Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. April 2010
Aktenzeichen: 2 Ws 147/08

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.04.2010, Az.: 2 Ws 147/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in diesem Beschluss eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Straftaten verworfen. Die Antragsteller, darunter Dr. X und verschiedene Gesellschaften der X-Gruppe, hatten u.a. Anzeigen wegen Kreditverleumdung, Verwertung von vertraulichen Informationen und Untreue erstattet. Die Staatsanwaltschaft ermittelte jedoch nicht weiter und stellte das Verfahren ein. Dagegen wandten sich die Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anträge unzulässig sind. Die Antragsteller haben keine Antragsbefugnis, da sie nicht direkt in ihren Rechten verletzt wurden. Der Beschuldigte hatte unter anderem ein Interview gegeben, in dem er Informationen über die finanzielle Situation der X-Gruppe preisgegeben hatte. Das Gericht sah jedoch keinen direkten Schaden bei den Antragstellern, da sie zum Zeitpunkt des Interviews noch nicht Aktionäre der H-Bank AG waren, deren Tochtergesellschaften Teil der X-Gruppe waren. Auch die Vorwürfe der Verletzung des Bankgeheimnisses und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen wurden als unzulässig verworfen, da der Antragsteller nicht direkt davon betroffen ist. Das Gericht wies auch die Hilfsanträge der Antragsteller zurück, da diese aufgrund der Unzulässigkeit der Hauptanträge nicht entschieden werden mussten. Dadurch entstehen keine Kosten für die Antragsteller.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.04.2010, Az: 2 Ws 147/08


Tenor

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 09. Juli 2008 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Aus der Antragsschrift, die allein Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages im Klageerzwingungsverfahren ist, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Antragsteller zu 1), Dr. X, war Gründer und Namensgeber der im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen €X-Gruppe€. Dieser Medienkonzern gliederte sich nach einer im Jahr 2000 erfolgten Umstrukturierung in drei Bereiche:

- XY GmbH & Co. KGaA: €; - XZ GmbH & Co. KGaA: D; - XA GmbH & Co. KG: Beteiligungen an B AG, A und C-O2.

Die drei Bereiche waren über die Dachorganisation XQ GmbH & Co. KG - spätere EQ GmbH & Co. KG - miteinander verbunden. Der Antragsteller zu 1) war im Februar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der EQ, deren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementärin sowie Geschäftsführer der XA GmbH & Co. KG und der FA GmbH.

Die Antragstellerin zu 3), die FA GmbH, ist eine Rechtsnachfolgerin der E € gesellschaft mbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der XA GmbH & Co. KG, welche ihrerseits zu 100 % eine Tochtergesellschaft der EQ war. Die Antragstellerin zu 3) hielt einen 40,08 %igen Anteil am Stammkapital der B € AG.

Am 20. Mai 1998 hatte die H-Bank AG mit der E € mbH, mithin mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 3) FA GmbH, einen Darlehensvertrag über 1,4 Mrd. DM abgeschlossen; zur Sicherheit war der H-Bank AG das 40,08 %ige Aktienpaket der Antragstellerin zu 3) an der B € AG verpfändet worden. Ebenfalls seit dem Jahr 1998 war die H-Bank bemüht, ein Beratungsmandat des Antragstellers zu 1) im Bereich des Investmentbankings für die X-Gruppe zu erhalten. In diesem Zusammenhang war es auch mehrfach zu persönlichen Kontakten zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Beschuldigten Dr. G, dem damaligen Vorsitzenden und Sprecher des Vorstands der H-Bank AG, gekommen. Am 08./09. November 2001 war die H- Bank AG zudem von der I € AG beauftragt worden, deren Verschmelzung mit der XY GmbH & Co KGaA € der Antragstellerin zu 4) - durch Erstellung einer €Fairness Opinion€ zu betreiben. Die Aufgabe der H-Bank AG bestand darin, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Anteile bei der geplanten Fusion zu beurteilen. Hierzu erhielt die H-Bank AG Zugang zu vertraulichen Informationen der beteiligten Gesellschaften. Vor diesem Hintergrund trat die H-Bank AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 und mit Fax vom 18. Dezember 2001 einer zwischen I, XY und XQ geschlossenen €Vereinbarung über den Austausch und die vertrauliche Behandlung von Informationen€ im Verhältnis zu I und im Verhältnis zur XY bei.

Am 27. Januar 2002 hatte der damalige Bundeskanzler Dr. J einen Gesprächstermin mit dem Beschuldigten Dr. G und Vertretern der Medienbranche, bei welchem den Medienmarkt Deutschland betreffende Angelegenheiten einschließlich des Status der X Gruppe erörtert wurden. Die H- Bank war zu dieser Zeit noch immer an einem Mandat zur Umstrukturierung des X-Konzerns interessiert, wie sich u.a. aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der H- Bank vom 29. Januar 2002 ergibt.

