Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 21. August 2014
Aktenzeichen: OVG 12 B 14.12

(OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 21.08.2014, Az.: OVG 12 B 14.12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Bei dem vorliegenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geht es um den Zugang zu Informationen über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts. Der Kläger, ein Journalist, möchte Einblick in die Akten des beigeladenen Rechtsanwalts erhalten, um Informationen über dessen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR und seine berufliche Praxis zu bekommen. Die Beklagte, die Rechtsanwaltskammer, lehnt den Antrag des Klägers ab und beruft sich auf ihre allgemeine Verschwiegenheitspflicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, da das Informationsinteresse des Klägers nicht das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen überwiege. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt in seiner Entscheidung die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht, da das Informationsinteresse des Klägers nicht ausreichend über das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen hinwegsetzt. Das Urteil ist nicht revisionfähig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 21.08.2014, Az: OVG 12 B 14.12


1. Bei der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht des § 76 Abs. 1 BRAO handelt es sich nicht um eine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 4 IFG Bln.

2. Der Zugang zu Angaben eines Rechtsanwalts im Rahmen des Zulassungsverfahrens (hier: Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicherheit der DDR, berufspraktische Zeiten nach § 4 Rechtsanwaltsgesetz/DDR) darf nach über zwanzigjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Betroffenen als Rechtsanwalt verweigert werden, wenn dieser der Offenbarung widerspricht und das Offenbarungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegt. An einem überwiegenden Offenbarungsinteresse fehlt es, wenn der Drittbetroffene wegen einer Täuschung nicht mehr belangt werden kann, insbesondere wenn nach den Umständen und dem eingetretenen Zeitablauf ein Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt Zugang zu Informationen der beklagten Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren des beigeladenen Rechtsanwalts im Wege der Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Unter dem 19. April 2011 beantragte er unter Hinweis darauf, dass er für die Tageszeitung €Die Welt€ zu dem Beigeladenen recherchiere, ihm alle mit dem Zulassungsverfahren des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang stehenden schriftlichen Informationen in Kopie zur Verfügung zu stellen. Er recherchiere seit Jahren über Stasi-Verstrickungen von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Der Beigeladene habe in einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. April 2011 eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter der Abteilung Auslandsspionage der MfS-Bezirksverwaltung Leipzig eingeräumt. Aus den zum Beigeladenen vorhandenen Stasi-Unterlagen, insbesondere aus den darunter befindlichen Lebensläufen, ergebe sich, dass dieser keine zweijährige Tätigkeit in einem rechtspflegerischen Beruf ausgeübt haben könne. Es bestünden deshalb Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm bei seiner Zulassung gemachten Angaben unrichtig seien. Die Recherche diene der Prüfung, wie seinerzeit mit solchen Fällen umgegangen worden sei und ob der Beigeladene die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit wahren oder mit unwahren Angaben erlangt habe.

Der Beigeladene wies die Beklagte mit bei ihr am 18. April und 8. Mai 2011 eingegangenen Schreiben darauf hin, dass er jüngst zum Gegenstand einer Presseberichterstattung in der €Welt am Sonntag€ gemacht worden sei, was wohl auf seinen ehemaligen Geschäftspartner, mit dem er sich im Streit befinde, zurückzuführen sei. Dieser Geschäftspartner habe schon früher eine Rufmordkampagne und üble Nachrede ihm gegenüber betrieben. Wegen des Artikels in der €Welt am Sonntag€ habe er bereits Ansprüche gegen Verlag und Autoren geltend gemacht. Die Beklagte unterliege keinerlei Auskunftsverpflichtungen gegenüber dem Kläger bezüglich Presseanfragen, die ihn, den Beigeladenen, beträfen. Insbesondere dürfe ohne seine vorherige Kenntnis und Zustimmung keine Auskunft erteilt werden. Der Kläger verfolge persönliche Interessen des ehemaligen Geschäftspartners sowie seine eigenen, die er vorgeschoben als offizielle Rechercheanfrage geltend gemacht habe. Zudem beträfen die Angaben aus dem Rechtsanwaltszulassungsverfahren Vorgänge, die bereits zwei Jahrzehnte zurücklägen; es bestehe keinerlei öffentliches Interesse daran, derlei personenbezogene persönliche Daten herauszugeben. Er sei auch keine in der Öffentlichkeit stehende Person.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf ihre allgemeine Verschwiegenheitspflicht ab. Darüber hinaus stehe einer Akteneinsicht entgegen, dass es sich um personenbezogene Daten handele und das Privatinteresse des Beigeladenen an der Geheimhaltung überwiege.

