Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. November 2009
Aktenzeichen: I-20 U 6/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.11.2009, Az.: I-20 U 6/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagte nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat. Das Gericht hat das vorherige Urteil des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

In der Begründung des Urteils bezieht sich das Gericht auf den festgestellten Sachverhalt des Landgerichts. Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit einer bestimmten Werbeaussage zu werben. Das Landgericht führte aus, dass die Werbung nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter sei. Die angegriffene Werbung informiere den Kunden nicht ausreichend über den Preis, den er für die Inanspruchnahme der Vergünstigung zahlen muss. Damit sei ein fundierter Preisvergleich mit anderen Anbietern nicht möglich.

Die Beklagte hat gegen diese Beurteilung Berufung eingelegt. Sie argumentiert, dass die Bedingungen der Inanspruchnahme in der Werbung klar und eindeutig angegeben seien. Die Werbung richte sich zudem nur an Kunden, die bereits mit der Beklagten in Kontakt waren und daher über die preisliche Gestaltung informiert waren.

Das Gericht stimmt der Beklagten zu und kommt zu dem Schluss, dass die angegriffene Werbung nicht gegen das UWG verstößt. Die Bedingungen der Inanspruchnahme seien klar und eindeutig angegeben. Der Kunde könne den Gutschein problemlos einlösen, wenn er die angegebenen Voraussetzungen erfüllt. Das Gericht stellt außerdem fest, dass es für einen Preisvergleich bei Treppenliften ohnehin nur auf individuelle Preise ankommt, die nicht in der Werbung angegeben werden können. Daher sei es nicht erforderlich, dass der Kläger einen prozentualen Vorteil durch den Gutschein erkennen kann.

Aufgrund dieser Gründe hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Klägerin stehen keine Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweicht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.11.2009, Az: I-20 U 6/09


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Oktober 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage:

"Wertgutschein: gegen Vorlage dieses Wertgutscheins erhält (Namensangabe) beim Kauf eines neuen X.-Treppenliftes einen Preisvorteil in Höhe von € 500,00"

zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht, wie auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils wiedergeben. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunft über entsprechende Werbemaßnahmen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die angegriffene Werbung sei nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter. Zwar enthalte der vorgelegte Wertgutschein Angaben zur Höhe des Preisnachlasses und dazu, dass dieser nur beim Kauf bestimmter genau bezeichneter Anlagen bei einer Montage bis zum 31.12.2007 in Anspruch genommen werden könne. Der angesprochene Kunde könne aber nicht erkennen, welchen Preis er bei Einlösung des Wertgutscheins konkret bezahlen müsse. Er könne deshalb nicht erkennen, wie sich der Gutschein in Höhe von 500,00 Euro auswirken würde. Ein fundierter Preisvergleich mit den Angeboten anderer Mitbewerber sei somit nicht möglich.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte wendet sich gegen die Wertung des Landgerichts, die Verwendung des Gutscheins verstoße gegen § 4 Nr. 4 UWG. Sie ist der Ansicht, die Bedingungen und Modalitäten der Inanspruchnahme seien in der Werbung klar und eindeutig angegeben. Auch der Einlösewert sei eindeutig bezeichnet. Zu einem Preisvergleich sei die Werbung von vorneherein deshalb nicht geeignet, weil es hierzu des Vergleichs mit Alternativangeboten von Wettbewerbern bedurft hätte. Der Gesamtpreis einer Treppenliftanlage, der unstreitig von verschiedenen individuellen Faktoren wie Länge und Verlauf der Treppe sowie der gewünschten Ausstattung abhängt, gehöre nicht zu den Bedingungen der Inanspruchnahme, auf die § 4 Nr. 4 UWG abstelle. Im Übrigen behauptet sie, mit den eine namentliche Ansprache beinhaltenden Gutscheinen seien nur solche Kunden umworben worden, die mit der Beklagten im Jahre 2007 bereits in Kontakt getreten seien und die daher jedenfalls über die preisliche Gestaltung auch informiert gewesen seien.

Die Beklagte beantragt,

das am 31.10.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Ergänzend beruft sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.01.2009, I-4 U 154/08 (veröffentlicht in NJOZ 2009, 3618 ff.). Die Umstände der Kundenansprache bestreitet sie mit Nichtwissen und hält den weiteren Vortrag im Übrigen für verspätet.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag findet das UWG in seiner seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung Anwendung. Eine Wiederholungsgefahr wird jedoch nur durch solche Verletzungshandlungen begründet, die auch nach dem UWG in der zum jeweiligen Begehungszeitpunkt geltenden Fassung unzulässig waren. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche (Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht) findet das UWG in seiner bis zum 30.12.2008 geltenden Fassung Anwendung. Da die hier allein verfolgte Regelung des § 4 Nr. 4 UWG inhaltlich unverändert geblieben ist und auch bereits vor Inkrafttreten der geänderten Fassung eine richtlinienkonforme Auslegung geboten war, bedarf es letztlich keiner unterschiedlichen Prüfung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Nr. 4 UWG. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Sonderfall der irreführenden Unterlassung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG. Zweck der Regelung ist es, die Verbraucher vor einer Irreführung durch unzureichende Informationen über die Bedingungen der Inanspruchnahme derartiger Verkaufsförderungsmaßnahmen zu schützen, insbesondere soll das Bestehen hoher Hürden für die Inanspruchnahme eines Vorteils nicht verschwiegen werden (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 4 Rn. 4.2).