Der Beschuldigte Dr. G gab am 03. Februar 2002 in O1 ein Interview mit dem Nachrichtensender K, welches am 04. Februar 2002 in deutscher Sprache ausgestrahlt worden ist. Der Wortlaut dieses Interviews lautet auszugsweise wie folgt:

Frage: €Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in Deutschland: Das ist der X-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Times, dass Sie mit dem Bundeskanzler über X gesprochen hätten. Stimmt das€€

Dr. G: €Das kann ich nicht kommentieren, der Bundeskanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht.€

Frage: €Fragen wir mal anders. X hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die H-Bank€€

Dr. G: €Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn € das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle € der Kredit, den wir haben ist erstens zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich, und zweitens voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Xs Aktien am B2 Verlag. Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir bräuchten keine Sorgen zu haben.€

Frage: €Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.€

Dr. G: €Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine € wie Sie gesagt haben- Stützung interessieren.€

In einem Protokoll über die Vorstandssitzung der H-Bank am 12. Februar 2002 wurde vermerkt, dass es zu einem nochmaligen Treffen zwischen dem Beschuldigten Dr. G und dem Antragsteller zu 1) Dr. X gekommen war, bei welchem jedoch keine Einigung über die weitere Vorgehensweise getroffen werden konnte. U.a. wird in dem Protokoll folgendes ausgeführt: €Herr X wünscht seine Pläne für D und Z fortzusetzen. Da die H-Bank vor dem Hintergrund, die X-Gruppe als Ganzes umzustrukturieren, wahrscheinlich gegen diese Pläne raten müsste, können wir keine entsprechende Vollmacht von der X erwarten.€

Im Februar und im März 2002 stellten verschiedene Kreditinstitute, u.a. die L Land1, die M-Bank, ihre der X-Gruppe gewährten Darlehen fällig. Die N-Bank Land2 lehnte die Wiedereröffnung einer der I gewährten Kreditlinie ab. Die O-Bank AG, Kreditgeberin der EQ, kündigte an, einen im April auslaufenden und zuvor schon mehrfach verlängerten Kredit über 460 Millionen Euro nicht mehr weiter verlängern zu wollen. Die geplante Fusion der Antragstellerin zu 4) XY mit I wurde im März 2002 abgesagt, so dass die XY nicht wie geplant im Sommer 2002 an die Börse gehen konnte.

Am 08. April 2002 stellte die Antragstellerin zu 4) XY GmbH & Co. KGaA Insolventantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 eröffnet. Am 11. April 2002 kündigte die H-Bank AG den Kreditvertrag vom 20. Mai 1998 mit der Antragstellerin zu 3) FA GmbH und stellte die Darlehensvaluta in Höhe von 715.808.833,67 Euro sofort fällig. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten einmonatigen Wartefrist am 10. Mai 2002 betrug der zurückzuzahlende Betrag 718.247.869 Euro. Am 08. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der H-Bank AG an dem Aktienpaket der B AG in der Weise verwertet, dass die H-Bank AG das Aktienpaket zu dem im freihändigen Verkauf festgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen Euro erwarb. Auf die verbleibende Darlehensrestforderung gegen die FA GmbH, einen Differenzbetrag von ca. 50 Millionen Euro zzgl. Zinsen, verzichtete die H-Bank AG. Am 09. Oktober 2002 veräußerte die H-Bank AG ca. 10,4 % am Kapital der B AG weiter an Frau B1. Am 09. Oktober 2003 veräußerte die H-Bank AG sodann ein weiteres Paket von 19,4 % am Kapital der B AG an den amerikanischen Investor P LLC und äußerte die Absicht, ihre verbleibende Beteiligung im Rahmen eines veröffentlichten Rückkaufangebotes der B AG anzubieten.

Die Antragstellerin zu 2), X1, ist spätestens seit dem Jahr 2000 Aktionärin der H-Bank AG, der Antragsteller zu 1) Dr. X ist seit dem 08. Mai 2003 Aktionär der H-Bank AG.

