Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 21. März 2003
Aktenzeichen: 4 W 45/03

(OLG Celle: Beschluss v. 21.03.2003, Az.: 4 W 45/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss am 21. März 2003 entschieden, dass im Falle der Pflegebedürftigkeit eine Ausgleichszahlung gemäß einem Altenteilsvertrag in Form einer monatlichen Geldrente erfolgt und nicht durch die Zahlung eines abgezinsten Kapitalbetrages. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde daher abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschwerdewert betrug 20.427,81 €.

Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da eine Klage vor dem Landgericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Der zwischen den Parteien im Jahr 1966 geschlossene Vertrag, der als "Erbvertrag" bezeichnet wurde, war kein Altenteilsvertrag im Sinne der geltenden Gesetze. Daher kam nur eine Ausgleichszahlung für die Antragstellerin infrage, wenn die genannten Vorschriften entsprechend angewendet wurden.

Das Oberlandesgericht ließ offen, ob das Landgericht richtig entschieden hat, dass der Erbvertrag aus dem Jahr 1996 keinen Versorgungscharakter aufwies und daher die genannten Vorschriften nicht analog angewendet werden können. Diese Frage war für die Entscheidung jedoch nicht relevant, da dem Antragsteller aus einem anderen Grund keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte.

Selbst wenn der Kläger nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldzahlung hätte, wäre dieser nur in Form einer monatlichen Geldrente möglich. Eine Abgeltung des Wohnrechts durch eine Kapitalisierung oder Abzinsung wäre nicht zulässig, da künftige Veränderungen in den tatsächlichen Umständen, wie z.B. die erzielbaren Mieten, berücksichtigt werden müssen. Das Gericht legte zugrunde, dass eine monatliche Geldrente als mögliche Ausgleichszahlung anzusehen ist.

Aufgrund dieser Entscheidungen konnte dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe für eine Klage gewährt werden. Daher wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde waren vom Antragsteller zu tragen. Der Beschwerdewert wurde festgesetzt, um mögliche Rechtsanwaltsgebühren zu berücksichtigen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Celle: Beschluss v. 21.03.2003, Az: 4 W 45/03


Die dem Berechtigten eines Altenteilsvertrages nach §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB im Falle der Pflegebedürftigkeit zustehende Ausgleichs-zahlung besteht in Form einer monatlichen Geldrente und nicht in der Zahlung eines abgezinsten Kapitalbetrages.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 20.427,81 €.

Gründe

Die zulässige, sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis jedenfalls deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang nicht bestehen.

Zutreffend geht die Einzelrichterin in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der am 12. Mai 1966 geschlossene und als "Erbvertrag" bezeichnete Vertrag kein Altenteilsvertrag im Sinne der §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB ist und deshalb nach Auszug der Antragstellerin aus der Wohnung im Juni 2002 für diese allenfalls eine Ausgleichszahlung in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften infrage kommt.

Ob das Landgericht in diesem Zusammenhang eine analoge Anwendung der §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB mit der Begründung, dass der Erbvertrag aus dem Jahre 1996 keinen Versorgungscharakter aufweise, zutreffend abgelehnt hat, lässt der Senat offen. Für die Beschwerdeentscheidung kommt es auf diese Frage nicht an, weil der Antragstellerin für die von ihr beabsichtigte Klage aus einem anderen Grund Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, sodass auch ihre sofortige Beschwerde unbegründet ist:

Unterstellt, der Klägerin komme nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, könnte dieser nämlich nur durch Zahlung einer monatlichen Geldrente geltend gemacht werden. Eine Abgeltung des Wohnrechts im Wege einer Kapitalisierung bzw. Abzinsung kommt nicht in Betracht, weil im Wege der notwendigen Vertragsanpassung auch künftige die jeweilige aktuelle Geldrente möglicherweise maßgeblich nach oben oder auch unten verändernden tatsächliche Umstände (etwa im Bereich der erzielbaren Mieten) weiterhin berücksichtigt werden müssen. Deshalb hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung (NJW-RR 1994, 201) ebenso wie der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. neben der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung NJW-RR 1999, 10 ferner: Senat in OLG Report Celle 2000, 63) als denkbare Ausgleichszahlung stets eine monatliche Geldrente zugrunde gelegt. Selbst wenn man mit der Antragstellerin eine monatliche Nettomiete zur Höhe von 350 € annähme, bleiben dann für rückständige 9 Monate (Juni 2002 - März 2003) nur allenfalls zu verlangende insgesamt 3.150 €. Auch dann, wenn der Antragstellerin wegen der Reparatur der Heiztherme noch weitere 708,81 € zuständen bzw. mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden könnten, wäre somit der die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG begründende Streitwert nicht überschritten.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit den Kostenfolgen der §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 i. V. m. KV Nr. 1956 der Anlage 1 zum GKG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte wegen etwaiger Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 51 BRAGO.






OLG Celle:
Beschluss v. 21.03.2003
Az: 4 W 45/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7ce47535907c/OLG-Celle_Beschluss_vom_21-Maerz-2003_Az_4-W-45-03




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