Landgericht Köln:
Beschluss vom 4. Mai 2009
Aktenzeichen: 9 OH 197/09

(LG Köln: Beschluss v. 04.05.2009, Az.: 9 OH 197/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat einen Antrag abgelehnt, der darauf abzielte, Auskunft über den Namen und die Anschrift eines Nutzers zu erhalten, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Der Antrag bezog sich auf Verkehrsdaten, die am 14.03.2009 vergeben wurden. Das Gericht entschied, dass der Antrag unzulässig ist, da die entsprechenden Daten nicht mehr zur Verfügung stehen. Die beklagte Partei löscht dynamische IP-Adressen generell nach sieben Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Eine eidesstattliche Versicherung des Justitiars der beklagten Partei bestätigte dies. Es gibt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Versicherung. Das Gericht stellte fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beklagte Partei eine Datensicherung vorgenommen hat, nachdem sie Kenntnis von der Sicherungsanordnung erlangt hatte. Der Antrag wurde daher abgelehnt. Die seit dem 01.01.2009 bestehende Speicherungspflicht von Daten für sechs Monate ändert daran nichts. Diese Daten dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung an zuständige Stellen übermittelt werden. Eine Verwendung der gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche ist nicht möglich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 04.05.2009, Az: 9 OH 197/09


Tenor

1) Der Antrag vom 18.03.2009, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführte IP-Adresse zu dem angegebenen Zeitpunkt zugewiesen war, wird abgelehnt.

IP-Adresse: Datum und Uhrzeit:

......... 14.03.2009 23:27:40 bis 23:42:32 (MEZ)

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3) Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 19.03.2009 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

Gründe

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil er sich auf Verkehrsdaten bezieht, die am 14.03.2009 vergeben wurden. Die entsprechenden Daten stehen der Beteiligten zur Erfüllung urheberrechtlicher Auskunftsansprüche jedoch nicht mehr zur Verfügung. Dies folgt zum einen aus der gerichtsbekannten Praxis der Beteiligten, dass die eingesetzten dynamischen IP-Adressen generell nach einem Zeitraum von sieben Tagen ab Ende des Tages des Einwahlzeitpunktes gelöscht werden. Bestätigt wird dies zum anderen durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Justitiars der Beteiligten vom 03.04.2009. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung bestehen nicht.

Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beteiligte eine Datensicherung erfolgte, weil sie rechtzeitig Kenntnis von der Sicherungsanordnung erlangt hat. Der Beschluss der Kammer vom 19.03.2009 wurde der Beteiligten am 23.03.2009 zugestellt. Eine Vorabübersendung per Fax erfolgte dabei nicht.

Soweit jedoch eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der seit dem 01.01.2009 bestehenden Speicherungspflicht von Daten gem. § 113a Abs. 4 TKG für sechs Monate (sog. Vorratsdatenspeicherung). Die hiernach erhobenen Daten dürfen gem. § 113b TKG nur für Zwecke der Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung an zuständige Stellen übermittelt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.04.2008, 01.09.2008 und 28.10.2008 - 1 BvR 256/08). Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden, § 113b S. 1, 2. HS TKG. Eine Verwendung der aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche ist hiernach nicht möglich (vgl. auch Hoeren, NJW 2008, 3099 m.w.N.).

Der Antrag war daher abzulehnen.






LG Köln:
Beschluss v. 04.05.2009
Az: 9 OH 197/09


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