Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 67/02

(BPatG: Beschluss v. 12.09.2002, Az.: 25 W (pat) 67/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2002 zur Löschung einer Marke wurde für unwirksam erklärt. Die Markeninhaberin hatte dagegen Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch gegen die Marke zurückgenommen. Daher wurde entschieden, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung der Marke wirkungslos ist. Es wurde kein Anlass gesehen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin aufzuerlegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.09.2002, Az: 25 W (pat) 67/02


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 008 194 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 8. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 008 194 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Kliems Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 12.09.2002
Az: 25 W (pat) 67/02


Link zum Urteil:
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