Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2002
Aktenzeichen: 15 W (pat) 46/00

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2002, Az.: 15 W (pat) 46/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 18. Februar 2002 die Beschwerden der Einsprechenden I und II gegen den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 zurückgewiesen.

Die Patentanmeldung P 44 15 586.7-43, die am 3. Mai 1994 eingereicht wurde, wurde für ein Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums aus Schaumflocken, den Verbundschaum selbst und dessen Verwendungen erteilt. Das Patent wurde nach Prüfung zweier Einsprüche in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Beschwerdeführer haben den Wortlaut der erteilten Patentansprüche sowie den genauen Wortlaut des Streitpatents vorgelegt.

Die Patentabteilung hat die Aufrechterhaltung des Patents damit begründet, dass der Streitpatentgegenstand durch den Einsatz eines Polyurethan-Dispersions-Bindemittels mit einer Polyaminkomponente im Präpolymeren neu ist und sich auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgebrachten Druckschriften ergeben hat. Der Einwand der Einsprechenden II bezüglich der mangelnden Präzisierung des Verdünnungsverhältnisses von Wasser zu Polyurethan-Bindemittel wurde abgelehnt, da sich dieses Verhältnis unmittelbar und ohne weiteres aus der Beschreibung erschließt.

Die Beschwerden der Einsprechenden I und II wurden für zulässig, jedoch nicht für begründet erklärt. Es wurden keine Gründe erkannt, die ein Abweichen von der Entscheidung der Patentabteilung rechtfertigen könnten. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da es keine Anregungen in den als nächsten Stand der Technik erachteten Druckschriften DE 40 25 102 C2 (1) und EP 31 425 A2 (2) gibt, Polyurethan-Präpolymere mit blockierten Isocyanatgruppen zusammen mit Polyaminen als Dispersionsbindemittel zur Vernetzung von Schaumstoffflocken zu verwenden.

Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerden aufrechterhalten, jedoch auf eine weitere Mitwirkung im Verfahren verzichtet. Das Gericht hat daraufhin beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.02.2002, Az: 15 W (pat) 46/00


Tenor

Die Beschwerden der Einsprechenden I und II gegen den Beschluß der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die am 3. Mai 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 15 586.7-43 hat das Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums aus Schaumflocken, Verbundschaum sowie Verwendungen dieses Verbundschaumes"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 8. Februar 1996.

Nach Prüfung zweier Einsprüche wurde das Patent durch Beschluß der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluß lagen die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Streitpatent zugrunde.

Sie haben folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken, wobei die Schaumflokken mit einem wässrigen Polyurethan-Dispersions-Bindemittel benetzt werden und anschließend ausgehärtet werden, dadurch gekennzeichnet, dass Schaumflocken (8) mit Kantenlängen zwischen 6 und 15 mm, vorzugsweise im Bereich von 8 mm, und unterschiedlicher Größe, unterschiedlicher Herkunft und/oder unterschiedlicher Materialzusammensetzung verwendet werden, dass die Benetzung mit geringen Mengen des Polyurethan-Dispersions-Bindemittels erfolgt, das als wässriges Bindemittelgemisch aus einem NCO-Prepolymer mit blockierten Isocyanatgruppen besteht, eine Polyaminkomponente mit primären und/oder sekundären (cyclo)aliphatisch gebundenen Aminogruppen enthält und nach dem Verdünnen mit Wasser im Verhältnis 1:1 in einer Mindestmenge von 5 Gew.-%, jedoch nicht mehr als 20 Gew.-%, jeweils bezogen auf die eingesetzte Menge an Schaumflocken (8) zugesetzt wird, dass das Gemisch anschließend zu einem Formteil (1) oder zu kontinuierlichen Bahnen zusammengefügt und unter Einwirkung von heißem Wasserdampf oder von Mikrowellenenergie gehärtet und anschließend unter Verwendung von Heißluft und/oder Unterdruck getrocknet wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zum Härten Wasserdampf mit Temperaturen zwischen 120 und 180oC, vorzugsweise 140 und 160oC, bei einem Druck von ca 4 bar verwendet wird.

3. Verbundschaum mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichte größer als 150 kg/m2 ist, der dynamische Elastizitäts-Modul im Bereich zwischen 50 000 und 140 000 N/m2 liegt und der Verlustfaktor größer als 0,2 ist.

4. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, zur Schallisolation (Formteil 1) in Fahrzeugen und im allgemeinen Maschinenbau.

5. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, als trittschalldämmender Bestandteil (9) in Trockenestrich-Elementen oder zur Auflage auf einen Estrich (10) für den Hochbau.

6. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, als akustisch wirksame Zwischenlage (Schicht 17) in dreischichtigen Verbundsystemen als Leichtbauwände, Trennwandelemente (14) oder dgl."

Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass der Streitpatentgegenstand schon durch den Einsatz eines Polyurethan-Dispersions-Bindemittels mit einer Polyaminkomponente im Präpolymeren neu sei und sich auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgebrachten Druckschriften ergebe.

Zum Einwand der Einsprechenden II betreffend eine mangelnde Präzisierung des Verdünnungsverhältnis von Wasser zu Polyurethan-Bindemittel führte die Patentabteilung aus, dieses Verhältnis erschließe sich als ein Gewichtsverhältnis unmittelbar und ohne weiteres aus der Beschreibung.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung 43 richten sich die Beschwerden der Einsprechenden I und II.

Die Beschwerdeführerin I (Einsprechende I) führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 2. Oktober 2000 aus, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.

Auf die Erinnerung des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 2001 zur Einreichung der angekündigten Beschwerdebegründung teilte sie mit Schriftsatz vom 11. Januar 2002 mit, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht werden soll, und beantragt dementsprechend, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende II), die mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 2. Oktober 2000 beantragt hatte, den Beschluß der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen, teilte bereits mit Schriftsatz vom 9. April 2001 die Rücknahme ihres Hilfsantrags auf mündliche Verhandlung mit und beantragte Entscheidung nach Aktenlage.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Weitere Stellungnahmen zur Sache wurden von den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Einsprechenden I und II sind zulässig (PatG § 73); sie sind aber nicht begründet.

Unter Berücksichtigung der - mangels gesondertem Vorbringen im Beschwerdeverfahren - allein zu berücksichtigenden Ausführungen der Einsprechenden im Verlauf des Einspruchsverfahrens ließ die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte erkennen, die ein Abgehen von der ausführlich begründeten Entscheidung der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent und Markenamts rechtfertigen könnten.

Insbesondere beruht der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Von den zutreffenderweise als nächstkommender Stand der Technik erachteten Druckschriften DE 40 25 102 C2 (1) und EP 31 425 A2 (2) ging keine Anregung aus, Polyurethan-Präpolymere mit blockierten Isocyanatgruppen zusammen mit Polyaminen als wässriges Dispersionsbindemittel zur stabilen Vernetzung von Schaumstoffflocken heranzuziehen.

Während in (1) lediglich Einkomponenten-Präpolymere zur Vernetzung der Schaumstoffteilchen eingesetzt werden (vgl aaO Anspr 1), werden den Schaumstoffteilchen gemäß (2) keine Bindemittel zugesetzt, die Polyurethan-Präpolymere zusammen mit Polyaminen enthalten, und daneben werden weitere Feststoffe in erheblichem Anteil zugesetzt (vgl aaO Anspr 1 und 2 iVm den Beispielen und S 6 Abs 3 ff).

Zwar sind dem Fachmann auch solche Polyurethan-Dispersions-Bindemittel bekannt, die sich aus Präpolymeren mit blockierten Isocyanatgruppen und Polyamin zusammensetzen, was die Einsprechenden auch druckschriftlich belegt haben (vgl EP 65 688 B1 (4) oder US 4 742 095 (5)). Hieraus jedoch die besondere Eignung solcher Präpolymeren zur Vernetzung von Schaumstoffflocken bei gleichzeitiger Anwendung der übrigen speziellen Verfahrensbedingungen des strittigen Verfahrens zu lesen, käme einer unzulässigen expost Betrachtung gleich.

Der Senat macht sich darüber hinaus die weitergehende Begründung des Beschlusses der Patentabteilung 43 über die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang zu eigen (vgl BGH GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter-).

Die Beschwerdeführer haben unter Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde bzw ihres Antrags auf Widerruf des Patents gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, mit der sie in der Beschwerdeinstanz zum Ausdruck bringen, dass sie an dem weiteren Verfahren nicht mehr - wie an sich erforderlich - mitwirken wollen, sondern dass dieses umgehend zum Abschluß gebracht werden soll.

Es war daher - wie geschehen - zu beschließen.

Kahr Niklas Harrer Egerer Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.02.2002
Az: 15 W (pat) 46/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6f2bf50ad74e/BPatG_Beschluss_vom_18-Februar-2002_Az_15-W-pat-46-00




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