Landgericht Dortmund:
Urteil vom 17. April 2013
Aktenzeichen: 19 O 122/13

(LG Dortmund: Urteil v. 17.04.2013, Az.: 19 O 122/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Verfügungsklägerin betreibt ein Anwaltsportal im Internet und wirft der Verfügungsbeklagten wettbewerbswidrige Aussagen in deren Werbematerial vor. Die Verfügungsklägerin beantragt eine einstweilige Verfügung, um die Verfügungsbeklagte von diesen Aussagen abzuhalten. Die Verfügungsklägerin argumentiert, dass die Werbeaussagen irreführend seien und eine Konkurrenzlosigkeit suggerieren, die nicht vorhanden ist. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Werbeaussagen nicht irreführend sind. Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich ein Alleinstellungsmerkmal hat und dass die Werbeaussagen gerechtfertigt sind. Das Gericht weist den Antrag auf einstweilige Verfügung daher ab. Die Verfügungsklägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Urteil v. 17.04.2013, Az: 19 O 122/13


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird

zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin macht die Unterlassung aus ihrer Sicht wettbewerbswidriger Verstöße nach UWG durch die Verfügungsbeklagte geltend.

Die Verfügungsklägerin betreibt ein unabhängiges Anwaltsportal im Internet unter www.S.com. Über dieses Portal können Interessierte schnell und einfach vor Ort einen geeigneten Rechtsanwalt für das entsprechende Rechtsgebiet finden und erfahren dabei neben den Kontaktdaten vorab wichtige Informationen über die Tätigkeiten der jeweiligen Kanzlei bzw. des Rechtsanwalts. Rechtsanwälte und Kanzleien können sich in den Suchdienst der Verfügungsklägerin eintragen. Das Angebot richtet sich an Verbraucher.

Die Verfügungsbeklagte betreibt ebenfalls im Internet unter www.G.de ein Anwaltsportal und bietet dort ebenfalls einen Suchdienst an. Zusätzlich zu dem Anwaltssuchservice bietet auch die Verfügungsbeklagte weitere Leistungen, wie Zugriff auf Urteile an. Auch sie richtet sich mit ihrem Angebot an Verbraucher.

Die Verfügungsbeklagte versendete ein Anschreiben mit Datum vom 22.02.2013 an Rechtsanwälte, in denen sie in der Betreffzeile warb: "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte". Dieses Schreiben gelangte in der Folgezeit in den Kenntnisbereich der Verfügungsklägerin.

In diesem Anschreiben, wie auch in dem dem Anschreiben beigefügten Werbeflyer stellt die Verfügungsbeklagte die von der Verfügungsklägerin angegriffenen und aus den durch die Verfügungsklägerin gestellten Anträgen ersichtlichen Behauptungen auf.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte zu Unrecht in den verschiedenen Aussagen eine Konkurrenzlosigkeit des Angebots für sich in Anspruch nehme. Ferner werbe die Verfügungsbeklagte auch zu Unrecht mit einer höheren Konversationsrate sowie damit, dass die Anzeige viel häufiger aufgerufen werde. Ein entsprechendes Angebot würde jedoch auch durch andere Anwaltssuchportale gemacht. Die Äußerungen seien unter anderem deshalb in mehrfacher Hinsicht irreführend.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

I. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

1. wie in dem Schreiben mit dem Betreff "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte" geschehen, damit zu werben "Mit diesem konkurrenzlosen Marketing-Konzept lenken wir sämtliche Suchanfragen nach Ihrer Fachanwaltschaft in Ihrem Ort/Stadtbezirk ausschließlich auf Ihr Kanzlei-Profil",

und/oder

2. wie in dem Schreiben mit dem Betreff "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte" geschehen, damit zu werben "Die Exklusiv-Anzeige Ihrer Fachanwaltschaft in Ihrem Ort/Stadtbezirk ist tatsächlih ein konkurrenzloser Marketing-Vorteil für Sie.",

und/oder

3. wie in dem Schreiben mit dem Betreff "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte" geschehen, damit zu werben "Nur wir vergeben jede Anzeige pro Fachgebiet und Standort exklusiv.",