Mit hiergegen erhobenem Widerspruch vom 7. Juni 2011 beschränkte der Kläger sein Begehren auf den Erhalt der Informationen über diejenigen Angaben, die der Beigeladene im Rahmen der Zulassung zur Anwaltschaft zu seiner Tätigkeit als Agent der Spionageabteilung des ehemaligen DDR-Ministeriums für Staatssicherheit und hinsichtlich seiner angeblichen zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf gemacht habe. Soweit der Beigeladene bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft den €Ergänzungsfragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Bewerber mit juristischer Ausbildung in der früheren DDR€ ausgefüllt haben sollte, beschränkte der Kläger sein Begehren auf die Antworten zu den Fragen II. 2. b und II. 4 des Fragebogens. Gegen den Bescheid der Beklagten machte er geltend: Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht sei keine dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehende Geheimhaltungsvorschrift des Bundesrechts, sondern eine Bestimmung, die das Verhalten Einzelner und nicht das Handeln der Beklagten als Behörde regele. Sie richte sich vergleichbar der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht an die einzelnen Vorstandsmitglieder bzw. Mitarbeiter. Das Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung sei nicht schutzwürdig. Er verfolge auch kein überwiegendes Privatinteresse, sondern begehre die Informationen als Journalist. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Angaben gegenüber einer Behörde, die der Beigeladene habe machen müssen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht konkretisiere bereichsbezogen auf die anwaltliche Selbstverwaltung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Sie gelte absolut, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten gehe, weil es sich hierbei um den Kernbereich geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten handele; es sei insofern ein besonderes Amtsgeheimnis gegeben. Im Übrigen überwiege das Informationsinteresse des Klägers nicht das Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung. Der Kläger verlange Angaben aus der Personalakte eines Kammermitgliedes, die dem besonders geschützten Kernbereich personenbezogener Daten unterfielen.

