotelmanager eine (Zusatz-)Ausbildung zum "Professional Project Manager (PPM)" absolviert haben, im allgemeinen dürfte dies (bei Wirten, Köchen, Kellnern usw) aber kaum der Fall sein. Der Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung ist bei diesen Dienstleistungen nicht wirklich naheliegend, so daß keine unmittelbare Produktmerkmalsangabe vorliegt und ein beschreibender Bedeutungsgehalt nicht im Vordergrund des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise steht. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG greifen daher insoweit nicht ein.

Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.06.2005
Az: 32 W (pat) 274/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/81f3f6b34371/BPatG_Beschluss_vom_8-Juni-2005_Az_32-W-pat-274-03




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