Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 30. März 2011
Aktenzeichen: 3 U 161/10

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 30.03.2011, Az.: 3 U 161/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Urteil vom 30. März 2011 entschieden, dass die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.10.2010 abgewiesen wird. Die Kläger müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch haben die Kläger die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

In dem Rechtsstreit geht es um Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den beklagten Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an die Blö KG verpachtet war. Im Pachtvertrag war vereinbart, dass die Blö KG das Grundstück nach Beendigung des Pachtvertrages auf eigene Kosten auffüllt und ebnet. Bei der Rückgabe des Grundstücks war es jedoch mit kontaminierten Materialien verfüllt worden. Der beklagte Rechtsanwalt hatte es versäumt, rechtzeitig Ansprüche wegen der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Grundstücks geltend zu machen. Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben und einen konkreten Schadensbetrag geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage im Umfang des bezifferten Klageantrags stattgegeben, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen, da sie für verjährt gehalten wurde. Nach Ansicht des Landgerichts begann die Verjährung der weitergehenden Ansprüche spätestens Ende März 2002 und war somit bereits vor Erweiterung der Klage abgelaufen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Verjährungsfrist betrug nach § 51b BRAO aF drei Jahre und begann im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Der Schaden, zu dessen Ersatz der beklagte Rechtsanwalt verpflichtet ist, ist spätestens im März 2002 entstanden, da der Beklagte versäumt hat, rechtzeitig Ansprüche geltend zu machen. Die ursprünglich erhobene Teilklage hat nicht zur Hemmung der Verjährung der weitergehenden Ansprüche geführt, da sie sich lediglich auf den bezifferten Klageantrag und nicht auf den gesamten Anspruch bezog.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat keine Revision zugelassen, da die Entscheidung auf der Anwendung der bestehenden Grundsätze auf den konkreten Fall beruht und keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Brandenburgisches OLG: Urteil v. 30.03.2011, Az: 3 U 161/10


Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.10.2010, Az. 12 O 253/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch.

Sie sind Eigentümer eines Grubengeländes, das an die Bl€ KG verpachtet war. In § 7 des Pachtvertrages hatte es die Pächterin übernommen, nach Beendigung des Pachtvertrages das Gelände auf ihre Kosten aufzufüllen und einzuebnen. Dabei sollte fremdstofffreier, chemisch unbelasteter Erdaushub verwendet werden. Die Bl€ KG hatte das Grundstück spätestens im September 2001 an die Kläger zurückgegeben. Es war mit kontaminierten Materialien, darunter Abfällen und Bauschutt, verfüllt worden.

Der von den Klägern beauftragte, nunmehr beklagte Rechtsanwalt versäumte es, gegen die Bl€ KG rechtzeitig Ansprüche wegen der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Grundstücks geltend zu machen. Der Vater der Kläger ließ von der Streithelferin ein Gutachten zur Frage des Umfangs der vorhandenen Kontamination und der Kosten der Schadensbeseitigung erstellen. Diese brachte nach Untersuchung des Geländes, gestützt auf das günstigste Angebot der Firma A€ G€, für bestimmte Sanierungsmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 61.530,75 € in Ansatz.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2004 erhoben die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Klage. Der ursprüngliche Klageantrag war auf 61.530,75 € beziffert. Die Klageschrift führt zur Schadenshöhe u.a. aus:

Die Höhe des Schadens entspricht den Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die Vertragspflichten nun durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Diese Kosten belaufen sich auf mindestens 61.530,75 €.

Beweis: Sachverständigengutachten

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 27.04.2006 hob der Senat mit Urteil vom 22.11.2006, Az. 3 U 74/06, auf und verwies die Sache zur Nachholung einer für erforderlich erachteten Beweisaufnahme zur Schadenshöhe an das Landgericht zurück. Hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen des Senats wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.