Die am 19. August 2011 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem am 27. Juni 2012 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es sich zwar nicht auf die allgemeine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung als Versagungsgrund für den Informationszugang gestützt. Dadurch werde keine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht, die nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz unberührt bleibe, begründet. Ein Recht des Klägers auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bestehe jedoch nicht, soweit der Offenbarung personenbezogener Daten schutzwürdige Belange des Beigeladenen entgegenstünden und das Informationsinteresse das Interesse an der Geheimhaltung nicht überwiege. Vorliegend gehe es zwar nicht um dem Informationszugang von vornherein entzogene Angaben aus dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es handele sich aber um Daten, die sich in der von der Beklagten geführten Personalakte des Beigeladenen befänden. Hinsichtlich der Vertraulichkeit dieser Personalaktendaten und ihrer Schutzbedürftigkeit bestehe kein wesentlicher Unterschied zu Personalaktendaten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei die gesetzliche Wertung aus dem Beamtenrecht heranzuziehen, wonach die Vertraulichkeit von Personalaktendaten zu wahren sei und eine Ausnahme allenfalls dann in Betracht komme, wenn höherrangige Interessen die Akteneinsicht bzw. die Auskunftserteilung zwingend erforderten. Ein Interesse von solchem Rang sei nicht zu erkennen. Das Informationsinteresse des Klägers sei zwar hoch, weil es ihm um die Aufklärung der Umstände gehe, die zur Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft geführt hätten, obwohl nach Ansicht des Klägers Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Beigeladene keine zweijährige Tätigkeit in einem rechtspflegerischen Beruf ausgeübt haben könne und darüber hinaus als inoffizieller Mitarbeiter beim Ministerium für Staatssicherheit beschäftigt war. Dieses einfachgesetzlich geregelte Interesse sei aber gegenüber dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht nachrangig, zumal die Tätigkeit des Beigeladenen für das Ministerium für Staatssicherheit ohnehin bereits bekannt sei.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verwehre den Informationszugang mit der fehlerhaften Annahme, dem Informationsanspruch des Klägers stünden schutzwürdige Belange des Beigeladenen entgegen. Bereits der verwendete Maßstab des beamtenrechtlichen Personalaktendatenschutzes sei zu beanstanden. Es handele sich dabei um spezifische Sonderregeln des Beamtenrechts, die in einem inneren Zusammenhang mit der aufgrund des Beamtenverhältnisses bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn stünden. Rechtsanwälte seien hingegen Freiberufler und hätten die besondere Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege. Ein genereller Vorrang des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen ergebe sich nicht aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die vorgesehene Einzelfallabwägung des Informationsinteresses des Klägers mit dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen habe das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise vorgenommen. Dabei sei grundsätzlich von einem Informationsanspruch auszugehen, der nur zurückgewiesen werden dürfe, wenn im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen das Informationsinteresse des Antragstellers überwiege. Im konkreten Fall werde der Informationszugang in Ausübung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit begehrt. Das verleihe dem Anspruch des Klägers im Rahmen der Abwägung von vornherein besonderes Gewicht. Das Aufklärungsinteresse des Klägers könne nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die auch vor der Pressefreiheit Bestand hätten. Es gehe nicht um eine Schädigung des Ansehens des Beigeladenen. Die Öffentlichkeit habe jedoch ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Maßstäbe bei der Zulassung ehemaliger Mitarbeiter des MfS zur Rechtsanwaltschaft angelegt und wie diese in der Praxis umgesetzt worden seien. Die Aufklärung dieser Umstände im Fall des Beigeladenen liege aber auch ganz konkret im Interesse der einzelnen Mandanten und diene deren Schutz. Diese müssten auf die Redlichkeit und Professionalität des von ihnen gewählten Rechtsanwalts vertrauen können. Hätte der Beigeladene sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit unrichtigen Angaben erschlichen, wäre diese Vertrauensgrundlage zerstört. Darüber hinaus sei der Beigeladene nicht nur als Rechtsanwalt tätig, sondern engagiere sich daneben auch als Investor eines (bislang nicht verwirklichten) Schauhallen-Projekts auf dem historischen AEG-Firmengelände in Berlin Oberschöneweide. In diesem Zusammenhang sei er eine Person des öffentlichen Lebens. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen eindeutig: Zum einen sei die Stasi-Tätigkeit des Beigeladenen als solche bereits öffentlich bekannt. Anders als das Verwaltungsgericht meine, schmälere dies nicht das Informationsinteresse des Klägers, sondern führe im Gegenteil dazu, dass ein Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung seiner Tätigkeit für das MfS nicht mehr bestehe. Ohne die begehrten Informationen sei eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich und wäre die wichtige Kontrollfunktion der Presse damit empfindlich eingeschränkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die bei der Beklagten geführte Akte des Beigeladenen zu gewähren, soweit es diejenigen Angaben betrifft, die der Beigeladene im Rahmen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu seiner Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR und hinsichtlich seiner zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf gemacht hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten ist das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Anspruch werde aber schon durch die allgemeine Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Jedenfalls sei er mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten des Beigeladenen zutreffend ausgeschlossen worden. Soweit der Kläger sein Informationsinteresse damit begründe, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran habe, zu erfahren, €welche Maßstäbe die Rechtsanwaltskammern" bei der Zulassungsprüfung anlegten und €ob diese Maßstäbe in der Praxis auch effektiv umgesetzt würden", lasse sich aus den begehrten Informationen dazu nichts herleiten. Die Zulassungsentscheidung sei damals nicht von der Beklagten getroffen worden, sondern von der Justizverwaltung. Über die Maßstäbe, die die Beklagte bei der Zulassung von Rechtsanwälten anlege, sage eine 22 Jahre zurückliegende Zulassungsentscheidung einer anderen Behörde nichts aus. Insoweit werde auf Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg verweisen, nach der die vor über 20 Jahren getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg, auch ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, deren frühere Tätigkeit seinerzeit als hinnehmbar eingeschätzt wurde, als Richter bzw. Staatsanwälte zu beschäftigen, unter dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht keine Verpflichtung des Landes Brandenburg begründe, deren Identität - jedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliege - zu offenbaren. Diese Gewichtung sei auf die hier begehrten Informationen zum Beigeladenen zu übertragen.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat der Beigeladene sich nicht geäußert.

