Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Januar 2006
Aktenzeichen: 17 W (pat) 35/02

(BPatG: Beschluss v. 09.01.2006, Az.: 17 W (pat) 35/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 9. Januar 2006 (Aktenzeichen 17 W (pat) 35/02) die Beschwerde der Anmelder zurückgewiesen. In der vorliegenden Patentanmeldung geht es um ein Verfahren zum Aufrufen einer URL-Adresse im Internet. Die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Die Anmelder haben daraufhin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Der Anspruch 1 der Patentanmeldung beschreibt das Verfahren zum Aufruf einer auf einem Druckerzeugnis angegebenen URL-Adresse im Internet. Es umfasst verschiedene Schritte wie das Bereitstellen einer maschinenlesbaren URL-Adressinformation auf dem Druckerzeugnis, das Bereitstellen eines Lesegeräts und einer internetfähigen Datenverarbeitungseinrichtung, das Lesen der URL-Adressinformation mit dem Lesegerät und das Weitergeben der URL-Adressdaten an die Datenverarbeitungseinrichtung. Außerdem wird die eigentliche URL-Adresse erst aufgerufen, nachdem eine Adresse eines Servers im Internet aufgerufen wurde und dieser Server die zur Abkürzung gehörige URL-Internetadresse bereitstellt. Die Abkürzung der URL-Adresse enthält Informationen über das Druckerzeugnis selbst, die vom Server gespeichert werden.

Die anmeldungsgemäße Aufgabe besteht darin, die Zugänglichkeit des Internets von typischen Printmedien her zu verbessern.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist. Die Prüfungsstelle hatte bereits in ihrem Zurückweisungsbeschluss ausführlich dargelegt, dass das Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und der Hauptanspruch demzufolge nicht gewährbar ist. Dieser Einschätzung ist der Senat gefolgt. Die Gewährbarkeit der weiteren Ansprüche wurde ebenfalls abgesprochen.

Nach eingehender Prüfung ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem beanspruchten Gegenstand im Hinblick auf den Stand der Technik die Patentfähigkeit fehlt. Da die Anmelder sich nicht geäußert haben, verweist das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen der Prüfungsstelle. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.01.2006, Az: 17 W (pat) 35/02


Tenor

Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 8. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

"Verfahren zum Aufrufen einer URL-Adresse im Internet"

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 7. März 2002 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Die Anmelder beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Aufruf einer auf einem Druckerzeugnis (18) angegebenen URL-Adresse im Internet mit folgenden Schritten:

- Bereitstellen einer auf dem Druckerzeugnis (18) angebrachten, maschinenlesbaren URL-Adressinformation (16);

- Bereitstellen eines Lesegeräts (14) für die maschinenlesbare URL-Adressinformation (16);

- Bereitstellen einer mit dem Lesegerät (14) verbundenen internetfähigen Datenverarbeitungseinrichtung (2);

- Lesen der URL-Adressinformation (16) mit dem Lesegerät (14);

- Weitergeben der URL-Adressdaten vom Lesegerät (14) an die Datenverarbeitungseinrichtung (2);

- Aufrufen der URL-Adresse mit einem Internetzugangsprogramm in der Datenverarbeitungseinrichtung (2), wobei - die URL-Adressinformation (16) auf dem Druckerzeugnis (18) lediglich eine, nach einer bestimmten Art vergebene Abgrenzung (lies: Abkürzung) der eigentlichen URL-Adresse darstellt,

- beim Aufrufen der URL-Adresse erst eine Adresse eines Servers im Internet aufgerufen wird und dieser Server die zur Abkürzung gehörige URL-Internetadresse bereitstellt unddadurch gekennzeichnet, dass - der Server eine Verbindung zwischen der Datenverarbeitungseinrichtung (2) und der zugehörigen URL-Internetadresse herstellt,

- die Abkürzung der eigentlichen URL-Adresse Informationen über das Druckerzeugnis selbst beinhaltet und diese Information vom Server gespeichert wird."

Die anmeldungsgemäße Aufgabe besteht u. a. darin, die Hürde zwischen Printmedien und Internet zu senken und die Zugänglichkeit des Internets von typischen Printmedien her zu verbessern.

Bezüglich Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist, §§ 1 Abs. 1, 4 PatG.

1. Die Prüfungsstelle für Klasse G06F hat in dem Zurückweisungsbeschluss vom 7. März 2002 ausführlich dargelegt, dass und warum das Verfahren zum Aufruf einer auf einem Druckerzeugnis angegebenen URL-Adresse im Internet gemäß Anspruch 1 hinsichtlich der Druckschriften WO 98/40 823 A1 und WO 98/20 411 A1 und des üblichen fachmännischen Wissens nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und der Hauptanspruch demzufolge nicht gewährbar ist.

Den weiteren Ansprüchen 2 bis 10 hat die Prüfungsstelle die Gewährbarkeit ebenfalls abgesprochen.

2. Nach eingehender Prüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass dem beanspruchten Gegenstand im Hinblick auf den von der Prüfungsstelle herangezogenen Stand der Technik die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden Ausführungen der Prüfungsstelle für Klasse G06F ist zuzustimmen. Nachdem die Anmelder sich in der Sache nicht geäußert haben, verweist der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter") auf die überzeugenden Ausführungen der Prüfungsstelle.

3. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften






BPatG:
Beschluss v. 09.01.2006
Az: 17 W (pat) 35/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/80587eb5f2fb/BPatG_Beschluss_vom_9-Januar-2006_Az_17-W-pat-35-02




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