Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 5. Juni 2003
Aktenzeichen: 8 O 101/03

(LG Arnsberg: Urteil v. 05.06.2003, Az.: 8 O 101/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Arnsberg hat am 5. Juni 2003 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 8 O 101/03 eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese Verfügung wurde aufrechterhalten, und der Beklagte muss die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im Tatbestand wird beschrieben, dass der Beklagte ein Unternehmen angemeldet hat, das sich mit dem An- und Verkauf von Leuchten und Leuchtenmontage befasst. Um für sein Geschäft zu werben, verteilte er Handzettel mit dem Hinweis auf einen Werksverkauf, der an bestimmten Tagen stattfinden sollte. Der Kläger bestand darauf, dass diese Werbung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstößt.

Der Kläger mahnte den Beklagten zweimal ab und forderte eine Unterlassungserklärung, aber der Beklagte reagierte nicht. Der Beklagte gab jedoch eine Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen Unternehmen ab. Trotzdem setzte der Beklagte seine Werbung fort. Aufgrund eines Antrags des Klägers erließ das Gericht am 2. Mai 2003 eine einstweilige Verfügung, in der dem Beklagten untersagt wurde, mit "Werksverkauf" zu werben, außer er könnte einen eigenen Hersteller nachweisen. Außerdem wurde ihm untersagt, außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu werben und seinen Betrieb zu Beratungszwecken zu öffnen, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen. Der Beklagte wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden kann.

Der Beklagte legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Der Kläger argumentierte, dass die Werbung des Beklagten wettbewerbswidrig sei.

Das Gericht entschied, dass die einstweilige Verfügung aufrechterhalten werden muss. Die Werbung des Beklagten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen die Bestimmungen über irreführende Werbung und gegen das Ladenschlussgesetz. Es besteht auch die Gefahr, dass der Beklagte die unzulässige Werbung wiederholt. Die Wiederholungsgefahr kann nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, da diese Erklärung nur gegenüber einem anderen Unternehmen abgegeben wurde und nicht auf die kritisierte Werbung eingeht. Der Beklagte hat auch gegen die Ladenöffnungszeiten des Ladenschlussgesetzes verstoßen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass er die Anzeige in einer Zeitung nicht stoppen konnte und fand keine glaubhaften Gründe für die Unmöglichkeit einer solchen Maßnahme. Aufgrund dieser Gründe entschied das Gericht, dass die einstweilige Verfügung aufrechterhalten bleiben muss.

Das Gericht entschied auch, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Arnsberg: Urteil v. 05.06.2003, Az: 8 O 101/03


Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 02. Mai 2003 wird aufrecht erhalten.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungsbeklagte befaßt sich laut Gewerbeanmeldung vom 07.09.2000 mit dem "An- und Verkauf von Leuchten" und "Leuchtenmontage jeglicher Art". Er warb an einem Informationsstand der Fa. G in B für ein Geschäft mit Handzetteln wie folgt:

"Wir öffnen nochmals für Sie exklusiv an diesen Tagen unser Lager!

Öffnungszeiten von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Werksverkauf

Sonderverkauf am 2. + 3. Mai 2003".

Der Verfügungskläger meint, die Werbung verstoße gegen § 3, 7 UWG und § 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlußgesetzes alter Fassung. Der Hinweis "Werksverkauf" wecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen die irrige Erwartung eines erheblichen Preisvorteils wegen fehlenden Zwischenhandels. "Werksverkauf" in Verbindung mit Öffnung "unseres Lagers" und der Befristung der Aktion auf den 02. und 03.05.2003 würde von den Kunden als Sonderverkauf im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG begriffen, der außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs des Verfügungsbeklagten stattfinde und besondere nicht wiederholbare Preisvorteile biete.

Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten am 22. und 25.04.2003 - zuletzt mit Fristsetzung zum 28.04.2003 - jeweils verbunden mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der beanstandeten Werbung ab. Der Verfügungsbeklagte reagierte darauf nicht.

Der Verfügungsbeklagte gab unter dem 22.04.2003 gegenüber dem Lampenhaus I in I wegen der Werbung die folgende strafbewehrte Erklärung ab:

"1.

es zu unterlassen,

zu Bewerben mit Ladenöffnungszeiten für den Geschäftlichen Verkauf mit Kunden außerhalb der nach dem Ladenschlußgesetz zulässigen Ladenöffnungszeiten, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmegenehmigung.

2.

zu bewerben, Sonderverkauf am 2. und 3. Mai 2003.