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der Kläger kann den Zugang zu den von ihm begehrten Informationen nicht verlangen (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bln € eröffnet für den Kläger gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten nach Maßgabe des Gesetzes. Insofern ist die beklagte Rechtsanwaltskammer als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich eine nach § 2 Abs. 1 IFG Bln zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge einer bundesrechtlich angeordneten Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln durch die in § 76 BRAO geregelte Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit eingeschränkt ist. Die Beklagte kann den vom Kläger begehrten Informationszugang deshalb nicht mit der Begründung verweigern, der Vorstand, zur Mitarbeit herangezogene Rechtsanwälte oder Angestellte der Kammer würden ansonsten ihre Verschwiegenheitspflicht über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, verletzen.

§ 76 Abs. 1 BRAO regelt nur eine personenbezogene Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder des Vorstandes und Personen, die Aufgaben der Kammer für den Vorstand wahrnehmen. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen in § 76 Abs. 2 und 3 BRAO, die sich mit dem Erfordernis einer Aussagegenehmigung und den Voraussetzungen ihrer Erteilung befassen.

Damit entspricht die Vorschrift der beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG, § 50 LBG). Insoweit regelt § 5 IFG Bln ausdrücklich, dass mit der positiven Entscheidung über die Akteneinsicht oder Aktenauskunft auch die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die zur Informationsgewährung berufenen Mitarbeiter zu verbinden ist. Mit der gleichsam automatisch vorzunehmenden Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die € ebenfalls bundesrechtlich geregelte € Amtsverschwiegenheit der Informationsgewährung nicht nach § 17 Abs. 4 IFG Bln bereichsspezifisch entgegenstehen soll. Ein solcher Ansatz würde bewirken, dass Akteneinsicht oder Aktenauskunft entgegen dem Zweck des Gesetz auf Ausnahmefälle beschränkt wären, in denen die Informationen nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Nichts anderes gilt für die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO. Auch sie enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt der Wortlaut der Vorschrift, soweit die Verschwiegenheit auf die bekannt gewordenen Angelegenheiten über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bezogen ist, nicht die Annahme, diese Angelegenheiten unterlägen als solche besonderer Geheimhaltung. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auf die gesamte Tätigkeit des Vorstandes und schließt alle Aufgaben einschließlich des allgemeinen Vollzuges des Gesetzes (§ 33 BRAO) ein und erführe eine nicht gerechtfertigte Einschränkung, wollte man den Begriff der der Verschwiegenheit unterliegenden Angelegenheiten auf die über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten (§ 4 Abs. 1 BlnDSchG) beschränken. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Entstehungsgeschichte der Norm argumentiert und dazu ausgeführt hat, dass die Personalakten über Rechtsanwälte früher bei den Landesjustizverwaltungen geführt worden seien und man bei Verlagerung der Aktenführung zu den Rechtsanwaltskammern insoweit keine Änderung des § 76 BRAO vorgenommen habe, spreche gegen eine besondere Geheimhaltungspflicht für personenbezogene Daten, ist dies im Lichte der zuvor gezogenen Parallele zur beamtenrechtlichen Amtsverschwiegenheit zu verstehen. Solange die Personalakten der Rechtsanwälte bei der Landesjustizverwaltung geführt wurden, waren sie durch die Pflicht der Mitarbeiter zur Amtsverschwiegenheit vor dem Zugang Dritter geschützt; durch die Verlagerung der Zuständigkeit auf die Rechtsanwaltskammer sollte kein weitergehendes Schutzregime geschaffen, insbesondere keine sachbezogene Geheimhaltung für diese Personalakten angeordnet werden. Demgegenüber stellt die Annahme der Beklagten, das Unterbleiben einer Rechtsänderung sei dahin zu verstehen, dass eine solche wegen des Bereichsbezuges der Verschwiegenheitspflicht nicht erforderlich war, eine petitio principii dar. