Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 41/02

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2002, Az.: 32 W (pat) 41/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 17. Juli 2002 (Aktenzeichen 32 W (pat) 41/02) entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2001 aufgehoben wird. In dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Anmeldung der Wortmarke "Tennengericht" für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Unterhaltung und Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen, zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass "Tennengericht" humoristische Gerichtsverhandlungen in einer Scheune beschreibe und sich diese Bezeichnung für Karnevalistische Unterhaltungsveranstaltungen im Fasching eingebürgert habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass "Tennengericht" auch auf ein Hochzeitsessen hinweisen könne und karnevalistische Ereignisse in großen Sälen stattfänden, nicht in landwirtschaftlich genutzten Tennen. Der Anmelder ist der Ansicht, dass die Bezeichnung "Tennengericht" nicht allgemein für solche Veranstaltungen verwendet werde.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde für zulässig befunden und ist der Ansicht, dass das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und das Eintragungshindernis einer beschreibenden Angabe nicht vorliegen. Eine Wortmarke hat Unterscheidungskraft, wenn sie als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen gegenüber anderen dienen kann. Das Gericht stellt fest, dass "Tennengericht" weder einen beschreibenden Begriffsinhalt hat noch ein gebräuchliches Wort ist, das Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel verstehen. Es ist ein großer Maßstab anzulegen, sodass auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Verwendung von "Tennengericht" als beschreibender Hinweis für Veranstaltungen einer bestimmten Art, die an verschiedenen Orten stattfinden, nicht nachweisbar ist. Es handelt sich vielmehr um die Bezeichnung einer speziellen Veranstaltung einer bestimmten Organisation in Münster. Somit hat diese Bezeichnung eine gewisse Hinweiskraft. Es ist nicht nachweisbar, dass "Tennengericht" eine bestimmte Art von Gericht beschreibt. Daher beschreibt das Wort "Tennengericht" die beanspruchten Dienstleistungen nicht und ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass "Tennengericht" in Zukunft zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen verwendet werden könnte.

Zusammenfassend hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben wird und die Marke "Tennengericht" eingetragen werden kann.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.07.2002, Az: 32 W (pat) 41/02


Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2001 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Tennengerichtfür eine Reihe von Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 12. November 2001 für Unterhaltung, auch durch Hörfunk-, Fernseh- und Computerprogramme; Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen, Karnevalssitzungen und Volksfestenzurückgewiesen, weil "Tennengericht" humoristische Gerichtsverhandlungen in einer Scheune beschreibe. Für derartige Unterhaltungsveranstaltungen im Fasching (= Karneval) habe sich die Bezeichnung "Tennengericht" eingebürgert. Dem Beschluss waren zwei Fundstellen über das "Tennengericht" in Münster beigefügt.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, "Tennengericht" sei mehrdeutig; es könne auch auf ein Hochzeitsessen hinweisen. Karnevalistische Ereignisse fänden nicht in landwirtschaftlich genutzten Tennen statt, sondern in großen Sälen. Bekannt sei "Tennengericht" als Veranstaltung der Paohlbürger, deren Vizepräsident er sei. Ihr Vereinsmagazin könne kein Nachweis für eine allgemeine Verwendung sein.

Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen gegenüber solchen anderer zu dienen.

Weist eine Wortmarke keinen beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das die Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Dabei ist immer ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Verwendung von "Tennengericht" als beschreibender Hinweis für Veranstaltungen einer besonderen Art, die an verschiedenen Orten stattfinden, ist nicht nachweisbar. Bei "Tennengericht" handelt es sich vielmehr nur um die Bezeichnung einer ganz bestimmten Veranstaltung einer bestimmten Münsteraner Organisation (vgl. "Bremer Eisprobe" oder "Schaffermahlzeit"). Damit hat es Hinweiskraft. Dass sich dieses "Tennengericht" aus Münster für entsprechende Veranstaltungen als beschreibende Bezeichnung verbreitet hat, die Marke ist nicht feststellbar. Ein "Tennengericht" wird der angesprochene Verbraucher nicht mit einem "Strafgericht" oder "Schöffengericht" gleichsetzen. Es ist nicht nachweisbar, dass "Tennengericht" eine bestimmte Art eines (Straf-)Gerichts beschreibt.

Da "Tennengericht" die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibt, ist dieses Wort auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein "Tennengericht" in Zukunft dazu dienen könnte, die beanspruchten Dienstleistungen unmissverständlich zu beschreiben.

Winkler Klante Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2002
Az: 32 W (pat) 41/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/71bac5ce515b/BPatG_Beschluss_vom_17-Juli-2002_Az_32-W-pat-41-02




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