Wir öffnen nochmals für Sie exklusiv an diesen Tagen unser Lager."

Der Verfügungsbeklagte warb am 27.04.2003 im T wie folgt:

"N Leuchten-Werksverkauf lockt am 2. und 3. Mai nach I"

"Lager öffnet von 9 bis 18 Uhr.

Das Lager ist jeweils von 9 bis 18 Uhr geöffnet, wobei am Samstag ab 16 Uhr nur noch Beratung und Besichtigung möglich sind".

Der Verfügungsbeklagte warb am 30.04.2003 im X wie folgt:

"Öffnungszeiten:

Fr. von 9 - 18 Uhr

Sa. von 9 - 18 Uhr

Sa. v. 16 - 18 Uhr - nur Beratung und kein Verkauf."

Das Gericht hat auf entsprechenden Antrag des Verfügungsklägers vom 30.04.2003 am 02.05.2003 durch einstweilige Verfügung angeordnet:

"Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen gegenüber dem Letztverbraucher

a) zu werben mit Angaben:

"Werksverkauf",

sofern kein Werk mit eigener Produktion besteht und in dem

beworbenen Verkauf die Leuchten von Fremdherstellern verkauft

werden,

b) zu werben mit Ladenöffnungszeiten für den geschäftlichen Verkehr

mit den Kunden außerhalb der nach dem Ladenschlußgesetz

zulässigen Ladenöffnungszeiten wie samstags bis 18.00 Uhr

und/oder den Geschäftsbetrieb zum Zwecke der Beratung und/oder

des Verkaufs entsprechend geöffnet zu halten, ohne daß eine

Ausnahmegenehmigung vorliegt,

c) zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung unter Verwendung von

Formulierungen wie:

"Wir öffnen nochmals für Sie exklusiv an diesen Tagen unser

Lager!...

Werksverkauf

Sonderverkauf am 2. + 3. Mai 2003"

und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner nach einem Streitwert von 8.000,00 Euro."

Der Verfügungsbeklagte hat dagegen unter dem 13.05.2003 Widerspruch erhoben.

Der Verfügungskläger meint weiter, teils mit vertiefenden Ausführungen, dass die beanstandete Werbung wettbewerbswidrig sei.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 02.05.2003 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte macht gegen die Anordnung des Gerichts vom 02.05.2003 geltend:

zu a):

Er dürfe bei einem Werksverkauf grundsätzlich auch Lampen von Fremdherstellern verkaufen. Er kaufe nur 20 bis 25 % Lampen hinzu. Der Verfügungsbeklagte behauptet, im Mittel sei es sogar weniger. Darüber hinaus gingen die zugekauften Waren überwiegend in das Ausland.

Der Verfügungsbeklagte behauptet zum Zuschnitt seines Betriebes, er habe neun Angestellte, darunter einen Designer, 14 Maschinen und eine Betriebshalle, die 5.000 qm groß sei.

zu b), c):

Diese Anordnungen hätten sich durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 22.04.2003 gegenüber dem Lampenhaus Hamm erledigt. Der Verfügungsbeklagte behauptet weiter, er habe die Anzeige am 27.04.2003 im Sauerlandkurier nicht mehr stoppen können. Er meine, dass er die Anzeige Gründonnerstag (17.04.2003) aufgegeben habe. Um sie zu stoppen, hätte er die ganze Auflage aufkaufen müssen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung muß aufrecht erhalten bleiben.

Die Gründe für ihren Erlaß (Verfügungsanspruch und -grund) bestehen fort.

Die beanstandete (Handzettel) Werbung des Verfügungsbeklagten ist wettbewerbswidrig, §§ 1, 3, 7 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 1 Ladenschlußgesetz a. F. Die Eilbedürftigkeit der Verbotsverfügung wird nach § 25 UWG vermutet.

Die Entscheidung des Gerichts beruht - gem. § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßt - auf folgenden Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht:

zu a):