und/oder

4. wie in dem Schreiben mit dem Betreff "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte" geschehen, damit zu werben "Weil wir Suchanfragen für ihr Fachgebiet an Ihrem Standort ausschließlich auf Ihr Profil lenken, wird Ihre Anzeige überdurchschnittlich häufig aufgerufen.",

und/oder

5. wie auf dem Internetportal www.G.de auf der Internetseite unter http://www.G2.htm geschehen, damit zu werben "Sie erreicht auch eine konkurrenzlos hohe Konversationsrate (Kontaktaufnahme pro Anzeigenaufruf).",

und/oder

6. wie in dem Schreiben mit dem Betreff "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte" geschehen, damit zu werben "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte".

und/oder

7. wie in dem Schreiben mit dem Betreff "Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltsuchdienst mit Exklusiv-Anzeigen nur für Fachanwälte" geschehen, damit zu werben "Wenn Sie bis zum 31. März 2013 eine Anzeige auf Fachanwaltsuche buchen, schenken wir Ihnen das Teilnahmeentgelt bis zum Ende des Jahres 2013".

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte macht im Hinblick auf die durch die Verfügungsklägerin angesprochenen Konkurrenzunternehmen geltend, dass diese, anders als die Verfügungsbeklagte, keine volle Exklusivität des Eintrags eines Fachanwalts für ein Rechtsgebiet gewährleisten würden. So bestehe bei der ebenfalls durch den verlangten T betriebenen "Schwesterseite" www.B.de nicht zwingend eine volle Exklusivität des Eintrags für ein Rechtsgebiet, da hier allein dann volle Exklusivität gewährleistet werde, wenn ein Fachanwalt für ein Rechtsgebiet an einem Ort sowohl die Einträge für "Rechtsanwalt" als auch für "Fachanwalt" buchen würde. Dies könne er dort tun, müsse dies aber nicht. Daher sei durch die Portalbetreiberin auch eine volle Exklusivität nicht gewährleistet. Dies sei der entscheidende Unterschied zum Portal der Verfügungsbeklagten. Denn hier werde an dem gebuchten Standort in jedem Fall nur ein einziger Anwalt angezeigt. Die Verfügungsbeklagte wende sich im Übrigen allein an Fachanwälte.

Da im Übrigen der Markt an Anwaltssuchportalen in Deutschland überschaubar sei, muss auch davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsklägerin mindestens seit Einführung des Portals der Verfügungsbeklagten im Jahre 2010 Kenntnis von dieser hätte.

Das Portal www.G3.de sei ein Portal, das sich zwar ausschließlich an Fachanwälte richte, aber mit einer Listung von maximal zwei Fachanwälten pro Standort aufwarte. Im Übrigen sei es offensichtlich nur ein "Geisterverzeichnis", da die Suche in verschiedenen Metropolen nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu keinem Ergebnis führe, sondern allein der Betreiber der Seite, Herr Rechtsanwalt D aus E, benannt werde.

Das weitere Konkurrenzportal www.G4.de zeige ferner bei der Suche nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht an manchen Standorten nicht nur einen Fachanwaltseintrag, sondern gleich drei Einträge (Postleitzahlgebiet 10); ähnlich sei es bei der Suche nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht am Standort Bonn.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze wie auf die Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der durch die Verfügungsklägerin begehrte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Zwar fehlt es entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht am Verfügungsgrund im Hinblick auf den Verfügungsantrag Nr. 5. Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn T2 vom 16.04.2013 glaubhaft gemacht, dass erst in jüngster Zeit Kenntnis bezüglich dieser Werbeaussage bestand. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine Marktbeobachtungspflicht von Mitbewerbern im Grundsatz nicht besteht; für Ausnahmefälle ist hier nichts ersichtlich.

Der Verfügungsklägerin steht aber für die begehrten Unterlassungsanträge kein Verfügungsanspruch zur Seite.

Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der Werbeaussagen, dass solche zum einen im grundsätzlichen Kontext der Werbung und nicht isoliert betrachtet werden dürfen (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5 Rn. 2.90); zum anderen werden Werbeangaben von Fachkreisen in der Regel sorgfältiger betrachtet als von einem allgemeinen Publikum (Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 2.80). Dabei ist zu beachten, dass sich die Werbeaussagen im vorliegenden Falle an die Fachanwälte und nicht etwa an die Nutzer, die über das Portal einen solchen Fachanwalt suchen, richten.