Das Landgericht holte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. N€ vom 26.06.2007 ein. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass die vollständige Beseitigung der vorhandenen Bodenverunreinigungen Kosten in Höhe von 528.000,00 € verursachen werde.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2007 haben die Kläger ihre Klage auf den vom Sachverständigen Dr. N€ festgestellten Schadensbetrag erweitert und die Feststellung darüber hinausgehender Ansprüche begehrt. Sie haben behauptet, die festgestellten Bodenveränderungen seien sämtlich auf das Verhalten der Bl€ KG zurückzuführen oder jedenfalls während der Pachtzeit entstanden. Die vom Sachverständigen aufgeführten Maßnahmen seien zur Wiederherstellung ihres Grundstücks erforderlich und lösten Kosten in der angegebenen Höhe aus. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die Klageforderung über den ursprünglich bezifferten Klageantrag hinausgeht.

Mit der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im Umfang des ursprünglichen Zahlungsantrages stattgegeben, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Insoweit hat es die Klageforderung für verjährt gehalten. Dazu hat es ausgeführt: Die hier nach Art. 229 Abs. 1 und 6 EGBGB einschlägige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 51b BRAO aF habe mit Ablauf der für die Ansprüche der Kläger gegen die Bl€ KG geltenden Verjährungsfristen des § 558 aF BGB jedenfalls Ende März 2002 begonnen und sei daher spätestens am 31.03.2005 und damit bereits vor Erweiterung der Klage abgelaufen. Die ursprüngliche Klage habe keine über den bezifferten Klageantrag hinausreichende Hemmungswirkung entfaltet. Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erstrecke sich allein auf den jeweils geltend gemachten Streitgegenstand, auch wenn dieser nur einen Teil eines materiellrechtlich einheitlichen Anspruchs ausmache. Die Kläger hätten zunächst eine Teilklage erhoben. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Teilklage anzusehende Fall, dass die Bezifferung eines ursprünglichen Klageantrages lediglich vorläufigen Charakter habe, tatsächlich aber von vornherein der gesamte Anspruch Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei, liege hier nicht vor. Der seinerzeit verlangte Betrag sei nicht €gegriffen€, sondern es handele sich um einen konkreten und substanziiert berechneten Schadensbetrag. Weder für den Beklagten noch für das Gericht sei erkennbar gewesen, dass die Klage auch einen etwaigen weitergehenden Schaden erfassen solle. Eventuelle Unsicherheiten, die im Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der Höhe des erforderlichen Geldbetrages bestanden haben könnten, könnten insoweit nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Allein aus der Formulierung, es werde €mindestens€ der im Antrag bezifferte Kostenaufwand entstehen, sei für den Beklagten nicht ersichtlich gewesen, dass ein etwaiger höherer Aufwand bereits Gegenstand der ursprünglichen Klage sein sollte.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren weitergehenden Zahlungsantrag und den Feststellungsantrag weiter. Sie meinen, das Landgericht habe die über den zuerkannten Betrag hinausgehende Forderung rechtsfehlerhaft für verjährt erachtet. Richtig sei zwar, dass bei Erhebung einer Teilklage die Verjährung nur für den geltend gemachten Teil des Anspruchs gehemmt werde. Jedoch habe das Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Fall bereits mit der ursprünglichen Klage nicht lediglich ein Teil der Sanierungskosten, sondern der gesamte zur Schadensbeseitigung erforderliche Aufwand geltend gemacht worden sei. Es liege der in der Rechtsprechung (vgl. insb. BGH, Urt. v. 02.05.2002, III ZR 135/01) entwickelte Sonderfall des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vor. Indem sie schon in der Klageschrift einen Mindestschaden geltend gemacht und den Schaden unter Beweis gestellt hätten, sei ersichtlich geworden, dass sich der begehrte Betrag nicht notwendigerweise auf die im Klageantrag bezifferte Forderung beschränke. Aus der Klageschrift gehe ausdrücklich hervor, dass es sich bei dem im Klageantrag genannten Betrag lediglich um einen vorläufigen Betrag handele und die endgültige Bezifferung noch ausstehe. Gerade auch zu diesem Zweck habe das Landgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens das Gutachten des Sachverständigen Dr. N€ eingeholt. Es sei ihnen, den Klägern, auch nicht darum gegangen, mit ihrer ursprünglichen Klage lediglich bestimmte, in dem vorgelegten Privatgutachten aufgeführte Schadenspositionen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen; vielmehr habe der Gesamtschaden geltend gemacht werden sollen, wie er sich nunmehr nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N€ darstelle. Fallkonstellationen, wie sie das Landgericht mit Rücksicht auf weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.03.2009, IV ZR 224/07; Urt. v. 18.03.1976, VII ZR 35/75) im Auge gehabt habe, lägen hier nicht vor.