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt, dass es für die Annahme einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 4 IFG Bln auch nicht genüge, wenn der (Bundes-)Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht auf bestimmte Informationen (hier: personenbezogene Daten) beschränkt. Maßgeblich ist vielmehr der besondere Schutzzweck der Norm. Eine Geheimhaltungspflicht ist nur zu bejahen, wenn die Norm dem (umfassenden) Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche dient (zum Beispiel: Post- und Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Steuergeheimnis), wobei eine bloße grundrechtliche Drittbetroffenheit nicht ausreichend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 € BVerwG 20 F 21.10 € juris Rn. 12 zu § 99 Abs. 1 VwGO und § 9 Abs. 1 KWG). Ein solcher besonderer Schutzzweck ist nach der Natur der unter die allgemeine Verschwiegenheitspflicht fallenden Angelegenheiten und unter Berücksichtigung dessen, dass die BRAO abgesehen von der Regelung der Akteneinsicht in § 58 BRAO keine näheren Bestimmungen hierzu enthält, nicht erkennbar.

2. Dem Anspruch des Klägers steht aber das Ergebnis der nach § 6 Abs. 1 2. Alt IFG Bln geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen.

a) Das Informationsinteresse des Klägers schließt allerdings den Anspruch nicht schon deshalb aus, weil er überwiegend Privatinteressen verfolgen würde (§ 6 Abs. 1 1. Alt IFG Bln); dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere reichen die vom Beigeladenen in seinen Schreiben an die Beklagte geäußerten Mutmaßungen, der Kläger handele im Interesse eines ehemaligen Geschäftspartners, mit dem sich der Beigeladene überworfen habe, nicht aus. Es fehlt jede Tatsachengrundlage für eine Verbindung zwischen dem Kläger und dieser Person und es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum sich der Kläger der Verfolgung von Privatinteressen eines ehemaligen Geschäftspartners des Beigeladenen verschrieben haben sollte.

Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals deutlich gemacht, dass er journalistische Interessen verfolgt, indem er die Öffentlichkeit über €Seilschaften€ ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit und deren berufliche Verankerung im wiedervereinigten Deutschland informieren und aufklären möchte. Teilaspekte dieses Interesses umfassten auch den Umgang der Behörden mit den vom Betroffenen beim Berufszugang zur Verfügung gestellten und zur Verfügung stehenden Informationen sowie im Einzelfall etwa vorliegende Täuschungshandlungen Betroffener, mit denen diese ihr berufliches Fortkommen unter den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen befördert hätten. Der Kläger hat überdies bekundet, dass sich für ihn nach Einsichtnahme in zum Beigeladenen vorhandene Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes Anhaltspunkte ergäben, dass der Beigeladene insoweit unwahre Angaben gemacht habe, die möglicherweise auch die Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung gewesen seien, mit der der Beigeladene seine Zulassung erstritten habe. Der Kläger begehrt die fraglichen Informationen € auch wenn er im Rahmen des IFG Bln nur einen einfachgesetzlichen Informationsanspruch verfolgt € damit im Rahmen einer dem grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterliegenden Betätigung.

