Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 336/03

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2004, Az.: 9 W (pat) 336/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2004 (Aktenzeichen 9 W (pat) 336/03) entschieden, das Patent aufrechtzuerhalten. Gegen dieses am 20. September 2000 angemeldete und am 12. Dezember 2002 veröffentlichte Patent wurde am 12. März 2003 ein Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde jedoch am 19. Januar 2004 zurückgenommen. Das Einspruchsverfahren wurde trotzdem von Amts wegen fortgesetzt, da das Bundespatentgericht hierzu gemäß dem Patentgesetz (§ 61 Absatz 1 Satz 2 und § 147 Absatz 3 Satz 2) verpflichtet ist. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Beschränkungen oder Widerrufungen des Patents notwendig sind und es daher aufrechterhalten werden kann. Der Beschluss des Gerichts bedarf keiner Begründung, da nur der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist, wie in § 47 Absatz 1 Satz 3 des Patentgesetzes festgelegt ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.12.2004, Az: 9 W (pat) 336/03


Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 12. Dezember 2002 veröffentlichte Patent 100 46 378 ist am 12. März 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das Patent aufrechterhalten werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Bb






BPatG:
Beschluss v. 14.12.2004
Az: 9 W (pat) 336/03


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