Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 12. Mai 2006, mit der er sich gegen die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus X. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" wendet, hat keinen Erfolg.
Die Beschränkung auf die Kosten eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beruht auf dem Rechtsgedanken des - nach § 166 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden - § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Kosten, die die Staatskasse im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu übernehmen hat, auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rdnr. 184).
Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718, 788) uneingeschränkt fort. Aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Gegenvorstellung in Bezug genommenen Beschluss des OLG Oldenburg vom 6. Januar 2006 - 3 UF 45/05 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach mag es zwar seit dem Wegfall von § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. an einer Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" in den Fällen fehlen, in denen ein beim Prozessgericht zugelassener, aber nicht ortsansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird. Hieraus lassen sich indes keine Erkenntnisse für das verwaltungsgerichtliche Verfahren herleiten. Denn da eine Zulassung der Rechtsanwälte bei den Verwaltungsgerichten nicht erfolgt, hat die Frage, bei welchem Gericht ein Rechtsanwalt zugelassen ist, im Verwaltungsprozess von vornherein keine Bedeutung. Daher stellt sich hier auch die - vom OLG Oldenburg verneinte
- Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. analog auch auf beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwälte anzuwenden ist, nicht. Vielmehr muss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der entsprechenden Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO (allein) auf den dieser Regelung zugrunde liegenden örtlichen Zusammenhang zwischen dem Sitz des Gerichts und dem Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts abgestellt werden.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1989 - 13 E 35/89 -, NVwZ-RR 1990, 280 (unter Hinweis auf den Beschluss vom 4. Juli 1984 - 11 B 189/84 -).
Demnach kann für ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach wie vor ein nicht beim Sitz des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten als durch die Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstehen.
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