Vor diesem Hintergrund sind die Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten nicht zu beanstanden.

Sofern im Rahmen der einzelnen Klageanträge das durch die Verfügungsbeklagte genutzte Alleinstellungsmerkmal aufgegriffen wird, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte dies zu Unrecht für sich in Anspruch nimmt.

Sofern nämlich die Verfügungsbeklagte den Begriff "konkurrenzlos" verwendet, ist dies nicht irreführend, da die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass sie diese und die übrigen auf ein Alleinstellungsmerkmal hindeutenden Aussagen (z.B.auch "Nur wir vergeben...") zu Recht benutzt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung ist der Begriff "Konkurrenzlos" allein so zu verstehen, dass es keinen anderen Dienst außer dem der Verfügungsbeklagten gibt, der genau dasselbe Konzept wie diese verfolgt und am Markt anbietet.

a)

Die Verfügungsbeklagte hat dezidiert dargelegt und im Einzelnen glaubhaft gemacht (zu den Einzelheiten Seite 8 und 9 des Schriftsatzes vom 15.04.2013), dass sie das einzige Portal ist, das tatsächlich auf einen einzigen Fachanwalt im Rahmen eines Ortes bzw. bei größeren Städten eines Stadtbezirks verweist, sofern der Bezirk/der Ort an einen Fachanwalt vergeben ist. Dies ist bei dem "Schwesterportal" www.B.de, wie die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, nicht der Fall, da dieses Portal sich eben nicht ausschließlich an Fachanwälte richtet und auch nicht ausschließlich eine Exklusivität verbürgt; anderes behauptet insoweit auch die Verfügungsklägerin nicht. Insofern ist der Verfügungsbeklagten bereits darin Recht zu geben, dass die Portale auch nicht unter dem Oberbegriff "Anwaltsuchdienst" miteinander zu vergleichen sind, sondern tatsächlich differenziert werden muss, ob ein Dienst allein eine Fachanwaltsuche anbietet, oder generell auch nach sonstigen Rechtsanwälten gesucht werden kann.

b)

Die Portale www.G3.de sowie www.G4.de führen, wie die Verfügungsbeklagte durch Vorlage von Screenshots glaubhaft gemacht hat, nicht ausschließlich zu einem, sondern zu mehreren Profilen. Ob dabei das Portal www.G3.de überhaupt als ernsthafter Wettbewerber gewertet werden kann, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, da dieses Portal ausdrücklich "bis zu zwei Einträge pro Suche" anbietet.

2.

Auch in Formulierungen wie "tatsächlich ein konkurrenzloser Marketing-Vorteil" liegt schon deshalb keine Irreführung, weil nach dem zuvor Ausgeführten der Marketingvorteil für den dieses Portal nutzenden Fachanwalt aufgrund gleichartiger Angebote von Mitbewerbern tatsächlich konkurrenzlos ist.

3.

Sofern in dem durch die Verfügungsklägerin angegriffenen Schreiben Anlage AS 1 die Bezeichnung "doppelte Exklusivität" herausgehoben ist, bezieht sich diese mit dem Vortrag der Verfügungsbeklagten erkennbar darauf, dass die zu Beginn des Schreibens hervorgehobenen zwei "herausragenden Merkmale" des Suchdienstes in zwei Aspekten bestehen, nämlich der Möglichkeit, ausschließlich Fachanwälte zu finden und der Möglichkeit der Einräumung eines exklusiven Anzeigenplatzes pro Standort und Rechtsgebiet. Dass dies anders verstanden werden könnte, legt die Verfügungsbeklagte selbst nicht nachhaltig dar; dass diese Möglichkeiten so nicht eröffnet werden, ebenfalls nicht.

4.