Die Kläger und ihre Streithelferin beantragen sinngemäß,

den Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Kläger weitere 466.459,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, jeden weiteren Schaden, der den Klägern aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Verjährungsfrist und mit der Beseitigung der Bodenverunreinigungen entsteht, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es ihm günstig ist und nimmt es im Übrigen hin. Weder sei € so führt er aus € der Klageschrift zu entnehmen, dass die Kläger ursprünglich lediglich einen vorläufigen Geldbetrag zum Ansatzpunkt für die Bezifferung ihres Klageantrages machen wollten, noch hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dahin geändert, dass nunmehr ein höherer als der ursprünglich für erforderlich erachtete Geldbetrag zum Ausgleich des verfahrensgegenständlichen Schadens notwendig geworden wäre. Ihrer etwa im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Höhe des Schadens hätten die Kläger unschwer mit Erhebung einer Feststellungsklage neben den ursprünglichen bezifferten Klageantrag begegnen können.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage einschließlich des Feststellungsantrages zwar zulässig, der jetzt noch verfahrensgegenständliche weitergehende Anspruch der Kläger aber verjährt ist. Die Verjährung des von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruchs begann jedenfalls Ende März 2002 und endete spätestens Ende März 2005. Die im Jahr 2004 erhobene ursprüngliche Klage hat nicht zur Hemmung hinsichtlich des jetzt noch verfahrensgegenständlichen Anspruchs geführt.

1. Die Verjährung des Anspruchs der Kläger richtet sich nach § 51b BRAO aF. Diese Vorschrift wurde zwar durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 mit Wirkung ab dem 15.12.2004 aufgehoben. Art. 229 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. S. 2 EGBGB ordnet aber für Altfälle die entsprechende Anwendung von Art. 229 § 6 EGBGB mit dem Stichtag 14./15.12.2004 an. Nach Abs. 1 S. 2 des § 6 richten sich insbesondere die Fragen des Beginns und der Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem Stichtag nach altem Recht, mithin nach § 51b BRAO. Die Länge der Frist beträgt nach dieser Vorschrift drei Jahre. Die Neugestaltung des Verjährungsrechts hat nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB nicht zur Verlängerung dieser Frist geführt.

Die Frist des § 51b BRAO a.F. beginnt im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Auf die Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens oder der Person des Verpflichteten kommt es nicht an (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007, 5 U 63/06, zit. n. Juris). Ein Schaden, der regelmäßig einen vertraglichen Ersatzanspruch und dessen Verjährungsbeginn auslöst, ist entstanden, sobald sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts objektiv verschlechtert, ohne dass bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 119, S. 69; BGH, WM 2000, S. 959; 2001, S. 1677; OLG Brandenburg, aaO). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Hat eine in sich abgeschlossene Verletzungsverhandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so beginnt die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit einheitlich, auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen zu laufen, soweit irgendein Teilschaden schon entstanden ist (BGHZ 119, S. 69; BGH, NJW 1993, S. 648).