b) Dieser Umstand vermag indes weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 IFG Bln zu erweitern noch die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der nach § 6 Abs. 1 2. Alt. IFG Bln vorzunehmenden Abwägung zurückzudrängen. Das Gesetz soll nach der normierten Zweckbestimmung durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen €unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten€ unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Danach ist die in § 6 IFG Bln geforderte Abwägung, wenn der zu beteiligende Drittbetroffene in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten durch die Behörde nicht einwilligt, keine offene Abwägung des Offenbarungsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die auch im Wortlaut klar zum Ausdruck kommende Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt, die grundsätzlich aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt und nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch einfachgesetzlich infolge des normierten Gesetzeszwecks eine Beschränkung für den Informationszugang darstellt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen.

Das Gesetz schränkt die Schutzwürdigkeit des betroffenen Dritten lediglich hinsichtlich bestimmter Daten ein, zu deren Angabe der Dritte gegenüber der Behörde verpflichtet war (§ 6 Abs. 2 IFG Bln). Daraus folgt hier allerdings keine Aufhebung des Datenschutzes für den Beigeladenen. Zwar war der Beigeladene zweifellos verpflichtet, die Angaben, auf die das Informationsbegehren des Klägers zielt, im Verfahren um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor der Behörde zu tätigen. Die begehrten Informationen haben aber weitere personenbezogene Daten als nur den Namen, Titel, akademische Grade, Geburtsdatum usw. zum Gegenstand, so dass schutzwürdige Belange des Beigeladenen nicht entfallen.

c) Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für die Entscheidung auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht für den Schutz der Personalakten von Rechtsanwälten gezogene Parallele zur besonders geregelten Vertraulichkeit der Personalakten von Beamten (§ 50 Satz 3 bis 5 BeamtStG; § 88 LBG) an. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte enthält - wie ausgeführt - keine Regelung zur Vertraulichkeit der Personalakte und das Rechtsverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn unterscheidet sich wesentlich von der Stellung des freiberuflich tätigen Rechtsanwalts als Kammermitglied. Ob angesichts dieser Unterschiede eine Heranziehung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Schutz der Personalakte in Betracht kommt, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn der Vertraulichkeit personenbezogener Daten in der Personalakte des Rechtsanwalts kann auch unabhängig von der Übertragung beamtenrechtlicher Grundsätze im Rahmen der nach § 6 Abs. 1 2. Alt. IFG Bln im Einzelfall erforderlichen Abwägung hinreichend Rechnung getragen werden; soweit das Informationsinteresse das Interesse an der Geheimhaltung derartiger personenbezogener Daten nicht überwiegt, ist der Informationszugang ausgeschlossen.

Das Erfordernis der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung nach § 6 Abs. 1 2. Alt. IFG Bln, ob das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, gewährleistet die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten des Rechtsanwalts in jedem Fall, so dass es auf diese Erwägung des Verwaltungsgerichts auch als Element der Abwägung nicht ankommt.

Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt nicht zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers. Dessen Interesse an der Aufklärung der Umstände der Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft hat durchaus Gewicht. Der Kläger kann aber nicht für sich in Anspruch nehmen, die Befähigung des Beigeladenen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Frage zu stellen, weil sie insgesamt oder einzelne Voraussetzungen nicht vorliegen würden. In derartigen Konstellationen mag sich der von der Veröffentlichung Betroffene zwar nicht auf den Vorrang des Schutzes seiner personenbezogenen Daten berufen können, weil er zu wahrheitsgemäßen Angaben über den Befähigungserwerb verpflichtet ist und das Vorliegen der Befähigung dem Schutz der Allgemeinheit dient und hier in Sonderheit Rechtspflege und Mandanten vor der Betätigung unqualifizierter Personen im Beruf des Rechtsanwalts schützen soll. Abgesehen davon, dass die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung substantieller Anhaltspunkte für eine mangelnde Befähigung in der Regel zum Anlass nehmen wird, die Zulassungsentscheidung zu überprüfen, liegt eine solche Fallkonstellation hier jedoch nicht vor.

