Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 94/00

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2000, Az.: 33 W (pat) 94/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2000, Aktenzeichen 33 W (pat) 94/00, festgestellt, dass der ursprüngliche Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000, mit dem die Löschung der Marke 397 32 032 angeordnet worden war, wirkungslos ist.

Die Markenabteilung hatte auf Antrag der Antragstellerin die Löschung der Marke angeordnet, wogegen der Markeninhaber Beschwerde eingelegt hatte. Der Beschwerdegegner hat jedoch seinen Löschungsantrag schriftlich zurückgezogen, wodurch die Grundlage des Löschungsverfahrens gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entfallen ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit hat das Gericht daher festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien selbst gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 MarkenG.

Mit freundlichen Grüßen,

[Name des Rechtsanwalts]




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.10.2000, Az: 33 W (pat) 94/00


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 397 32 032 angeordnet worden ist.

Gründe Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts auf Begehren der Antragstellerin die Löschung der Marke 397 32 032 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag zurückgenommen.

Die Grundlage des Löschungsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründern der Rechtssicherheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Winkler Dr. Albrechtv. Zglinitzki Na






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2000
Az: 33 W (pat) 94/00


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