Hiervon ausgehend ist der Schaden, zu dessen Ersatz der Beklagte verpflichtet ist, im vorliegenden Fall spätestens im März 2002 entstanden. Die Vertragspflicht des Beklagten war darauf gerichtet, rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Maßnahmen zur Durchsetzung der gegen die Bl€ KG gerichteten Ansprüche der Kläger aus dem Pachtvertrag bzw. parallele Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend zu machen. Der Schaden ist daher in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem diese Ansprüche aufgrund der Unterlassung verjährungshemmender Maßnahmen nicht mehr durchsetzbar waren, mithin im Zeitpunkt der Verjährung. Diese ist, einheitlich für alle Ansprüche, gemäß bzw. entsprechend § 558 aF BGB sechs Monate nach Rückgabe des Grundstücks an die Kläger eingetreten.

2. Die Erhebung der ursprünglichen Klage hat hinsichtlich etwaiger über den bezifferten Klageantrag hinausgehender Forderungen der Kläger nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verjährungshemmung geführt. Denn mit der ursprünglichen Klage sind die nunmehr €klageerweiternd€ formulierten Anträge noch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.

a) Der Umfang der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird durch den Streitgegen-stand der Klage bestimmt (vgl. nur BGHZ 151, S. 1; BGH, NJW 2005, S. 2004; 2009, S. 1950). Der Bundesgerichtshof betont in zahlreichen Entscheidungen den Gleichlauf von Verjährungshemmung, Streitgegenstand und materieller Rechtskraft (vgl. etwa BGHZ 132, S. 240; 151, S. 1; BGH, MDR 2008, S. 509; NJW 2009, S. 1950). Daraus ergeben sich Konsequenzen insbesondere bei der Teilklage: Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt sowohl für die sogenannte offene als auch für die verdeckte Teilklage, bei der für die Beteiligten nicht erkennbar ist, dass nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt wird (BGH, NJW 1997, S. 1990; 2009, S. 1950). Dieser Ausgangspunkt kann je nach Fallkonstellation für den Kläger günstig oder ungünstig sein. Ein Kläger, der zunächst € absichtlich oder unbewusst € nur einen Teilbetrag einklagt, kann auch nach rechtskräftiger Entscheidung Nachforderungen geltend machen, ohne mit dem Einwand entgegenstehender Rechtskraft rechnen zu müssen (so etwa im Fall BGH, NJW 1997, S. 1990). Andererseits muss er es hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird, unabhängig davon, ob die Nachforderung noch im Ausgangsverfahren (so im Fall BGHZ 151, S. 1) oder in einem Folgerechtsstreit (so etwa in den Fällen BGH, JuS 1987, S. 67 und NJW 2009, S. 1950) geltend gemacht wird.

Von diesen Grundsätzen, die auch die Kläger teilen, ausgehend, scheint es im vorliegenden Fall auf den ersten Blick eindeutig, dass die Kläger ursprünglich mit ihrem konkret bezifferten Antrag eine Teilklage erhoben haben und sich nunmehr hinsichtlich ihrer weitergehenden Ansprüche eine eigenständige Beurteilung der Verjährungsfrage gefallen lassen müssen. Dass sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung noch nicht wussten, dass ihr Schaden den genannten Betrag bei Weitem übersteigen könnte, sondern ihnen diese Kenntnis erst durch das im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte Gutachten vom 02.05.2007 vermittelt worden ist, bleibt insoweit ohne Belang. Auch der Bundesgerichtshof geht ausdrücklich davon aus, dass, wenn ein Kläger die Höhe seiner Forderung nicht überschaut und den Ausgang einer Begutachtung nicht einschätzen kann, sich dies grundsätzlich zu Lasten des Anspruchstellers auswirkt (BGHZ 151, S. 1; BGH, NJW 2009, S. 1950; s. auch Peters in Staudinger, BGB [2004], § 204 Rn. 18; kritisch dazu Meyer, NJW 2002, S. 3067). Allein der Umstand, dass ein Kläger die bestrittene Höhe seiner Forderung unter Beweis stellt, kann nicht schon dahin verstanden werden, Streitgegenstand solle über einen bezifferten Klageantrag hinaus der sich aufgrund der gerichtlichen Beweisaufnahme letzten Endes insgesamt ergebende Schadensbetrag sein. Denn Gericht und Gegner müssen sich im Hinblick auf die Verjährung ebenso wie für den Umfang der Rechtskraft auf die Bezifferung im Klageantrag verlassen können. Dies gilt selbst dann, wenn deutlich ist, dass der Kläger den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch mit der im Klageantrag vorgenommenen Bezifferung in voller Höhe geltend machen will (BGH, NJW 2009, S. 1950). Dem Kläger wird dadurch die Verwirklichung berechtigter Ansprüche nicht erschwert; denn in den Fällen, in denen unsicher ist, in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich entstanden ist, kann er schon bei Erhebung der ursprünglichen Klage neben dem bezifferten Antrag einen Feststellungsantrag stellen und damit die Hemmung der Verjährung für den gesamten Anspruch, unabhängig von seiner letztlichen Höhe, bewirken (so etwa auch die Empfehlung bei Meyer, NJW 2002, S. 3067).