Die Antragsteller zu 1) und 3) € Dr. X im eigenen Namen und zugleich als damaliger Geschäftsführer der FA GmbH - werfen dem Beschuldigten Dr. G mit ihrer am 02. Mai 2002 erstatteten Strafanzeige Vergehen der Kreditverleumdung gemäß § 187 StGB, der unbefugten Verwertung von Angaben über Millionenkredite gemäß § 55 a KWG, der unbefugten Offenbarung von Millionenkrediten gemäß § 55 b KWG und des Verrates von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 17 UWG vor, da er mit seinen Äußerungen in dem zitierten Interview bei K erreicht habe, dass die X-Gruppe in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern, obgleich diesen Krediten ausreichende Absicherungen durch ein profitables Kerngeschäft gegenübergestanden hätten.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2002 wurde die Strafanzeige auf den Vorwurf der unrichtigen Darstellung in der Hauptversammlung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erweitert. Dem Beschuldigten wird insoweit vorgeworfen, auf der Hauptversammlung der H-Bank AG vom 22. Mai 2002 der Wahrheit zuwider erklärt zu haben, ihm sei von einer Strafanzeige nichts bekannt und eine Schadensersatzklage von X sei bislang nicht gerichtlich zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 16. September 2004 und 12. April 2005 beantragten die Antragsteller zu 1) und 3) die Strafverfolgung wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Aktionäre der H-Bank AG im Hinblick auf die Vorgänge um die Verwertung des ursprünglich von der FA GmbH gehaltenen Aktienpakets am B Verlag. Auf den nach einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. SV1 vom März 2006 vorliegenden hinreichenden Tatverdacht einer Untreue zum Nachteil des Antragstellers zu 1) Dr. X und der H-Bank wurde mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller zu 1) und 3) vom 08. März 2006 nochmals hingewiesen und dabei ausdrücklich auf das in dem Verfahren X gegen H-Bank AG und Dr. G ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2006 (Az. XI ZR 384/03) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05. April 2006 zeigten die Antragsteller zu 1) Dr. X und die Antragstellerin zu 2) X1 ihre Verletzteneigenschaft als Aktionäre der H- Bank AG bzgl. des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der H-Bank an und baten um Ausdehnung der Ermittlungen auf die unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2006 angezeigten Untreuehandlungen des Beschuldigten Dr. G.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. RA1 vom 20. Dezember 2006 wurde schließlich Strafanzeige wegen Untreue zum Nachteil des Dr. X, der I AG und der XY GmbH & Co. KGaA erstattet, da der Beschuldigte Dr. G mit der vertraglichen Verpflichtung der H-Bank AG zur Erstellung einer Fairness Opinion eine Vermögensbetreuungspflicht übernommen und diese mit seinem Interview vom 03./04. Februar 2002 verletzt habe.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte das Ermittlungsverfahren bzgl. der Strafanzeigen des Antragstellers zu 1) Dr. X und der Antragstellerin zu 3) FA GmbH durch Verfügung vom 10. September 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers zu 1) Dr. X und der Antragstellerin zu 2) X1 vom 02. Oktober 2007, die mit Schreiben vom 08. November 2007 ergänzend begründet worden ist. Durch Bescheid vom 09. Juli 2008 verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Beschwerden des Antragstellers zu 1) Dr. X und der Antragstellerin zu 3) FA GmbH. Hiergegen richtet sich der von den Antragstellern zu 1) bis 4) gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. August 2008.

II.

1.

Die Anträge der Antragstellerin zu 2) X1, der Antragstellerin zu 3) FA GmbH und der Antragstellerin zu 4) XY GmbH & Co. KGaA. sind unzulässig. Ihr Klageerzwingungsbegehren ist bereits nicht statthaft, da ihnen die Legitimation für das Klageerzwingungsverfahren fehlt.

Voraussetzung für ein gerichtliches Klageerzwingungsverfahren ist nämlich u.a., dass zwischen Anzeigeerstatter und dem Beschwerdeführer Identität besteht. Ferner kann Antragsteller im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO nur derjenige sein, der sich schon gemäß § 172 Abs. 1 StPO gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft gewandt hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es, soweit es die oben genannten Antragsteller betrifft.

a)

Zwar ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin zu 4) XY GmbH & Co. KGaA mit dem in der Antragsschrift insoweit angeführten Schreiben vom 20. Dezember 2006 selbst Strafanzeige bzgl. einer zu ihrem Nachteil begangenen Untreue erstattet hat, da sich dem genannten Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. RA1 nicht entnehmen lässt, in wessen Auftrag und Namen die weitere Strafanzeige erstattet werden soll ( €€ erstatten wir gegen Herrn Dr. G deshalb weitere Strafanzeige€€ ), zumal eine Vertretung der Antragstellerin zu 4) durch Rechtsanwalt Dr. RA1 weder vorgetragen noch durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht € die im Rahmen der ersten Strafanzeige vorgelegten Vollmachten betreffen nur Dr. X persönlich und die FAs GmbH € nachgewiesen worden ist. Jedoch ist jedenfalls ein Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in Bezug auf eine Strafanzeige der Antragstellerin zu 4) nicht ergangen. Insoweit verkennt die Antragstellerin zu 4), dass es bereits an der Eingangsvoraussetzung für das Klageerzwingungsverfahren fehlt. Denn der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. September 2007 bezieht sich ausdrücklich nur auf die €Strafanzeige der FA GmbH in O3 und des X in O2 vom 02.05.2002€. Nur diese beiden genannten Anzeigeerstatter betreffend ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dementsprechend hat sich die Antragstellerin zu 4) auch nicht mit der erforderlichen Vorschaltbeschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. September 2007 gewandt, vielmehr umfasste die am 02. Oktober 2007 erhobene Einstellungsbeschwerde nur die Antragsteller zu 1) und 2). In der Folge befasst sich auch der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht mit der Antragstellerin zu 4). Dem Verfahren nachträglich beizutreten, ist der Antragstellerin zu 4) verwehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.02.2007, 2 Ws 186/06; Karlsruher Kommentar € Schmid, StPO, 5. Aufl., Rn. 17 zu § 172 m. w. N.). Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antrag im Klageerzwingungsverfahren für die Antragstellerin zu 4) überhaupt wirksam gestellt werden konnte, nachdem die mit der Antragsschrift vorgelegte Vollmacht € die im Übrigen im Gegensatz zu den von Frau X1 und von dem Insolvenzverwalter der FA GmbH i.L erteilten Vollmachten auch nicht datiert ist € für die in Liquidation befindliche Gesellschaft nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch Dr. X € als am 3./4. Februar amtierenden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der XY GmbH & Co. KGaA i.L. (Anzeigeerstatterin) € unterschrieben worden ist. Da auch im Zeitpunkt der in Bezug auf die Antragstellerin zu 4) am 20. Dezember 2006 erfolgten Anzeigeerstattung das Insolvenzverfahren bzgl. der Antragstellerin zu 4) bereits eröffnet war, hätte es schon im damaligen Verfahrensstadium der Mitwirkung des Insolvenzverwalters bedurft.