Entgegen der Ansicht der Klägerin informiert die angegriffene Werbung mit einem Gutschein klar, eindeutig und unmissverständlich über die Bedingungen der Inanspruchnahme. Unter "Bedingungen der Inanspruchnahme" sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann, d.h. über die Berechtigung und die Modalitäten der Inanspruchnahme ist zu informieren (Köhler a.a.O. Rn. 4.9). Der Begriff der Bedingungen erstreckt sich nicht auf den Wert oder die Eigenschaften einer Zugabe oder den Preis oder die Eigenschaften der zu erwerbenden Ware (so für Koppelungsangebote OLG Köln MMR 2006, 472, 472 - UEFA-Champions-League; Köhler a.a.O. Rn. 4.15). Daraus folgt, dass der Werbende bei einem Gutschein angeben muss, welchen Einlösewert dieser hat, auf welche Waren oder Dienstleistungen er sich bezieht, ob und welcher Höhe er einen Mindesteinkaufswert voraussetzt und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss (Köhler a.a.O. Rn. 4.14). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Werbung gerecht. Es ist klar angegeben, dass der Gutschein einen Wert von 500,00 € hat, den Erwerb bestimmter Modelle voraussetzt, die Montage bis zum 31.12.2007 erfolgen muss und je Treppenlift nur ein Gutschein eingelöst werden kann. Ferner ist angegeben, dass der Gutschein auf den Bruttopreis angerechnet wird.

Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 29.1.2009 (I-4 U 154/08 - veröffentlicht in NJOZ 2009, 3618) ausgeführt hat, zwar möge die Regelung in § 4 Nr. 4 UWG nach Wortlaut und Zweck in erster Linie die Informationen über die Umstände, unter denen der angesprochene Verbraucher den Preisnachlass in Anspruch nehmen könne, betreffen und damit grundsätzlich nicht die Angaben über den Kaufgegenstand selbst, etwas anderes müsse aber dann gelten, wenn die Höhe des Preisnachlasses ohne Angabe jedenfalls eines Richtwertes des zu erwartenden Grundkaufpreises als solche unklar bleibe. Gerade der Grundpreis könne aber für etwaige Preisvergleiche und damit die Kaufentscheidung eines Verbrauchers von ausschlaggebender Bedeutung sein. Zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses sei deshalb die Angabe der Preise jedenfalls der Größenordnung nach erforderlich (OLG Hamm a.a.O. S.3620), vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen. Zweck des § 4 Nr. 4 UWG ist nicht, dem Verbraucher über die allgemeinen Preisinformationspflichten hinaus eine Preisvergleichsmöglichkeit zu bieten, sondern ihn vor vermeintlichen Vorteilen zu schützen, die er tatsächlich möglicherweise gar nicht in Anspruch nehmen kann. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass der Verbraucher einschätzen kann, welchen prozentualen Vorteil er bei einer angebotenen Gutschrift hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den streitgegenständlichen Treppenliften um Einzelanfertigungen handelt, bei denen der Verbraucher einen Preisvergleich ohnehin nur durch Einholung von Alternativangeboten anstellen kann.

Da die Preise von Treppenliften unstreitig einzelfallabhängig sind (Art des Liftes, Form und Länge der Treppe) liefe ein Verbot darauf hinaus, dass der Beklagten jegliche Form der Werbung mit Preisnachlässen verboten wäre, denn sie könnte angesichts der großen Preisspanne niemals klare und eindeutige Angaben dazu machen, wie sich der Preisnachlass genau auf den Endpreis auswirkt.

Die Werbung ist auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter (so aber OLG Hamm a.a.O. S. 3621). Dies folgt unmittelbar aus einem Vergleich mit § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG. Danach ist der Endpreis oder die Art seiner Berechnung dann anzugeben, wenn ein Angebot in einer Weise vorliegt, die dem Verbraucher ermöglicht, das Geschäft abzuschließen. Das setzt aber voraus, dass die Werbung bereits die "essentialia negotii" enthält, also insbesondere die beworbene Ware bereits im Einzelnen fest steht. Dem entspricht § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, nach dem der Endpreis einer Ware oder Dienstleistung anzugeben ist, wenn gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben wird. Dann nämlich ist die Information über den Endpreis wesentlich, weil der Verbraucher nur so in die Lage versetzt wird, Preisvergleiche anzustellen. Die im Streitfall angegriffene Werbung gibt aber überhaupt keine Preise an und ermöglicht daher von vornherein keinen Preisvergleich. Dies ist - wie ausgeführt - nach der Natur der angebotenen Sache - auch wohl gar nicht möglich.

Ob - wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen - sich die angegriffene Werbung unter Umständen als unsachliche Beeinflussung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG darstellt, kann der Senat mangels entsprechenden Sachvortrags der Parteien nicht feststellen. Dabei dürfte es sich zudem um einen anderen Streitgegenstand handeln, der in der Berufungsinstanz mithin nicht angefallen ist.

Da die Werbung der Beklagten nicht unlauter ist, stehen der Klägerin auch keine Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat in seiner Beurteilung von derjenigen des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 29.01.2009 - I-4 U 154/08 = NJOZ 2009, 3618 ff.) abweicht.

Streitwert: 75.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.11.2009
Az: I-20 U 6/09


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