b) Die Besonderheiten des hier gegebenen Falles führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Verjährungsfrage.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine spätere Nachforderung als bereits von der ursprünglichen Schadenersatzklage erfasst angesehen, wenn sich die Nachforderung erst aufgrund einer im Verlaufe des Rechtsstreits eingetretenen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt (RGZ 102, S. 143; BGHZ 151, S. 1 mwN). Beispielhaft wird auch von den Parteien in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 102, S. 143) zitiert: Dort war es nach Klageerhebung zu einer Revolution gekommen, die Preiserhöhungen nach sich zog. Eine darauf gestützte Nachforderung sah das Reichsgericht als von der ursprünglichen Klageerhebung erfasst an. Im vorliegenden Fall stützen die Kläger ihre Klageerweiterung allerdings ausdrücklich nicht auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass eine Ausnahme nach den insoweit entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht kommt.

Ferner nennt der Bundesgerichtshof als €Ausnahme€ von den in Rede stehenden Grundsätzen Klagen, die auf Ansprüche gerichtet sind, €deren Höhe sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet€ (so BGH, NJW 2009, S. 1950). Einen solchen Anspruch machen die Kläger im Streitfall ebenfalls nicht geltend: Der Beklagte hat keine Sache beschädigt, sondern den Vermögensschaden auszugleichen, der dadurch entstanden ist, dass er seinen anwaltlichen Beratungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nicht einmal der ursprünglich gegen die Bl€ KG gerichtete Anspruch, den der Beklagte hätte durchsetzen sollen, war im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf Schadenersatz wegen der Beschädigung einer Sache gerichtet. Vielmehr stand den Klägern nach § 7 des Pachtvertrages ein Anspruch auf Herstellung eines bestimmten Zustands ihres Grundstücks zu. Dabei handelte es sich zunächst nicht um einen Schadenersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch. Der etwaige Schaden, der sich letztlich in den verfahrensgegenständlichen Kosten für bestimmte Maßnahmen niederschlägt, ist dadurch entstanden, dass die Bl€ KG ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, nicht aber dadurch, dass sie eine Sache, insbesondere das Pachtgrundstück, beschädigt hätte.

Gleichwohl rückt der vorliegende Fall zumindest in die Nähe der vom Bundesgerichtshof beschriebenen Konstellation, wenn man berücksichtigt, dass es den Klägern hier ähnlich wie bei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB um Aufwendungen geht, die für die Wiederherstellung eines bestimmten Zustandes einer Sache erforderlich sind. Dies wird umso deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass auch der Bundesgerichtshof nicht strikt auf die Anwendbarkeit von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB abstellt, sondern letztlich die Frage stellt, wie die rechtzeitig vor Verjährungseintritt erhobene Klage € erforderlichenfalls unter Heranziehung üblicher Auslegungskriterien € in Bezug auf den rechtshängig gemachten Streitgegenstand zu deuten ist (vgl. etwa BGHZ 151, S. 1; NJW-RR 2008, S. 523). Aufgeworfen ist nach dieser Sichtweise, die der Senat teilt, die Frage, ob mit der ursprünglichen Klage unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs lediglich der im Klageantrag bezifferte Betrag oder ob mit ihr unabhängig von dem im Klageantrag bezifferten Betrag der gesamte aus dem jeweiligen Anspruchsgrund abzuleitende Anspruch zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollte.