b)

Auch die Antragstellerin zu 2) X1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Das an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gerichtete Schreiben vom 05. April 2006, in welchem auf die Verletzteneigenschaft der Antragstellerin zu 2) hingewiesen und die Ausdehnung der Ermittlungen €auf die angezeigten Untreuehandlungen€ begehrt wird, kann als ein Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage i.S.d. § 171 StPO angesehen werden. Jedoch fehlt es auch insoweit an einem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, der € wie oben ausgeführt € nur die Strafanzeigen des Dr. X und der FA GmbH betrifft. Zwar ist eine Einstellungsbeschwerde € eine solche hat die Antragstellerin zu 2) mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2007 tatsächlich eingelegt - auch zulässig, wenn der Bescheid nach § 171 StPO stillschweigend ergeht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, Rn. 6 zu § 172). Ob von einem solchen stillschweigend erfolgten Bescheid auszugehen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls ein Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 172 Abs. 1 StPO bzgl. der Antragstellerin zu 2), gegen welchen diese sodann gemäß § 172 Abs. 2 StPO gerichtliche Entscheidung beantragen könnte, nicht ergangen ist. Für die Zulässigkeit des in Verkennung dieses Umstandes von der Antragstellerin zu 2) gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung fehlt es infolgedessen an einer förmlichen Voraussetzung.

c)

Schließlich ist auch die Antragstellerin zu 3) FA GmbH für die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nicht legitimiert, da sie zwar Anzeigeerstatterin im Sinne des § 171 StPO ist, jedoch nicht als Beschwerdeführerin bzgl. des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. September 2007 aufgetreten ist. Die mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2007 erhobene Beschwerde ist vielmehr ausdrücklich nur €für den Anzeigeerstatter und Verletzten, Herrn Dr. X und Frau X1€ eingelegt worden. Es fehlt mithin an der für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens erforderlichen Vorschaltbeschwerde. Dieser Mangel kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Antragstellerin zu 3) trotz fehlender Beschwerde irrtümlich von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 09. Juli 2008 beschieden worden ist. Dies folgt aus der Gesetzessystematik der §§ 171, 172 StPO. In dieser ist eine vom Gesetzgeber gewollte und genau bestimmte Formenstrenge zu erkennen, die entgegen der Ansicht der Antragsteller für Zweckmäßigkeitserwägungen aller Art, auch für solche prozessökonomischer Art und für die Frage, ob dem Beschuldigten der Eintritt eines weiteren Beteiligten in das Klageerzwingungsverfahren zuzumuten ist, keinen Raum lässt (so schon OLG Braunschweig NJW 1965, 598; KK, a.a.O, Rn. 3 zu § 172). Der Gesetzgeber gibt in § 172 Abs. 2 Satz 2 StPO klar zu erkennen, dass er nur die Person als an dem Verfahren beteiligt ansieht, die Anzeigeerstatter ist und gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben hat.

2.

Der Antragsteller zu 1) Dr. X hat zwar als einziger der Antragsteller in zulässiger Weise Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erhoben und ist insoweit auch am 09. Juli 2008 von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beschieden worden. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch dennoch unzulässig.

a)

Soweit der Antragsteller dem Beschuldigten ein Vergehen der unbefugten Offenbarung von Angaben über Millionenkredite nach § 55 b KWG zur Last legt, ist sein Antrag unzulässig, da eine mögliche Straftat nach seinem eigenen Vortrag in der Antragsschrift im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt war.

Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten vor, in dem am 04. Februar 2002 ausgestrahlten Interview ihm bekannte aufsichtsrechtliche Mitteilungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen durch sein zusammenfassendes öffentliches Urteil der hohen Überschuldung und Kreditunwürdigkeit der X-Gruppe offenbart zu haben. Weiter trägt der Antragsteller vor, insoweit rechtzeitig € nämlich am 02. Mai 2002 € Strafantrag gemäß § 77 b StGB gestellt zu haben; die Verjährung, die für das im Höchstmaß mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Delikt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre beträgt, sei letztmals mit Rechtshilfeersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2005 gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 12 StGB unterbrochen worden. Damit ist jedoch Verjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB € und auch absolute Verjährung gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB € bereits im Februar 2008 und mithin vor der am 17. August 2008 erfolgten Antragstellung im Klageerzwingungsverfahren eingetreten.

b)

Im Übrigen ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller zu 1) Dr. X nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist. Er ist durch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergehen nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen, so dass ihm ein Antragsrecht nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zusteht.

aa)

