Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Januar 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 11/11

(BGH: Beschluss v. 23.01.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 11/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem vorliegenden Beschluss vom 23. Januar 2012 entschieden, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2010 abgelehnt wird. Der Kläger, der bereits seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen ist, hatte gegen den Widerruf seiner Zulassung geklagt, war jedoch damit erfolglos. Nun beantragte er die Zulassung der Berufung.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Zulassungsgrund der Divergenz nicht ausreichend dargelegt wurde. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung eine Rechtsfrage anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung. Der Kläger konnte keinen abweichenden Rechtssatz benennen und rügte lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, da sie nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevant ist. Zudem bestanden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs.

Der Kläger brachte außerdem vor, dass bestimmte Forderungen erloschen seien oder eine Deckungszusage seiner Haftpflichtversicherung bestehe. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass der Vermögensverfall des Klägers trotz dieser Behauptungen nicht ausgeschlossen ist. Zwar wurden einige Forderungen erfüllt, aber andere stehen immer noch offen.

Der Kläger konnte auch keinen Verfahrensfehler darlegen, der das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beeinflusst hätte.

Aufgrund dieser Gründe wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Wert des Verfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 19. November 2010 bleibt damit bestehen.

Vorinstanz: Anwaltsgerichtshof Hamm, Entscheidung vom 19.11.2010 - 1 AGH 29/10 - 11




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 23.01.2012, Az: AnwZ (Brfg) 11/11


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. März 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 36). Der Kläger benennt keinen hinreichend bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einem die Senatsentscheidung BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356 tragenden Rechtssatz abweicht. Der Anwaltsgerichtshof ist nicht von der zitierten, zwischenzeitlich überholten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234) Senatsrechtsprechung abgewichen; er hat vielmehr ausdrücklich geprüft, ob die Widerrufsvoraussetzungen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen sind, und diese Frage verneint. Der Kläger rügt demgegenüber nur eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung. Die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen stellt keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts dar (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 6).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 35). Der Kläger hält für grundsätzlich, ob und in welchem Umfang die tatsächlichen Grundlagen der von ihm angegriffenen Widerrufsverfügung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Aufklärungsgrundsatzes hätten überprüft werden müssen. Diese Frage ist jedoch nur im konkreten Fall von Bedeutung; sie ist nicht verallgemeinerungsfähig.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Daran fehlt es hier.

a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) unter anderem aus den titulierten Forderungen Nr. 7 (in Höhe von 74.394,31 €) und Nr. 9 (in Höhe von 80.597,06 €) hergeleitet habe, obwohl er, der Kläger, in beiden Angelegenheiten Vollstreckungsgegenklage erhoben und die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen 4 Sicherheitsleistung erwirkt habe. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Umstand jedoch nicht verkannt. Er hat für entscheidend gehalten, dass der Kläger bisher keine Sicherheit geleistet hat, so dass die Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben können. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 11/10, Rn. 12). Entgegen der Ansicht des Klägers war der Anwaltsgerichtshof auch im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht gehalten, nunmehr den Bestand der titulierten Forderungen eigenständig aufzuklären.

b) Der Kläger verweist weiter auf sein Grundvermögen. Er habe bereits am 3. Mai 2010 Antrag auf Teilungsversteigerung des Hausanteils B. straße 25 gestellt. Der vom Amtsgericht beauftragte Gutachter habe einen Verkehrswert von 650.000 € ermittelt (Beweis: Beiziehung der Akte AG M. 5 K ). Auch dieser Vortrag ist unerheblich. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist es trotz des (behaupteten) Grundvermögens zu Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Der Kläger hat nicht einmal Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen der Forderungen Nr. 7 und Nr. 9 geleistet. Der Antrag der Teilungsversteigerung ist erst nach Erlass des Widerrufsbescheids gestellt worden; ob und mit welchem Ergebnis eine Verwertung des Grundvermögens möglich sein würde, war offen.

c) Der Kläger trägt vor, einzelne Forderungen seien durch Zahlung (Nr. 11), durch Zahlung des anderen Gesamtschuldners (Nr. 5) oder durch Aufrechnung (Nr. 10) erloschen. Hinsichtlich der Forderung Nr. 13 hat er vorgetragen, insoweit gebe es eine Deckungszusage seiner Haftpflichtversicherung; nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung hat er ein Schreiben der A. GmbH vom 9. Mai 2011 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass "alle der drei beteiligten Versicherer" nunmehr zugesagt hätten, sich mit jeweils einem Drittel an den Gesamtaufwendungen zu beteiligen.

Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts dann, wenn ein Vorverfahren aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nicht stattfindet, allein auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234). Aber auch auf der Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung, nach welcher ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes grundsätzlich beachtlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150), reicht dieser Vortrag nicht aus. Der Anwalt, der sich auf den Wegfall eines einmal eingetretenen Vermögensverfalls berief, musste dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hatte oder in einer Weise zu erfüllen vermochte, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen ließ (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hatte dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehörte insbesondere eine Aufstellung 8 sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergab, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden waren oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rn. 9). Keine Forderung darf auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). Die Tilgung oder anderweitige Erledigung einzelner, aber nicht aller Forderungen ließ nicht den hinreichend sicheren Schluss auf geordnete Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu. Eine Gesamtübersicht hat der Kläger auch innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt; die Forderungen Nr. 7 und Nr. 9 stehen nach wie vor offen und können - da keine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wurde - Grundlage einer Vollstreckung gegen den Kläger sein.

4. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass das Urteil des Anwaltsgerichtshofs auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 10 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 82). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2010 - 1 AGH 29/10 - 11






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