Dabei kennt gerade auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fälle, in denen selbst bei einem konkret bezifferten Klageantrag typischerweise nicht davon auszugehen ist, dass nur der bezifferte Geldbetrag, sondern der gesamte Anspruch zum Gegenstand der Klage gemacht werden soll. Anders als die Kläger meinen, ist allerdings die bereits zitierte Entscheidung des Reichsgerichts kein Beispiel für einen solchen Fall, weil es dort um die hier nicht gegebene Konstellation einer nachträglichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ging. Typisches Beispiel für Ansprüche, bei denen es nahe liegt, dass diese insgesamt und nicht lediglich in Höhe eines bezifferten Betrages zum Gegenstand einer Klage gemacht werden sollen, sind Schmerzensgeldansprüche oder andere Ansprüche, deren Höhe letztlich im gerichtlichen Ermessen steht (vgl. etwa BGH, MDR 2004, S. 701). Ähnlich hat es der Bundesgerichtshof im Falle einer Enteignungsentschädigung ausgesprochen (BGHZ 34, S. 337), anders aber etwa bei einem auf Erfüllung eines Versicherungsvertrages gerichteten Leistungsanspruch (BGH, NJW 2009, S. 1950).

Der hier verfahrensgegenständliche Anspruch hängt € abgesehen davon, dass wie in jedem Fall eines Schadenersatzanspruchs grundsätzlich die Anwendung von § 287 ZPO in Betracht kommt € nicht von einer gerichtlichen Schätzung oder gerichtlichem Ermessen ab und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Ansprüche der hier verfahrensgegenständlichen Art typischerweise nur einheitlich, nicht aber im Wege von Teilklagen geltend gemacht würden. Entscheidend ist daher, wie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die hier erhobene Klage in ihrer ursprünglichen Fassung konkret zu verstehen ist. Die Klärung der Frage, was Gegenstand eines Rechtsstreits ist, muss dabei von der zugestellten Klageschrift, hier also dem Schriftsatz vom 12.02.2004 ausgehen. Maßgeblich für die Auslegung ist dabei nicht das eigene Verständnis der Kläger von ihrer Klageschrift, sondern der im Zeitpunkt der Zustellung gegebene Empfängerhorizont, also das Verständnis der Adressaten, insbesondere das des Beklagten, aber auch das des Gerichts. Obwohl davon auszugehen ist, dass eine Partei in der Regel dasjenige anstrebt, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist, ist es nicht zulässig, einer prozessualen Erklärung nachträglich den Sinn beizumessen, der den Interessen der Partei am meisten dient. Es ist vielmehr in einer Konstellation der hier vorliegenden Art Sache der Kläger, ihr Anliegen so zu formulieren, dass es vom Gegner zweifelsfrei verstanden werden kann; Unklarheiten und Ungewissheiten bei der Auslegung gehen daher zu ihren Lasten (s. zusammenfassend Greger in Zöller, ZPO, vor § 128, Rn. 25; vgl. etwa BGH, MDR 2003, S. 1434; NJW-RR 1994, S. 568; 1995, S. 1183). Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch insgesamt, auch über einen bezifferten Antrag hinaus, Gegenstand eines Rechtsstreits sein soll, kann darin liegen, dass sich die gegebene Bezifferung eines Klageantrages als €gegriffen€ in dem Sinne darstellt, dass ersichtlich ist, dass die Bezifferung lediglich vorläufigen Charakter hat (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2008, S. 521). Ein solcher vorläufiger Charakter kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass sich die der Bezifferung des Klageantrags zugrunde gelegten Tatsachen als dürftig herausstellen und ersichtlich weiterer Konkretisierung zugänglich sind.