Soweit der Antragsteller zu 1) Dr. X geltend macht, durch eine Organuntreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil der H-Bank AG verletzt worden zu sein, da die Interview-Äußerung des Beschuldigten in seiner dienstlichen Eigenschaft als Organ der H-Bank AG die konkrete Gefahr der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die H-Bank AG nach § 823 BGB begründet habe, scheitert seine Verletzteneigenschaft und damit seine Antragsbefugnis bereits daran, dass er im Zeitpunkt des Interviews im Februar 2002 noch gar nicht Aktionär der H-Bank AG gewesen ist. Der Antragsteller trägt selbst vor, erst seit dem 08. Mai 2003 Aktionär der H-Bank AG zu sein, so dass zum Zeitpunkt seines Aktienerwerbs das schädigende Ereignis bereits stattgefunden hatte, die Gefahr der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mithin bereits bestand und der Antragsteller seine 100 Stück H-Bank Aktien in Kenntnis dieses Umstandes erworben hat.

bb)

Weiterhin macht der Antragsteller zu 1) Dr. X eine durch das Fernsehinterview begangene Untreue des Beschuldigten €zum Nachteil von Gesellschaften der X-Gruppe€ geltend, begangen zum einen durch Ausnutzung von vertraulichen Informationen über diese Gesellschaften, welche die H-Bank AG im letzten Vierteljahr 2001 zwecks Erstellung einer Fairness Opinion über den Unternehmenswert der XY GmbH & Co. KGaA erlangt hatte, und zum anderen begangen durch Verstoß gegen das sich aus der Vermögensbetreuungspflicht ergebende Verbot, denjenigen zu schädigen, dessen Vermögensinteressen man wahrzunehmen hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass aufgrund des besonderen Charakters und Zwecks des Fairness-Opinion-Mandates, nämlich der objektiv-neutralen Unterstützung des Vorstandes der I € AG bei der angemessenen Entscheidungsfindung und dem damit mittelbar verbundenen Schutz der Aktionäre gegenüber einer Wertminderung ihrer Anteilsrechte, nicht nur die Gesellschaft XY GmbH & Co. KGaA betroffen sei, sondern alle Gesellschaften der X-Gruppe sowie der Antragsteller zu 1) Dr. X persönlich betroffen seien.

Entgegen dieser Auffassung ist der Antragsteller zu 1) jedoch insoweit nicht Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und damit nicht nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO antragsberechtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die H-Bank AG durch Übernahme des Fairness-Opinion-Mandates, insbesondere aufgrund des damit verbundenen Einblickes in die vertraulichen Geschäftsunterlagen der beteiligten Unternehmen der X-Gruppe, möglicherweise eine besondere Vermögensbetreuungspflicht traf, welche der Beschuldigte als vertretungsberechtigtes Organ der H-Bank AG durch in dem Interview getätigte Äußerungen verletzt haben könnte. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht hätte jedoch vertragsrechtlich in erster Linie nur gegenüber dem Vertragspartner der H-Bank AG bestanden, nämlich der I € AG, welche die Erstellung der Fairness-Opinion in Auftrag gegeben hatte, und könnte durch die €Vereinbarung über den Austausch und die vertrauliche Behandlung von Informationen€, welcher die H-Bank AG beigetreten ist, allenfalls auf die XY GmbH & Co. KG erweitert worden sein, was hier nicht abschließend beurteilt werden muss. Eine vertragliche Beziehung unmittelbar zu dem Antragsteller zu 1) Dr. X, aus welcher sich eine diesem gegenüber bestehende Pflicht zur Betreuung von dessen persönlichen Vermögensinteressen ergeben könnte, bestand jedenfalls nicht.

Der Antragsteller zu 1) ist auch nicht aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Aktionär einer der Gesellschaften der X-Gruppe, welche durch die Verletzung einer sich aus dem Fairness-Opinion-Mandat ergebenden Vermögensbetreuungspflicht geschädigt worden sein könnte, als Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen.

Zwar ist der Begriff des Verletzten i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und über diesen innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 172 Abs. 1 StPO die für das Antragsverfahren notwendige Antragsbefugnis weit auszulegen, weil mit dem Antragsverfahren eine umfassende Sicherung des Legalitätsprinzips erreicht werden soll (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 10 zu § 172). Andererseits kann als zur Antragstellung berechtigter Verletzter nur derjenige angesehen werden, der durch die schädigende Handlung € ihre Begehung unterstellt € unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. Eine nur irgendwie geartete Betroffenheit kann insoweit nicht ausreichen, da eine vom Gesetz nicht gewollte Popularklage verhindert werden soll. Einer durch die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten breiten Kasuistik ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass bei einer Schädigung juristischer Personen des Wirtschaftslebens in der Regel nur die juristische Person selbst, nicht jedoch auch der Geschäftsführer und die einzelnen Gesellschafter oder Aktionäre als Verletzte i.S.d. § 172 Abs, 1 Satz 1 StPO anzusehen sind.

So hat u.a. das Oberlandesgericht Braunschweig bereits im Jahr 1992 entschieden, dass der Kleinaktionär einer großen Aktiengesellschaft durch Untreue- und Betrugshandlungen zum Nachteil der Gesellschaft nicht verletzt i.S.d. § 172 StPO ist (OLG Brandenburg wistra 1993, 31-34). Das Oberlandesgericht Celle hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und bei Untreuedelikten zum Nachteil einer GmbH nur diese und nicht den einzelnen Gesellschafter als zur Antragstellung im Klageerzwingungsverfahren befugt angesehen (OLG Celle NJW 2007, 1223). Auch das OLG Stuttgart ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat im Falle einer Untreue zum Nachteil der Gesellschaft nur die GmbH selbst als unmittelbar Verletzte i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO angesehen und infolgedessen den Gesellschaftern als nur mittelbar Verletzte im Klageerzwingungsverfahren eine Antragsberechtigung nicht zuerkannt (OLG Stuttgart NJW 2001, 840-841). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main angeschlossen und ausgeführt, dass die Auffassung, wonach bzgl. Vermögensdelikten, welche zur Schädigung des Vermögens einer juristischen Person geführt haben, lediglich die juristische Person, nicht aber deren Geschäftsführer und/oder Gesellschafter antragsberechtigt ist, in abgewandelter Form auch für die GmbH & Co KG gilt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.03.2009 € 3 Ws 61/09).