Nach § 3 UWG dürfen Werbeangaben nicht irreführend sein. Dabei richtet sich deren Inhalt danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie auffassen. Mit Werksverkauf verbindet der Kunde erhebliche bis ganz erhebliche Kaufpreisvorteile, weil er von einem größeren Hersteller und ohne Zwischenhandel erwirbt. Die Kommentierung und Rechtsprechung (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG, Rn 343, 386), der das Gericht folgt, geht dabei davon aus, dass mit dem Begriff Werk ein größerer Hersteller und mit dem Ausschluß des Zwischenhandels verbunden wird, dass nur ein geringer Anteil der angebotenen Waren aus einer Fremdproduktion stammt. Von einem Werk in diesem Sinne kann bei dem Betrieb des Verfügungsbeklagten selbst nach seiner - im übrigen nicht glaubhaft gemachten Behauptungen -, neun Angestellte zu beschäftigen u.s.w., nicht ausgegangen werden. Dafür hat die Rechtsprechung selbst 25 bis 50 Angestellte noch nicht ausreichen lassen (s. am angegebenen Ort, Rn 386). Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch der Zukaufanteil von 20 bis 25 % oder weniger, den der Beklagte einräumt, seiner Werksverkaufswerbung entgegensteht.

Die Werksverkaufswerbung des Verfügungsbeklagten verstößt i.V.m. dem Hinweis auf die besondere Lageröffnung und deren Befristung auf den 02. und 03.05.2003 auch gegen § 7 UWG. Die Werbeaussage suggeriert dem Kunden eine besondere, zeitlich begrenzte sich nicht ohne weiteres wiederholende Kaufgelegenheit, d. h. eine Sonderveranstaltung jenseits des regelmäßigen Geschäftsganges des Verfügungsbeklagten. Das wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Werbung ausdrücklich von einem "Sonderverkauf" spricht. Der ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG (rechtlich keine Sonderveranstaltung) oder Abs. 3 (Sommer- und Winterschlußverkauf, Jubiläumsverkauf) zulässig, die unstrittig fehlen.

Es besteht auch die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte die unzulässige Werksverkaufswerbung wiederholt. Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich schon durch den Rechtsverstoß indiziert. Sie kann durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Das scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die insoweit nur in Betracht kommende Erklärung vom 22.04.2003 gegenüber dem Lampenhaus Hamm zu der Werksverkaufswerbung nichts sagt.

Zu b), c):

Die angekündigte Öffnungszeit bis 18.00 Uhr am Samstag, den 03.05.2003, verstieß gegen seinerzeit noch geltende entsprechende Regelung des Ladenschlußgesetzes. Der Verfügungsbeklagte hat versucht, sich mit dieser Werbung einen Vorteil gegenüber seinen rechtstreuen Mitkonkurrenten durch sogenannten Rechtsbruch (Verstroß gegen das Ladenschlußgesetz) zu verschaffen. Das ist im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig und unzulässig.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 22.04.2003 hat die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dabei kann dahinstehen, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten überhaupt die Wiederholungsgefahr in dem streitigen Verhältnis der Parteien entfallen läßt. Die Erklärung vom 22.04.2003 schweigt zu der Werksverkaufswerbung. Die weitere Zusage, Samstags die Ladenöffnungszeit einzuhalten, hat der Verfügungsbeklagte nicht eingehalten. Mit der Anzeige vom 27.04.2003 im Sauerlandkurier hat er Samstags ab 16.00 Uhr mit der Beratung von Kunden geworben. Nach dem Ende der Öffnungszeit ist auch nur die Beratung eine unzulässige Verkaufstätigkeit.

Dem Verfügungsbeklagten kann bezüglich der Anzeige vom 27.04.2003 nicht zugute gehalten werden, dass er diese Anzeige nicht mehr mit zumutbarem Aufwand habe verhindern können. Er will die Anzeige am 17.04.2003 aufgegeben haben. Damit blieben ihm von seiner Unterlassungserklärung am 22.04.2003 bis zum Erscheinen der Anzeige am 27.04.2003, je nach dem wie man rechnet, vier bis fünf Tage, die Anzeige zu stoppen. Die Zeit reicht dafür normalerweise aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in diesen Fällen von dem Pflichtigen besonderen Einsatz verlangt, weil er durch seine wettbewerbswidrige Anzeige eine besondere Gefahren-/Pflichtenlage geschaffen hat. Ausreichender Anhalt oder erheblicher Vortrag des Verfügungsbeklagten dafür, dass es ihm hier auch bei äußerstem Einsatz ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre, die Anzeige zu verhindern, fehlen. Dazu kommt, dass er seine allgemeine, unsubstantiierte Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er hätte ggf. die ganze Auflage aufkaufen müssen, nicht glaubhaft gemacht hat. Schließlich ist auch zu sehen, dass der Verfügungsbeklagte noch unter dem 30.04.2003 im Wochenanzeiger mit der unzulässigen Beratung seiner Kunden Samstags nach 16.00 Uhr geworben hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 05.06.2003
Az: 8 O 101/03


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