Aus Sicht der Kammer ist auch die Bezeichnung "Standort" nicht irreführend. Hier kann der Verfügungsklägerin schon nicht darin gefolgt werden, dass das Verständnis des gemein Nutzers für einen Standort die jeweilige Stadt, aber nicht etwa künstlich unterteilte Stadtteile darstellen würde; für Fachanwälte, also die eigentlichen Adressaten der Werbung, ist dies ohnehin klar. Denn dass diese Aussage in großen Städten wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt nicht auf die ganze Stadt bezogen sein kann, versteht sich zum einen bereits von selbst. Zum anderen ist in der Werbung explizit von "Ihrem Ort/Stadtbezirk" die Rede, so dass der Adressat, nämlich der Fachanwalt, bereits mit dieser Einschränkung vertraut gemacht wird.

5.

Sofern sich die Verfügungsklägerin gegen die Werbeaussage "überdurchschnittlich häufig aufgerufen" bzw. die Behauptung einer überdurchschnittlichen Konversionsrate wendet, war zu berücksichtigen, dass es auf der Hand liegt, bei Vergabe eines einzigen Profils pro Ort/Stadtbezirk eine höhere Aufrufrate und in der Weiterführung dadurch auch eine höhere Konversionsrate (Kontaktaufnahme per Anzeigenaufruf) zu erhalten. Wie die Verfügungsbeklagte in ihrer Schutzschrift ausgeführt hat, liegt dies in der Natur der Sache.

Die Auffassung der Verfügungsklägerin, die Suche könne dann nicht zu einer konkurrenzlos hohen Konversionsrate führen, wenn der suchende Nutzer des Portals mangels Eintrag am Wunschstandort keinen Fachanwalt findet und ihm dafür Fachanwälte aus Nachbarstandorten im Umkreis von 20 km Entfernung angezeigt würden, geht schon deshalb fehl, weil in diesem Beispiel der gesuchte Standort eben nicht durch einen einzigen Fachanwalt besetzt ist - dies verspricht die Verfügungsbeklagte für diesen Fall ersichtlich auch nicht. Anders ist dies aber eben dann, wenn der Standort besetzt ist.

Dagegen spricht auch gerade nicht, dass die Antragsgegnerin, bei Nichtbesetzung eines Standortes, diese Stelle mit Anwälten aus anderen Städten befüllt, bis der Standort vergeben ist. Denn wenn der Standort vergeben ist, werden sämtliche Suchenden, von der Verfügungsklägerin unwidersprochen, auf ein einziges Fachanwaltsprofil geleitet. Warum dies dann nicht zu einer überdurchschnittlichen Konversionsrate führen soll, erschließt sich nicht und die Verfügungsklägerin legt dies auch nicht dar.

6.

Auch die Formulierung "der erste deutsche Anwaltsuchdienst" ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, da im Gesamtzusammenhang erläutert wird, dass es sich hierbei um den zeitlich ersten Anwaltssuchdienst handele, der die geschilderten Exklusivanzeigen nur für Fachanwälte ermögliche. Dass er gleichzeitig "der beste" sein soll, ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Aussage eingebettet ist, gerade nicht und ist aus Sicht der Kammer auch bei singulärer Betrachtung eher fernliegend.

7.

Schließlich stellt auch die mit dem Klageantrag zu 7. angegriffene Werbeaussage keinen Wettbewerbsverstoß dar. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit glaubhaft gemacht, dass die Interessenten an dem Dienst der Antragsgegnerin auf dem Bestellformular in aller Deutlichkeit über die verschiedenen vertraglichen Parameter, das heißt Laufzeit und Preis, informiert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Werbung nicht an Verbraucher, sondern eben an Fachanwälte richtet, welche gewohnt sind, vertragliche Regelungen zu prüfen und die im Übrigen nicht die Erwartung hegen werden, einen entsprechenden Onlinedienst komplett kostenlos zu erhalten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass spätestens auf dem Fax-Vordruck (Blatt 87 Rückseite der Gerichtsakte) die Modalitäten im Einzelnen ausgeführt sind und der das Angebot wahrnehmende Rechtsanwalt somit bei Nutzung dieses Formulars gar nicht umhin kam, diese Regelung zur Kenntnis zu nehmen.

Damit ist der Antrag auf einstweilige Verfügung der Verfügungsklägerin aber unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 6 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 17.04.2013
Az: 19 O 122/13


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