Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. November 2005
Aktenzeichen: XII ZB 264/03

(BGH: Beschluss v. 02.11.2005, Az.: XII ZB 264/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 2. November 2005 (Aktenzeichen XII ZB 264/03) eine Entscheidung bezüglich eines Mietrechtsstreits getroffen. Das Landgericht Frankfurt hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts abgelehnt, woraufhin der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

In der Rechtsbeschwerde geht es um die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der in einem Termin nicht persönlich anwesend ist und sich durch einen Assessor vertreten lässt, die gesetzlichen Gebühren verdient und ob der von ihm vertretenen Partei ein Erstattungsanspruch zusteht. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage bereits in einem früheren Beschluss beantwortet und entschieden, dass einem Rechtsanwalt auch dann die volle Vergütung zusteht, wenn er durch einen Assessor vertreten wurde.

Daher hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Beklagten für zulässig und begründet erklärt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Verhandlungsgebühr zu Unrecht nicht bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Laut dem Bundesgerichtshof steht einem Rechtsanwalt bei Einschaltung eines Assessors die volle Vergütung zu.

Da die Entscheidung der Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung beruht und der Sachverhalt klar ist, kann der Bundesgerichtshof in dieser Sache selbst entscheiden. Demnach wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts abgeändert und der von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Betrag auf 149,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2003 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hebt somit den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 auf und ändert den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2003 ab.

Referenzen:

Vorinstanzen: AG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 -33 C 743/03-50

LG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.2003 -2/9 T 475/03




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 02.11.2005, Az: XII ZB 264/03


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 aufgehoben.

2.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2003 wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten dahin abgeändert, dass der von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Betrag auf 149,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2003 festgesetzt wird.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Mietrechtsstreit die von dem Beklagten in seiner Kostenberechnung angesetzte Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) als nicht erstattungsfähig angesehen hat, weil der Beklagte bei dem einzigen Verhandlungstermin nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten, sondern durch den bei diesem angestellten Assessor H. vertreten wurde.

2 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3 Die gemäss § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

4 Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Verhandlungsgebühr zu Unrecht bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt.

5 1. Die umstrittene Frage, ob ein Rechtsanwalt, der einen Termin nicht persönlich wahrnimmt, sondern sich durch einen Assessor vertreten lässt, die gesetzlichen Gebühren verdient und ob der von ihm vertretenen Partei insoweit ein Erstattungsanspruch zusteht, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden (Beschluß vom 27. April 2004 -VI ZB 64/03 -NJW-RR 2004, 1143). Danach steht einem Rechtsanwalt nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden, hier anzuwendenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren auch dann zu, wenn er durch einen Assessor vertreten wurde.

6 Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 BRAGO, da dieser den Assessor -im Gegensatz zu der nunmehr geltenden Regelung des § 5 RVG -bei der Vergütung von Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nicht nennt. Von der Sache her ist jedoch bei Einschaltung eines Volljuristen eine Gleichstellung geboten. Eine Partei, die zwar nicht von ihrem Anwalt persönlich, wohl aber von einem von diesem gestellten Volljuristen ordnungsgemäß vertreten wird, kann nicht erwarten, die entsprechenden Leistungen kostenlos zu erhalten. Deshalb wird für die alte Rechtslage bei Einschaltung eines Assessors die vereinbarte oder bei Fehlen einer Vereinbarung die übliche Vergütung geschuldet. Die übliche Vergütung beläuft sich bei Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt angestellten Assessors in der Regel auf die vollen Gebühren der BRAGO (BGH Beschluss vom 27. April 2004 aaO).

7 2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt ist und die von den Instanzgerichten nicht vorgenommene Beurteilung der üblichen Vergütung im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt von dem Senat selbst vorgenommen werden kann.

8 Danach ist hier die volle Vergütung der Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) von 65 € zuzüglich einer anteiligen Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) von 9,75 € zu erstatten. Der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt ist durch den bei ihm angestellten Assessor H. ordnungsgemäß im Verhandlungstermin vertreten worden. Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Verhandlung des Amtsgerichts vom 9. Mai 2003 wurde im Termin der Sachund Streitstand erörtert. Für diese Tätigkeit des angestellten Assessors schuldet der Beklagte mangels gesonderter Vereinbarung die übliche Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB, die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 10/10 Verhandlungsgebühr beträgt.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

Hahne Fuchs Ahlt Vezina Dose Vorinstanzen: AG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 -33 C 743/03-50 -LG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.2003 -2/9 T 475/03






BGH:
Beschluss v. 02.11.2005
Az: XII ZB 264/03


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