Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. November 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 36/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke LOCKSTOFF soll für die Waren

"Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 durch eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege", weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Unter einem "Lockstoff" verstehe man einen Stoff, der auf bestimmte Organismen anlockend wirke. Dieser Begriff sei zwar im "DUDEN " nicht aufgeführt, aber trotzdem insbesondere in Verbindung mit Sexuallockstoffen auch breiten Verkehrskreisen bekannt. Das Wort werde u.a. in der Werbung in Verbindung mit Pheromonparfüms, die inzwischen als "Lifestyleprodukte" hergestellt und vertrieben würden, verwendet und stelle daher für diese Waren eine beschreibende Angabe dar. Dies gelte auch für "Seifen" und "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege", denen üblicherweise Duftstoffe zugesetzt würden sowie für "ätherische Öle", die ebenfalls häufig zur Förderung des Wohlbefindens eingesetzt würden. Da es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die Waren, die Gegenstand der Zurückweisung seien, somit um eine reine Sachangabe handele, werde das Wort auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Begriff "Lockstoff" gehöre nicht zum allgemein bekannten, üblichen deutschen Sprachgebrauch, weil der Durchschnittsverbraucher dieses Fachwort für bestimmte Substanzen nicht kenne. Auch sei kein Bezug des Wortes zu den im Warenverzeichnis enthaltenen Waren gegeben. Außerdem erschließe sich eine eventuelle beschreibende Bedeutung nicht ohne einen zusätzlichen Denkvorgang. Da es sich somit nicht um eine eindeutige und unmißverständliche beschreibende Angabe handele, könne die angemeldete Kennzeichnung auch nicht im Interesse der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen werden. Im übrigen seien die vergleichbaren Marken "KRAFTSTOFF" und "Triebstoff" für Waren der Klasse 3 als Marken eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine Internet-Recherche des Senats zum Begriff "Lockstoff", die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG für die Waren "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" von der Eintragung ausgeschlossen. Dem angemeldeten Ausdruck fehlt insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); außerdem kann er als beschreibende Angabe für diese Waren dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH, Rechtssache C-191/01, Urteil vom 23. 10. 2003, Ziff. 29 ff "Doublemint"). Dies ist hier der Fall.

Das Wort "Lockstoff" ist sowohl in "Der Brockhaus", 9. Aufl., als auch in "Wahrig, Deutsches Wörterbuch", 7. Aufl. 2002, aufgeführt und läßt sich darüber hinaus auch als Sachangabe im Internet nachweisen. Mit diesem Begriff wird - wie bereits die Markenstelle belegt und ausgeführt hat - eine Substanz bezeichnet, die auf bestimmte Organismen anlockend wirkt, wie zB Pheromone. So hat die Recherche des Senats ergeben, daß Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege oder Parfümeriewaren häufig Lockstoffe, insbesondere Pheromone, zugesetzt werden, was in der Werbung auch stark hervorgehoben wird. So weist etwa die Firma E... bei der Beschreibung des Eau de Parfum "PLEASURES" darauf hin, daß Parfum u.a. als subtiler erotischer Lockstoff wirke. Im onlineshop der Firma Rossmann wird ein Eau de Parfum beschrieben mit "sinnlich, mit einem geruchsneutralen sexuellen Lockstoff" (http://www.alles -einkaufen.de/z_rossmann_Eau_de_Parfum_ sinnlich ....). Auf der Seite www.androspheromone.de wird geworben "Andros Pheromone - der Sexuallockstoff der Lust macht - Das Aphrodisiakum für Sie und Ihn als Parfüm oder pur - mit Garantie; Andros Pheromon - der Lockstoff der Lust macht - mit Garantie". Auf der Web-Site http://www.lockduft.com wird neben einem Pheromonparfüm auch eine Pheromon-Sonnenmilch angeboten. Unter https://kundenserver.de/pheromonesonline.de/shop/bestellungshop. htm finden sich ganze Kosmetikpflegeserien für Damen und Herren, bestehend aus Eau de Toilette, Aftershave Balm, Duschgel, Deostick sowie Body-Gel, denen Pheromone beigemischt sind. Bei "ebay" betrifft ein Angebot ein "Shampoo mit Sexuallockstoff (Pheromonen)". Das Yahoo-Verzeichnis weist in der Rubrik "Firmen > Parfüm und Düfte > Sexuallockstoffe" zahlreiche Anbieter von Produkten mit Pheromonzusatz wie Parfüms, Cremes, Lotionen, Aftershaves oder Duschgels usw. auf. Auch in Verbindung mit ätherischen Ölen wird auf deren anregende, bei richtiger Dosierung sexuell stimulierende, Pheromonen ähnliche Wirkung hingewiesen (http://www.surfmed.de/16-diaet/1-84/tag49_2.html). Das Wort "LOCK-STOFF" stellt insoweit eine unmittelbare Sachangabe in bezug auf ein für die Abnehmer wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der verfahrensgegenständlichen Waren dar, nämlich einen Hinweis darauf, daß diese Lockstoffe enthalten. Angesichts der Werbung und der Wirkungen, die durch die Beimischung solcher Lockstoffe erzielt und auch bezweckt werden, drängt sich dieses rein sachbezogene Verständnis im Zusammenhang mit derartigen Produkten ohne langes Nachdenken auf. In diesem Kontext liegt jedes andere Verständnis des Wortes, das - wie oben belegt - zum allgemeinen deutschen Wortschatz gehört, fern.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"; BGH, Beschluß vom 28. August 2003 I ZB 6/03 "Cityservice"). Dies ist hier der Fall, weil es sich aus den oben genannten Gründen bei der angemeldeten Kennzeichnung für die von der Zurückweisung betroffenen Waren um eine unmittelbare, hinreichend konkrete Sachangabe handelt.

3. Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. So vermag selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl BGH GRUR 1989, 420 "KSÜD"; BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 "Today"), eine derartige Bindung nicht mit der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in Einklang zu bringen wäre (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 262) und selbst für den Fall, daß diese Zeichen rechtswidrig eingetragen worden wären, keine Gleichheit im Unrecht in Anspruch genommen werden könnte.

Ströbele Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 18.11.2003
Az: 24 W (pat) 36/03


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