Auch der Senat hat bereits die Auffassung vertreten, bei einer Untreuehandlung zum Nachteil einer AG sei grundsätzlich nur diese Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, während die Aktionäre als nur mittelbar Verletzte nicht als antragsberechtigt im Klageerzwingungsverfahren anzusehen seien; dies folge zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch aus der zivilrechtlichen Regelung der §§ 117, 147 AktG, wonach Handlungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern zum Schaden der Gesellschaft regelmäßig nur der Gesellschaft selbst einen Ersatzanspruch gewähren (Senat, Beschluss vom 21.12.2006 € 2 Ws 151/06).

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und schließt sich weiterhin der Auffassung an, wonach das Vermögen juristischer Personen für ihre Anteilseigner Fremdvermögen ist, und zwar selbst dann, wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt sind (vgl. BGHSt 34, 379-392). Träger der durch den Untreuetatbestand geschützten Vermögensinteressen ist die juristische Person selbst, nicht jedoch sind es ihre Gesellschafter (vgl. Kohlmann in Hachenburg, GmbHG, 7. Auflage, Rn. 40 vor § 82). Selbst im Fall der Einmanngesellschaft ist rechtlich das Vermögen des Alleingesellschafters nicht mit dem Vermögen der GmbH identisch; vielmehr hat nicht selten der Alleingesellschafter gerade deswegen, um mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse €mit beschränkter Haftung€ am Handelsverkehr teilnehmen zu können, die eigene Rechtspersönlichkeit €GmbH€ geschaffen (vgl. BGH a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der in der Antragsschrift angeführten €neuesten, die ältere Judikatur aufgebenden€ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach €auch die Gesellschafter einer GmbH € als Verletzte im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 247 StGB anzusehen€ sind (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926 und wistra 2005, 105, 106). Denn diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf solche Fälle, in denen ein Mitgesellschafter durch eigenmächtige Gewinnentnahmen in erster Linie die anderen Gesellschafter und nicht die GmbH selbst geschädigt hat, wie sich deutlich aus dem jeweiligen Zusatz ergibt, wonach ein Strafverfolgungshindernis mangels Strafantrag der mit dem Angeklagten verwandten Mitgesellschafter dann nicht bestünde, wenn die Gewinnentnahmen zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil der GmbH selbst geführt hätten.

Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller zu 1) Dr. X im Ergebnis als die hinter der kompletten X-Gruppe stehende Person durch schädigende Handlungen zu Lasten €seiner€ Gesellschaften betroffen ist. Dennoch kann seine Stellung als die X-Gruppe beherrschende Persönlichkeit nicht dazu führen, dass er als unmittelbar Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen ist. Denn insoweit ist auch hier das konzernrechtliche Trennungsprinzip zu beachten. Der Antragsteller zu 1) Dr. X hat bei der Bildung €seines€ Medienkonzerns bewusst die Möglichkeit ausgenutzt, die Haftung für Verbindlichkeiten aus den letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden vertraglichen Verpflichtungen wirksam auf die jeweils vertragsschließende Konzerngesellschaft zu beschränken. Diese Haftungsbeschränkung muss dann aber konsequenterweise auch umgekehrt Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Vertrag und aus etwaigen Vertragsverletzungen Rechte zustehen. Eine Rechtsverkürzung des Antragstellers aufgrund der durchgreifenden Wirkung des konzernrechtlichen Trennungsprinzips ist nicht zu befürchten, da es ihm als Geschäftsführer unbenommen war, namens der jeweils betroffenen Gesellschaft die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Außerdem kommen ihm etwaige Ersatzansprüche der Konzern-gesellschaft (mittelbar) zugute.

