Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Mai 2000
Aktenzeichen: 2 ARs 92/00

(OLG Köln: Beschluss v. 03.05.2000, Az.: 2 ARs 92/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 3. Mai 2000 (Aktenzeichen 2 ARs 92/00) entschieden, dem Pflichtverteidiger eine pauschale Vergütung in Höhe der Regelgebühren zuzüglich 18.000,00 DM zu bewilligen.

Der Antrag des Verteidigers auf eine höhere Pauschalvergütung wurde in Teilen begründet. Es handelte sich um eine umfangreiche Strafsache, die sich über einen Zeitraum von fast einem halben Jahr erstreckte. Der Verteidiger war an insgesamt 38 Verhandlungstagen beteiligt, wobei er an 26 Tagen mehr als 7 Stunden in Anspruch genommen wurde. Dies allein rechtfertigt gemäß der Rechtsprechung des Senats die Bewilligung einer Pauschvergütung. Zusätzlich ist der immense Umfang der Akten zu berücksichtigen. Die Anklage erstreckte sich über 302 Fälle von Anlagebetrug, gegen sieben Personen. Die Geschäftsunterlagen wurden asserviert und waren in der Anklageschrift aufgeführt.

Die Angelegenheit war zudem als besonders schwierig anzusehen. Der Verteidiger musste über besondere Kenntnisse im Bereich des Börsenrechts und der Finanzwirtschaft verfügen und sich mit Buchführung auskennen. Zusätzlich waren Englischkenntnisse für die Durchsicht der Brokerbestätigungen erforderlich.

Aufgrund all dieser Faktoren wurde eine Pauschalvergütung bewilligt, die die Regelgebühren um 18.000,00 DM übersteigt und sogar über den Höchstgebühren für Wahlverteidiger (29.640,00 DM) liegt. Dem Antrag auf eine Pauschalvergütung in Höhe von 50.000,00 DM (einschließlich der gesetzlichen Gebühren) konnte jedoch nicht entsprochen werden. Die Antragsschrift berücksichtigt nicht, dass die gesetzlichen Gebühren nur 14.540,00 DM betragen, während der darüber hinausgehende Betrag Auslagen wie Fahrtkosten oder Kopiekosten betrifft.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 03.05.2000, Az: 2 ARs 92/00


Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 18.000,00 DM (in Worten: achtzehntausend deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

Der Antrag vom 14. Februar 2000 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 99 Abs. 1 BRAGO) ist - wenn auch nicht in dem geltend gemachten Umfang - begründet.

Es handelte sich um eine besonders umfangreiche Strafsache. Der Verteidiger hat in der Zeit vom 22. Februar bis zum 9. August 1999 an insgesamt 38 Tagen an der sich nahezu über ein halbes Jahr hinweg erstreckenden Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer stattgefunden. An 26 Verhandlungstagen ist er unter Einschluß der Fahrtzeiten zeitlich länger als 7 Stunden in Anspruch genommen worden, was nach der Rechtsprechung des Senats schon allein zur Bewilligung einer Pauschvergütung führt. Zusätzlich ist der ganz besondere Umfang der Akten zu berücksichtigen. Schon die Anklage befand sich erst in Band 28. Sie richtete sich gegen 7 Personen, denen insgesamt 302 Fälle des Anlagebetruges zur Last gelegt wurden. Hinzu kommen die asservierten Geschäftsunterlagen, derentwegen auf die Antragsschrift Bezug genommen wird und die auch in der Anklageschrift aufgelistet werden.

Die Sache ist darüber hinaus auch als besonders schwierig anzusehen. Besondere Kenntnisse aus dem Bereich des Börsenrechts und der Finanzwirtschaft waren erforderlich; der Verteidiger mußte sich im Wesen der Buchführung auskennen und zudem englische Sprachkenntnisse bei der Durchsicht der Brokerbestätigungen aufwenden.

All dies rechtfertigt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um 18.000,00 DM übersteigt und damit sogar noch über die Wahlverteidigerhöchstgebühren (die sich auf 29.640,00 DM belaufen würden) hinausgeht. Der beantragten Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 50.000,00 DM (einschließlich der gesetzlichen Gebühren) kann hingegen nicht entsprochen werden. Die Antragsschrift, mit der eine Pauschgebühr von nicht ganz dem Doppelten der zuerkannten Pflichtverteidigergebühren begehrt wird, übersieht, daß sich die gesetzlichen Gebühren nicht auf die zur Auszahlung gelangten 26.275,93 DM erstrecken, sondern nur 14.540,00 DM betragen. Der darüber hinausgehende Betrag betrifft Auslagen (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Kopiekosten, Postgebühren).






OLG Köln:
Beschluss v. 03.05.2000
Az: 2 ARs 92/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/703fda0bf3b0/OLG-Koeln_Beschluss_vom_3-Mai-2000_Az_2-ARs--92-00




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