Landgericht Braunschweig:
Beschluss vom 24. September 2009
Aktenzeichen: 22 O 228/09

(LG Braunschweig: Beschluss v. 24.09.2009, Az.: 22 O 228/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Beschluss vom 24. September 2009 (Aktenzeichen 22 O 228/09) die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die Klägerin hatte in ihrer Beschwerde eine Erhöhung der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten gefordert, da sie als BGB-Gesellschaft vertreten wurde und dadurch ein erhöhtes Haftungsrisiko bestehe. Das Landgericht Braunschweig hat jedoch festgestellt, dass eine BGB-Gesellschaft nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als parteifähig anzusehen ist und somit kein Grund besteht, den Rechtsanwalt einer BGB-Gesellschaft anders zu behandeln. Die Anzahl der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft ist dabei nicht maßgeblich. Das Gericht hat weiter entschieden, dass auch ein erhöhtes Haftungsrisiko bei Tätigwerden im Auftrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zur Festsetzung einer Erhöhungsgebühr führt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert beträgt 101,89 Euro. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf den §§ 91 Abs. 1 ZPO und 11 Abs. 2 RpflG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Braunschweig: Beschluss v. 24.09.2009, Az: 22 O 228/09


Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 11.08.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Wert: 101,89 €.

Gründe

1. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Erhöhung der gegen die Beklagte festzusetzenden außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten von 175,32 € auf 277,21 € unter dem Gesichtspunkt, dass auf Grund der Vertretung der Klägerin als BGB-Gesellschaft die Erhöhungsgebühr gemäß 1008 VV RVG hinzuzusetzen sei. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass auch bei einer BGB-Gesellschaft mehrere Personen Auftraggeber seien und bei einem Tätigwerden im Auftrag einer BGB-Gesellschaft für den Anwalt ein erhöhtes Haftungsrisiko bestehe. Die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung sei nicht mehr anwendbar, weil der Gesetzgeber mit der Neureglung zeigen wollte, das es nicht auf die Zahl der Auftrageber, sondern die Zahl der Personen ankomme, die Auftraggeber sind. Sie verweist zudem auf ein erhöhtes Haftungsrisiko bei Tätigwerden im Auftrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig und damit im Ergebnis der OHG stark angenähert (Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflg., § 705 Rn 24). Es besteht daher im Hinblick auf 1008 VV RVG kein Anlass, den Rechtsanwalt einer BGB-Gesellschaft allein wegen der Anzahl der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft anders zu behandeln.

4Eine andere Ansicht lässt sich auch aus der Neuregelung des 1008 VV RVG als Nachfolgevorschrift von § 6 Abs. 1 S.2 BRAGO nicht rechtfertigen. Allein die Wortwahl "Auftraggeber sind in derselben Angelegenheiten mehrere Personen" zu dem Wortlaut des § 6 Abs 1 S.2 BGB "so erhöhen sich die Geschäftsgebühr durch jeden Auftraggeber um drei Zehntel" lässt nicht erkennen, dass trotz der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft und ihrer Nähe zur OHG für die Anwendung von 1008 VV RVG nunmehr die Anzahl der hinter der BGB-Gesellschaft stehenden Personen maßgeblich sein sollte (so auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflg., 1008 VV RVG Rn 1, OLG Karlsruhe MDR 2008, 408, OLG Köln JurBüro 2006, 248). Es verbleibt daher bei der bereits zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft-; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll). Anderes gilt nur, wenn lediglich einzelne Gesellschafter der BGB-Gesellschaft Auftraggeber sind (siehe dazu BGH NJW 2002, 2958 sowie die neuere Rechtsprechung auch zum RVG).

Auch der Hinweis darauf, dass bei Tätigwerden im Auftrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein erhöhtes Haftungsrisiko bestehen kann, führt nicht zur Annahme der Erhöhungsgebühr, da insoweit kein Unterschied zu der früheren Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO besteht. Bereits dort bezweckte die Vorschrift im Interesse der Gerechtigkeit eine möglichst differenzierte Vergütung von Mehrarbeit, erhöhter Verantwortung und erhöhter Haftungsgefahr (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 6 Rdnr. 2). Es ist nicht ersichtlich, warum die neue Vorschrift des 1008 VV RVG nunmehr einem "erhöhten Haftungsrisiko" auch dann Rechnung tragen sollte, wenn nur ein Auftraggeber vorhanden ist.

Die Klägerin hat daher als BGB-Gesellschaft keinen Anspruch auf Festsetzung der Erhöhungsgebühr.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RpflG.






LG Braunschweig:
Beschluss v. 24.09.2009
Az: 22 O 228/09


Link zum Urteil:
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