Schließlich vermag auch allein der Umstand, dass der H-Bank AG im Rahmen des Fairness-Opinion-Mandates Einsicht in die internen Geschäfts- und Finanzunterlagen auch des Antragstellers zu 1) persönlich gestattet worden ist, eine diesem gegenüber bestehende besondere Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass es insoweit in der Antragsschrift bereits an der erforderlichen Darlegung mangelt, welche persönlichen Geschäftsunterlagen des Antragstellers zu 1) sich überhaupt in dem speziellen Datenraum der XY GmbH & Co. KG, zu welchem der H-Bank AG Zugang gewährt worden ist, befunden haben, ob in diese Unterlagen tatsächlich Einsicht genommen worden ist und wenn ja, welche Informationen für das Interview verwertet worden sein sollen, fehlt es auch an einem über die faktische Zugriffsmöglichkeit hinausgehenden Treueverhältnis der H- Bank AG zu dem Antragsteller, aus welchem sich diesem gegenüber bestehende Pflichten ergeben könnten. Zwar knüpft die zweite Variante des Untreuetatbestandes in Form des Treuebruchtatbestandes nicht an eine formale Stellung des Täters zu dem betroffenen Vermögen, sondern an seine tatsächliche Einwirkungsmacht an, jedoch ist auch insoweit erforderlich, dass dem Verhältnis zwischen Täter und Geschädigtem ein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Dabei ist die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht auf besonders qualifizierte Pflichtenstellungen zu dem fremden Vermögen zu beschränken, welche über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgehen (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, Rn. 33 zu § 266, m.w.N.). Mag der Erstellung einer Fairness Opinion auch ein €Geschäftsbesorgungscharakter mit typisierter Fremdnützigkeit€ zukommen, so kann dennoch nicht die eigentliche Zielrichtung des von der I € AG erteilten Auftrages außer Acht gelassen werden, welche gerade darin bestand, objektiv die Angemessenheit der Umtauschverhältnisse bei der geplanten Fusion zu beurteilen. Eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung zu dem Vermögen eines einzelnen Gesellschafters € hier des Antragstellers zu 1) -, die über die sachgerechte Bewertung seines Anteils an der von der Fusion betroffenen Gesellschaft und über allgemeine Rücksichtnahmepflichten hinausgeht, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte als Vertreter der H- Bank AG seit dem Jahr 1998 über einen längeren € auch über das verfahrensgegenständliche Interview hinausgehenden € Zeitraum in persönlichen Kontakt stand, um ein Beratungsmandat für den Bereich des Investmentbankings zu erlangen, eine die H-Bank AG treffende Vermögensbetreuungspflicht bzgl. des Antragstellers zu 1) nicht hergeleitet werden. Denn insoweit handelte es sich um eine bloße Geschäftsanbahnung, die noch nicht hinreichend konkret war, um etwaige vorvertragliche Pflichten begründen zu können.

cc)

Soweit der Antragsteller zu 1) anführt, der Beschuldigte habe sich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG strafbar gemacht, da er auf der Hauptversammlung der H-Bank AG am 22. Mai 2002 gegenüber den Aktionären unwahre Erklärungen über die Verhältnisse der Gesellschaft abgegeben habe, fehlt es an der erforderlichen Verletzteneigenschaft des Antragstellers zu 1) Dr. X, da dieser Aktien der H-Bank AG erst am 08. Mai 2003 erworben hatte und mithin zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, auf welcher der Beschuldigte die strafbare Handlung begangen haben soll, noch nicht Aktionär der H-Bank AG gewesen ist.

dd)

Gleiches gilt für den Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB zu Lasten der H-Bank AG durch Zerschlagung und Unterwertveräußerung im Rahmen der Verwertung des so genannten B2-Aktienpaketes, soweit die am 09. Oktober 2002 erfolgte Veräußerung eines Teils der Aktien in Höhe von 10,4 % des Kapitals der B AG an Frau B1 Gegenstand des Vorwurfs ist. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller zu 1) noch nicht Aktionär der H-Bank AG und kommt damit als möglicher Verletzter nicht in Betracht.

Da damit das Paket €40 % B2-Aktien€ bereits zerschlagen war, bevor der Antragsteller zu 1) am 08. Mai 2003 Aktionär der H-Bank AG geworden ist, vermag auch der weitere, erst am 09. Oktober 2003 erfolgte Verkauf des Paketes von 19,4 % am Kapital der B AG an den amerikanischen Investor P LLC eine Verletzteneigenschaft des Antragstellers zu 1) nicht zu begründen. Denn der von dem Antragsteller zu 1) in Feld geführte €Paketzuschlag€, welcher bei Verkauf des Gesamtpaketes hätte erzielt werden können, war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktionärsstellung durch den Antragsteller zu 1) wegen der zuvor erfolgten Teilveräußerung schon nicht mehr Bestandteil des Vermögens der H-Bank AG.

Auch soweit der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB zu Lasten der H-Bank AG aufgrund des mit Schreiben vom 25. November 2002 erklärten Verzichts auf die gegenüber der FA GmbH bestehenden Restforderung in Höhe von ca. 50 Millionen Euro nebst Zinsen gestützt wird, fehlt es dem Antragsteller zu 1), der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Aktionär der H-Bank AG war, an der erforderlichen Verletzteneigenschaft.

ee)

Bzgl. des Vorwurfs der unbefugten Verwertung von Angaben über Millionenkredite gemäß § 55 a KWG (hier: in der der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung) ist der Antragsteller zu 1) ebenfalls nicht Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und damit nicht antragsbefugt im Klageerzwingungsverfahren.

Wie in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt wird, schützt die genannte Vorschrift unmittelbar den (Groß-)Kreditnehmer, d.h. den jeweiligen Kunden des Kreditinstitutes. Kunde, d.h. Vertragpartner der H-Bank AG, war vorliegend jedoch nur die FA GmbH, nicht der Antragsteller zu 1) Dr. X persönlich. Im Übrigen greift auch insoweit das konzernrechtliche Trennungsprinzip. Dieses verhindert, dass der Gesellschafter - hier der Antragsteller zu 1) als Gesellschafter der EQ KG - für die Tochtergesellschaft € hier die FA GmbH - haftet, so dass er umgekehrt auch keine Rechte aus deren Verträgen herleiten kann. Auch die §§ 19 Abs. 2, 18 KWG zur Betrachtung von Konzernunternehmen als Kreditnehmereinheit führen nicht etwa dazu, den gesamten Konzern dem Schutzbereich des Kreditvertrages zu unterstellen (vgl. Cranshaw in jurisPR-InsR 20/2006 Anm. 1).