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die Deutung der hier vorliegenden Klageschrift Folgendes: In der Klageschrift wird ein konkret bezifferter Klageantrag formuliert (S. 2 der Klageschrift) und die Bezifferung auf das €günstigste Angebot€ für die Sanierung gestützt (S. 5). Es wird vorgetragen, dass die Kosten der Sanierung sich €mindestens€ auf diesen Angebotsbetrag belaufen, und diese Behauptung unter Beweis gestellt (S. 6/7). Ein etwa nur vorläufiger Charakter der im Antrag formulierten Bezifferung wird an keiner Stelle der Klageschrift konkret zum Ausdruck gebracht. Die Tatsachengrundlage für die Bezifferung des Klageantrages ist auch ersichtlich nicht aus der Luft gegriffen oder auf eine vage Schätzungsgrundlage gestützt, sondern die Bezifferung basiert auf einem nach sachverständiger Beratung durch die nunmehrige Streithelferin eingeholten konkreten Kostenvoranschlag. Es wird auch nicht ein bloßer Vorschuss für die Mängelbeseitigung begehrt (vgl. zur verjährungsrechtlichen Wirkung der Vorschussklage etwa BGH, MDR 2005, S. 1096), denn die Kläger deuten mit keinem Wort an, dass sie sich nach Durchführung bestimmter Maßnahmen eine endgültige Abrechnung vorbehalten; nach der Klageschrift kommt sogar in Betracht, dass sie € wogegen aus zivilrechtlicher Sicht nichts spricht € ihr Grundstück in dem vorgefundenen Zustand belassen und den als Schadenersatz begehrten Geldbetrag in anderer Weise verwenden wollen.

Der Formulierung, es sei €mindestens€ der bezifferte Schaden entstanden, kann ebenso wenig entnommen werden, auch ein weitergehender, also über den €Mindestschaden€ hinausgehender Anspruch solle bereits Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage sein. Die Sichtweise der Kläger, aus dieser Formulierung ergebe sich, dass sie eine €Mindestklage€ erheben wollten, überzeugt nicht. Eine €Mindestklage€ in dem Sinne, dass lediglich ein Mindestbetrag beziffert, gleichwohl der gesamte Anspruch geltend gemacht wird, wie es insbesondere bei Schmerzensgeldklagen häufig der Fall ist, indem schon der Klageantrag dahin formuliert wird, dass ein angemessenes Schmerzensgeld, zumindest aber ein bestimmter Betrag begehrt werde, ist zu unterscheiden von der bloßen Darlegung eines Mindestschadens. Eine Partei, die vorträgt, ihr sei mindestens ein bestimmter Schaden, möglicherweise aber auch ein darüber hinausgehender Schaden entstanden, erklärt damit noch nicht, dass sie auch diesen weitergehenden Schaden schon zum Gegenstand ihrer Klage machen will. Dazu bedarf es einer eigenständigen Erklärung, wie sie insbesondere mit einer entsprechenden Formulierung des Klageantrages zum Ausdruck gebracht werden kann. Eine solche Erklärung lässt sich der Klageschrift nicht entnehmen. Aus der von den Klägern gewählten Formulierung geht lediglich hervor, dass sie bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung damit gerechnet haben, dass der Schaden tatsächlich über den bezifferten Betrag hinaus gehen könnte. Für die Entscheidung der Frage, ob sie diesen denkbaren weitergehenden Anspruch bereits zum Gegenstand ihrer Klage machen wollten oder ob sie lediglich eine auf den bezifferten Antrag beschränkte (Teil-) Klage erheben wollten, liefert diese Formulierung keinen Anhaltspunkt. Es liegt sogar nahe, darin, dass in dem Bewusstsein, möglicherweise über weitergehende Ansprüche zu verfügen, nur ein auf einen bestimmten Betrag begrenzter Antrag formuliert wird, einen Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass weitergehende Ansprüche gerade nicht Gegenstand der bereits erhobenen Klage sein sollen.

