Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 240/99

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2000, Az.: 30 W (pat) 240/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 15. Mai 2000 (Aktenzeichen 30 W (pat) 240/99) entschieden, dass der Widerspruch aus der Marke 2 026 777 gegen die angegriffene Marke 395 46 114 berechtigt ist. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte den Widerspruch zuvor zurückgewiesen.

Die angegriffene Marke "Straton" ist für Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse, chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege sowie diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke eingetragen. Die Widersprechende ist Inhaberin der älteren Marke "Striaton" für pharmazeutische Erzeugnisse.

Das Gericht befand, dass die Marken sich in ihrer Kennzeichnungskraft nur geringfügig unterscheiden. Obwohl die Widerspruchsmarke auf "corpus striatum" Bezug nimmt, was als Medikamentenbezeichnung von Fachleuten wahrgenommen werden könnte, ist ihre Kennzeichnungskraft nicht generell geschwächt.

Die Waren, für die beide Marken eingetragen sind, sind teilweise identisch und haben darüber hinaus überschneidende Anwendungen. Dies erfordert einen strengen Abstand der jüngeren Marke zur älteren Marke. In klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht erfüllt die angegriffene Marke diese Anforderungen jedoch nicht.

Die Marken unterscheiden sich nur durch den zusätzlichen Vokal "i" in der Widerspruchsmarke. Dies kann zu einem unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus führen, allerdings nicht in allen Fällen. Bei einfachen Produkten des täglichen Bedarfs kann es aufgrund verschleifender Aussprache zu Verwechslungen kommen. Auch kann nicht garantiert werden, dass die Zeichen immer unterschiedlich betont werden. Da es keine festen Betonungsregeln für Phantasiewörter gibt, kann ein Teil des Publikums beide Zeichen am Wortende betonen. Es wurde kein ausreichend deutlicher Klangunterschied festgestellt, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Auch im Schriftbild reicht das zusätzliche "i" nicht aus, um die jüngere Marke zu unterscheiden. Hinsichtlich der Kosten gelten die Bestimmungen des Markengesetzes.

Zusammenfassend hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Beschwerde der Widersprechenden berechtigt ist und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.05.2000, Az: 30 W (pat) 240/99


Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 1999 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 2 026 777 zurückgewiesen worden ist.

Wegen der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 2 026 777 wird die Löschung der Marke 395 46 114 angeordnet.

Gründe

I.

Eingetragen für die Waren

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke"

ist die Marke 395 46 114 Straton.

Widerspruch hat erhoben die Inhaberin der 1992 für die Waren

"Pharmazeutische Erzeugnisse"

beschleunigt eingetragenen Marke 2 026 777 Striaton.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin ua den Widerspruch aus der Marke 2 026 777 zurückgewiesen und die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken wegen der Unterschiede in der Silbenzahl, der Vokalfolge sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus verneint.

Die angegriffene Marke wurde auf die derzeitige Markeninhaberin umgeschrieben, die in das Verfahren eingetreten ist. Die Widersprechende ist dem nicht entgegengetreten.

Die beschwerdeführende Widersprechende sieht im Hinblick auf die mögliche Identität der beiderseitigen Waren und die Ähnlichkeit beider Marken die Gefahr von Verwechslungen, da sich beide Marken nur durch das bei der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhandene "i" unterschieden.

Sie beantragt (sinngemäß), den patentamtlichen Beschluß aufzuheben, soweit damit der Widerspruch aus der älteren Marke Striaton zurückgewiesen wurde und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin begehrt ersichtlich, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet. Es besteht die Gefahr von Verwechslungen beider Marken im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung s zB EuGH MarkenR 1999, 22 - Canon; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzustufen. Zwar mag ihre Anlehnung an "corpus striatum", ein Ganglienteil im Großhirn, bei der Kennzeichnung einschlägiger Medikamente, von den damit befaßten Fachleuten bemerkt werden. Eine generelle Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

Die sich gegenüberstehenden Waren beider Marken sind teilweise identisch und im übrigen aufgrund sich häufig überschneidender Anwendungen eng benachbart, so daß grundsätzlich an den Abstand, den die jüngere Marke gegenüber der prioritätsälteren Widerspruchsmarke einzuhalten hat, strenge Anforderungen zu stellen sind. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke in klanglicher und auch schriftbildlicher Hinsicht nicht gerecht.

Die Marken unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Vokal I der Widerspruchsmarke. Dies mag bei einer deutlich akzentuierten Sprechweise zu einem merklich unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus führen. Hiervon kann jedoch nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Die beiderseits in Betracht zu ziehenden Waren umfassen auch einfache Produkte des tagtäglichen Bedarfs, die sich an alle Verkehrskreise wenden und bei deren Erwerb mit keiner größeren Aufmerksamkeit gerechnet werden kann. Bei einer nicht besonders deutlichen Markenwiedergabe kann es dabei zu einer verschleifenden Aussprache der Lautfolge ia kommen, so daß die Widerspruchsmarke eher wie Strjaton klingt. Auch ist nicht gewährleistet, daß die Zeichen stets unterschiedlich betont werden. Bei Phantasiewörtern lassen sich keine generellen Betonungsregeln feststellen, so daß ein durchaus ins Gewicht fallender Teil des Publikums zB beide Zeichen am Wortende betonen kann. Ein hinreichend deutlicher, bei der Fülle der kollisionsfördernden Umstände zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr erforderlicher besonders nachhaltiger Klangunterschied läßt sich somit nicht feststellen.

Auch im Schriftbild reicht das zusätzliche i nicht aus, um die jüngere Marke aus dem Schutzbereich der älteren Marke herauszuführen. Zumindest bei handschriftlicher Wiedergabe mit der hier auch zu rechnen ist, fällt ein i vielfach kaum ausreichend deutlich auf, so daß es übersehen werden kann.

Hinsichtlich der Kosten gilt § 71 Absatz 1 Satz 2 MarkenG.

Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angelebr/Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2000
Az: 30 W (pat) 240/99


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