Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 12/00

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 24 W (pat) 12/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 29. Mai 2001 (Aktenzeichen 24 W (pat) 12/00) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 aufgehoben. Die Markenstelle hatte der angemeldeten Marke aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat dann mit einem Schriftsatz vom 7. Mai 2001 die vollständige Löschung der Widerspruchsmarke beantragt. Aus diesem Grund wurde der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben. Eine Kostenauferlegung nach § 71 Absatz 1 und 4 MarkenG war nicht erforderlich. Die Entscheidung wurde von den Richtern Dr. Ströbele, Dr. Schmitt, Dr. Hacker und Bb getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az: 24 W (pat) 12/00


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 wird aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 die vollständige Löschung der Widerspruchsmarke beantragt. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben (vgl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 48 Rdn 11).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 24 W (pat) 12/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/78dced7b79b6/BPatG_Beschluss_vom_29-Mai-2001_Az_24-W-pat-12-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 24 W (pat) 12/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 22:23 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009, Az.: I ZB 83/08BGH, Urteil vom 2. März 2010, Az.: X ZR 21/07BPatG, Beschluss vom 31. März 2008, Az.: 19 W (pat) 325/05BPatG, Beschluss vom 9. April 2008, Az.: 26 W (pat) 36/07Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2000, Az.: 6 UZ 2933/97.ABGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: IX ZR 200/07BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2003, Az.: 32 W (pat) 182/02VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005, Az.: 21 L 319/05OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Mai 2006, Az.: 25 U 28/05BPatG, Beschluss vom 24. Mai 2004, Az.: 30 W (pat) 27/03