Zwar könnte das Landgericht die ursprünglich erhobene Klage jedenfalls in dem Zeitpunkt, als es den Beweisbeschluss vom 17.01.2007 erließ, so verstanden haben, als wollten die Kläger ihren gesamten etwaigen Anspruch zum Gegenstand der Klage machen, unabhängig von der im Antrag enthaltenen Bezifferung. Denn der Beweisbeschluss erstreckt sich nicht explizit auf die Klärung der Frage, ob ein Schaden in Höhe des Klageantrages entstanden ist, sondern nach dem Beweisbeschluss soll der Sachverständige €angeben, welche Arbeiten für die Beseitigung der von ihm festgestellten Verunreinigungen erforderlich sind und welche notwendigen Kosten hierdurch entstehen€. Der Beweisbeschluss umfasst also die Klärung der insgesamt erforderlichen Kosten, selbst wenn diese die Klageforderung übersteigen. Gerade dies mag der Grund dafür gewesen sein, dass der Sachverständige Dr. N€ sich nicht auf die Frage beschränkt hat, ob die Kosten den in der Klageschrift angegebenen Betrag erreichen. Sollte das Landgericht die Klageerhebung im Zeitpunkt des Erlasses des Beweisbeschlusses in diesem weitergehenden Sinne verstanden haben, so hat es allerdings, wie sich dem Urteil entnehmen lässt, an diesem Verständnis zu Recht nicht festgehalten. Selbst die Überlegung, dass die Kläger sich das mit dem Beweisbeschluss möglicherweise zum Ausdruck gebrachte Verständnis des Landgerichts zu Eigen gemacht haben könnten, hilft nicht weiter, weil auch zu diesem Zeitpunkt die Verjährung der weitergehenden Ansprüche bereits eingetreten war.

Im Ergebnis ist die Deutung der Klageerhebung dahin, dass die Kläger hier zunächst nur eine Teilklage erheben wollten, auch nicht sachfremd oder unbillig. Die Kläger hatten die Möglichkeit, von vornherein ihren gesamten Anspruch zum Gegenstand der Klage zu machen. Ob eine €Mindestklage€ in der Form, wie sie bei Schmerzensgeldforderungen üblich und ausnahmsweise zulässig ist, auch in der hier gegebenen Konstellation zulässig gewesen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre es möglich gewesen, weitergehende Ansprüche schon bei Klageerhebung mit einem Feststellungsantrag zu sichern. Dass die Kläger von dieser Möglichkeit anfangs keinen Gebrauch gemacht haben, ist ihre eigene Entscheidung. Wirtschaftliche, zeitliche oder beweisrechtliche Gründe können dafür sprechen, zunächst nur einen € möglicherweise bereits erweislichen, vielleicht sogar unstreitigen € Teilbetrag eines Gesamtschadens einzuklagen. Es ist Sache des Klägers, sich dafür zu entscheiden, welcher Weg für seine Zwecke prozessual sachgerecht erscheint, und diesen Weg durch entsprechende Bestimmung des Streitgegenstandes zu beschreiten. Die Gegenseite muss sich nicht damit befassen, ob und welche Gründe etwa für die Erhebung einer bloßen Teilklage bestehen mögen. Sie muss vielmehr hinreichend klar erkennen können, was Gegenstand der Klage sein soll.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) ist nicht veranlasst. Die Entscheidung des Senats beruht € wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt € auf der Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, hier insbesondere der Umstände der Klageerhebung. Fallentscheidend ist eine Wertungsfrage, deren Beantwortung zwar nicht klar auf der Hand liegt, die aber auch keine über den Fall hinausweisenden Fragen aufwirft, die eine Fortbildung des Rechts erforderlich machen oder wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Wer einen Mindestschaden beziffert, macht nicht zwangsläufig seinen Gesamtschaden sofort in voller Höhe zum Gegenstand des Rechtsstreits.

5. Der Wert der Berufung wird auf bis 470.000 € festgesetzt.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 30.03.2011
Az: 3 U 161/10


Link zum Urteil:
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