Der Beigeladene verfügt über die Befähigung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ungeachtet der Frage, ob er seinerzeit im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hat oder nicht. Der Kläger bezweifelt dies aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse, was der Senat ohne Kenntnis der Einzelheiten und der Quellen dieser Erkenntnisse aber nicht einseitig seiner Entscheidung zugrunde legen kann. Darauf kommt es auch nicht entscheidend an, denn der Beigeladene hat in der früheren DDR ein umfassendes juristisches Studium mit dem Abschluss als Diplom-Jurist absolviert und weist durch die Tätigkeit als Rechtsanwalt nach seiner Zulassung in einem rechtsberatenden Beruf eine Tätigkeit von deutlich mehr als die nach § 4 Rechtsanwaltsgesetz der DDR vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61, S. 1504) geforderten zwei Jahre auf, denn diese berufspraktischen Zeiten konnten nach Aufhebung der bei Zulassung des Beigeladenen noch anzuwendenden Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 938) durch die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I 1994, 2278) noch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 8. September 1996 erfüllt werden. Hiernach kann dem Beigeladenen die schlichte Tatsache, dass er als Anwalt tätig war, auch dann nicht genommen werden, wenn er seine Zulassung durch unwahre Angaben erreicht haben sollte. Infolgedessen kommt etwa eine zwingende Rücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO ohne jegliche Berücksichtigung der Belange des Beigeladenen wegen fehlender Befähigung heute nicht mehr in Betracht.

Eine etwaige Täuschungshandlung über das Vorliegen von Befähigungsmerkmalen wäre vielmehr gesondert zu würdigen und könnte den Versagungstatbestand der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO erfüllen. Insoweit steht der Entzug der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BRAO im Ermessen der Beklagten. Sie kann davon absehen, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. Dieses Ermessen reduziert sich, je länger der Betroffene als Rechtsanwalt unbeanstandet tätig gewesen ist, nachdem der Grund nicht mehr besteht. Auch wenn falsche Angaben im Zulassungsverfahren über dafür erhebliche Umstände regelmäßig zur Unwürdigkeit als Organ der Rechtspflege führen werden, ist der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des zuständigen Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs der Überzeugung, dass dem Beigeladenen nach 23jähriger unbeanstandeter Tätigkeit als Rechtsanwalt die Zulassung nicht mehr wegen Unwürdigkeit entzogen werden kann, selbst wenn die Offenbarung der begehrten Informationen eine Täuschungshandlung bestätigen würde.

Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO wird dahin umschrieben, dass der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände € wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung € nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144). Für schwere Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch eine Tätigkeit als IM des MfS der ehemaligen DDR, die Betroffene der Gefahr schwerwiegender persönlicher Nachteile ausgesetzt hat, ist dies dahin präzisiert worden, dass eine IM-Tätigkeit, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2000 € AnwZ(B) 12/99 € AnwBl. 2000, 627, juris Rn. 11 und vom 16. Oktober 2000 € AnwZ(B) 64/99 € juris Rn. 10). Bei besonders schwerwiegend einzustufenden Verstößen durch die IM-Tätigkeit entfalle der Unwürdigkeitsvorwurf in der Regel erst nach 15 bis 20 Jahren (BGH, Beschluss vom 17. März 2003 € AnwZ (B) 26/02 € juris Rn. 11). Geht man aufgrund der vom Kläger veröffentlichten Informationen über die IM-Tätigkeit des Beigeladenen davon aus, dass diese von 1986 bis 1989 dauerte und zuletzt in einer Tätigkeit in Ungarn, getarnt als Redakteur beim Weltbund der demokratischen Jugend, bestand, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass daraus jetzt noch eine Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf abgeleitet werden kann. Erst recht gilt dies für eine falsche Angabe über berufspraktische Zeiten bis zum Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990. Insoweit kommt dem Beigeladenen zugute, dass der Gesetzgeber die Bedeutung der Erfüllung dieser Voraussetzungen in dem genannten Zeitraum durch eine Übergangsvorschrift relativiert hat, wonach diese noch nachträglich bis zum 8. September 1996 erbracht werden konnten. Außerdem rechtfertigen Sinn und Zweck dieser Befähigungsvoraussetzung den Vorhalt der Täuschungshandlung nach dem hier vorliegenden Zeitablauf nicht mehr. In der Rechtsprechung wird hierzu ausgeführt, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RAG einerseits dem Umstand Rechnung trage, dass die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Staatsexamen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtige sie, dass das juristische Diplom dem zweiten juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig sei. § 4 RAG modifiziere §§ 4 BRAO, 5 Abs. 1 DRiG dahin, dass die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens trete und außerdem in einer zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren würden, dass der Diplom-Jurist einen Stand erreiche, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert sei (ständige Rechtsprechung, BGH € Senat für Anwaltssachen € Beschlüsse vom 17. Dezember 2001 € AnwZ(B) 6/01 € NJ 2002, 334, juris Rn.10, und vom 13. März 2000 € AnwZ 26/99 € juris Rn. 8).

Eine strafrechtliche Ahndung als Urkundenfälschung (§ 267 StGB), mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) könnte ebenfalls nicht mehr erfolgen, weil insoweit nach Ablauf von mehr als zwanzig Jahren die absolute Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die genannten Straftaten konnten bereits sechs Jahre nach der Tatbegehung gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 5, 78a, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht mehr verfolgt werden.

Die Folgenlosigkeit einer Offenbarung der begehrten Informationen bezogen auf den Zweck des IFG Bln, die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen und hier - konkret gesprochen - einen ungeeigneten Berufsangehörigen zum Schutz der Allgemeinheit gleichsam zu enttarnen, beschränkt das Informationsinteresse des Kläger auf den € allerdings gleichrangigen € Gesetzeszweck nach § 1 Abs. 1 IFG Bln, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Insoweit hat jedoch schon das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für das MfS ohnehin bekannt ist und von ihm eingeräumt worden ist. Damit reduziert sich das Offenbarungsinteresse auf den möglichen Beleg dafür, dass der Beigeladene seine bis in die Gegenwart reichende berufliche Karriere als Rechtsanwalt auf einer Lüge aufgebaut hat. Der damit verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit wiegt die einhergehende Beeinträchtigung der Reputation des Beigeladenen in seinem Beruf als Rechtsanwalt nicht auf. Das kann ihm nach über 23 Jahren unbeanstandeter Tätigkeit in diesem Beruf nicht mehr zugemutet werden. Dies gilt auch, soweit der Beigeladene mit Immobilienprojekten in die Öffentlichkeit getreten ist, ohne dass ein erkennbarer Zusammenhang mit den vom Kläger begehrten Informationen besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigkeitsgründe, die für eine Überbürdung auch der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO hätten sprechen können, sieht der Senat trotz Übernahme eines € freilich nach dem Gang der mündlichen Verhandlung durchaus überschaubaren € Kostenrisikos durch das Stellen eines Sachantrages nicht. Inhaltlich hat der Beigeladene im gesamten gerichtlichen Verfahren nichts beigetragen.

Für die Zulassung der Revision liegen Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor.






OVG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 21.08.2014
Az: OVG 12 B 14.12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7fc42bdc5edc/OVG-Berlin-Brandenburg_Urteil_vom_21-August-2014_Az_OVG-12-B-1412




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