Dass nicht der Antragsteller zu 1) persönlich von einer etwaigen unbefugten Verwertung von Angaben über Millionenkredite gemäß § 55 a KWG betroffen ist, ergibt sich im Übrigen bereits deutlich aus seinem eigenen Vortrag in der Antragsschrift, wonach es bei den Mitteilungen der Deutschen Bundesbank stets nur um die €Gesamtverschuldung der X-Gruppe€, mithin des Konzerns, und zu keiner Zeit um die Verschuldung des Antragstellers zu 1) als natürliche Person gegangen ist. So wird in der Antragsschrift lediglich dargelegt, dass die Mitteilungen der Deutschen Bundesbank nach § 14 KWG die Bankverbindlichkeiten der X-Gruppe betrafen; dass die von der Bundesbank mitgeteilten und von dem Beschuldigten ggf. verwerteten Daten auch Kredite des Antragstellers zu 1) als natürliche Person betroffen haben soll, wird nicht dargelegt.

ff)

Der Antragsteller zu 1) Dr. X scheidet auch bzgl. des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 17 UWG als möglicher Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO aus.

Gemäß § 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 07. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) macht sich strafbar, wer als Angestellter eines Geschäftsbetriebes ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Vorschrift schützt damit das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers, also den Inhaber des Geschäftsbetriebes (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Rn. 2 zu § 17). Der Beschuldigte, dem Geheimnisverrat vorgeworfen wird, ist jedoch nicht Angestellter einer Gesellschaft der X-Gruppe, sondern der H-Bank AG, so dass betroffener und damit verletzter Geschäftsinhaber nicht der Antragsteller zu 1), sondern allenfalls die H-Bank AG selbst sein kann. Dass die H-Bank AG und somit der Beschuldigte aufgrund eines bestehenden Darlehensvertragsverhältnisses der FA GmbH vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war, führt nicht dazu, dass § 17 UWG a.F. für den Antragsteller zu 1) Schutzgesetzcharakter erlangt (vgl. BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 24.01.2006 € XI ZR 384/03). Selbst nach der von SV1 (ZIP 2004, 294, 296) vertretenen Auffassung, wonach der Bankkunde in den Schutzbereich des Bankgeheimnisses, nämlich des gemeinschaftlichen Geheimnisses von Bank und Kunden, einzubeziehen sei, ist die Verletzteneigenschaft des Antragstellers zu 1) nicht zu begründen. Denn Kunde der H-Bank AG war lediglich die FA GmbH als Darlehensnehmerin, nicht jedoch der Antragsteller zu 1) als natürliche Person. Der Schutzbereich der Vorschrift lässt sich auch nicht im Rahmen des mit der FA GmbH bestehenden Vertragsverhältnisses auf den Antragsteller zu 1) ausdehnen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 11. Zivilsenates des BGH in seinem Urteil vom 24. Januar 2006 an, wonach ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH in Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht drittbezogen ist und dieser deshalb grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäftsführers entfaltet (so schon OLG Hamm MDR 1999, 556, 557). Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass insoweit auch kein eigenes Schutzbedürfnis des Gesellschafters besteht, das dessen Einbeziehung in den Schutzkreis rechtfertigen könnte, da die GmbH selbst Ansprüche geltend machen kann, was dann wiederum mittelbar auch Auswirkungen auf den Wert des Gesellschaftsanteils und damit den Gesellschafter hat; ein zusätzlicher Drittschutz zugunsten des Gesellschafters ist insoweit nicht erforderlich (OLG Hamm a.a.O.).

c)

Soweit der Vorwurf erhoben wird, der Beschuldigte habe sich durch die Äußerungen in dem K-Interview einer üblen Nachrede gemäß § 186 StGB oder einer Kreditgefährdung gemäß § 187 Alt. 2 StGB zum Nachteil des Antragstellers zu 1) Dr. X schuldig gemacht, handelt es sich um Privatklagedelikte gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Da hinsichtlich aller geltend gemachten Offizialdelikte eine Antragsbefugnis € wie oben ausgeführt € nicht gegeben ist, erweist sich das Klageerzwingungsbegehren auch bzgl. der allein verbliebenen Privatklagedelikte gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO als unzulässig .

3.

Den Hilfsanträgen betreffend die Anweisung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, war schon aufgrund der oben dargestellten Unzulässigkeit der Klageerzwingungsanträge nicht zu entsprechen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Anträge bereits aus formellen Gründen als unzulässig zu verwerfen waren. In diesem Fall fällt keine Gerichtsgebühr an und die Antragsteller sowie der durch Zustellung der Antragsschrift beteiligte Beschuldigte haben ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.04.2010
Az: 2 Ws 147/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7b49ead6dd0c/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_21-April-2010_Az_2-Ws-147-08




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