Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. Juli 1996
Aktenzeichen: 11 W 39/96

(OLG Köln: Beschluss v. 12.07.1996, Az.: 11 W 39/96)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln besagt, dass eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihre Kunden über die Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts zu informieren. Eine solche Warnpflicht besteht nur in Ausnahmefällen, wenn der Darlehensnehmer ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis hat und die Bank verpflichtet ist, ihn darauf hinzuweisen.

Im konkreten Fall wurde die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das Landgericht hat in seinem Beschluss richtig festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagten besondere Hinweise zu den Risiken des aufgenommenen Darlehens benötigten.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Bank nicht angerechnet werden kann, wenn sich bestimmte Risiken verwirklichen, die möglicherweise in den Gesprächen vor der Darlehenserteilung erwähnt wurden. Lebensrisiken wie die Trennung der Parteien und der Rückgang des Einkommens sind Risiken, die der Darlehensnehmer selbst berücksichtigen muss.

Es wird auch festgestellt, dass der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin hat, da diese nicht dazu verpflichtet war, die Zwangsversteigerung der Immobilie durch Umschuldungsmaßnahmen zu verhindern. Die Klägerin war nicht rechtlich verpflichtet, die Bemühungen der Beklagten zur Umschuldung zu unterstützen.

Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 58.548,08 DM.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 12.07.1996, Az: 11 W 39/96


Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 1O. 4. 1996 - 9 O 74/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden

Erwägungen Prozeßkostenhilfe versagt. Der Antrag des Beklagten zu

1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war gemäß § 114 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach der ständigen Rechtsprechung, die im angegriffenen Beschluß

zutreffend zitiert wurde, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und

Beratungspflicht der Banken gegenüber ihren Kunden hinsichtlich der

Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines Vorhabens. Eine Bank ist

grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines

gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige

Warnpflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall ein

besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers

besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist

(BGH WM 1987, 1546; WM 1991, 91). Wie das Landgericht im

angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich im

vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß die in

geschäftlichen Dingen erfahrene Beklagte zu 2) und der

lebenserfahrene Beklagte zu 1) besonderer Hinweise zu den Risiken

des von ihnen aufgenommenen Darlehens bedurften. Insofern kann zur

Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die auch unter

Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht

ergänzungsbedürftigen Ausführungen des landgerichtlichen

Beschlusses Bezug genommen werden.

Nach der vertraulichen Selbstauskunft vom 3O. 7. 1991, die der

Kreditgewährung zugrundegelegt wurde, verfügten die Beklagten über

ein beachtliches Einkommen, das ihnen die Rückführung der

Verbindlichkeit ermöglichte. Soweit sich in der Folgezeit Risiken

verwirklicht haben, die möglicherweise in den Gesprächen vor der

Darlehenserteilung gegenüber dem Sachbearbeiter der Klägerin

erwähnt worden sind, rechtfertigt dies keine abweichende

Beurteilung. Die Trennung der Parteien und die zurückgegangenen

Einnahmen der Beklagten zu 2) nach einem Wechsel des Arbeitgebers

sind allgemeine Lebensrisiken, die zunächst vom Darlehensnehmer zu

beachten sind. Dies trifft auch für die der Baufinanzierung

zugrundegelegte Kostenschätzung des Architekten der Beklagten zu.

Es kann nicht der Klägerin angelastet werden, daß sich diese als

unrealistisch erwies. Die Anforderungen an die Beratungs- und

Betreuungspflicht von Banken würden überspannt, wenn ihnen bei der

Finanzierung des Umbaus einer gebrauchten Immobilie eine ins

einzelne gehende Prüfung der vorgelegten Bauunterlagen im Interesse

des Kunden abverlangt würde. Die Wahrung der eigenen Interessen ist

zunächst Sache des einen Baukredit beanspruchenden

Darlehensnehmers.

Schließlich steht dem Beklagten zu 1) auch kein befreiender

Schadensersatzanspruch gegenüber der Klageforderung unter dem

Gesichtspunkt der Verletzung einer "Vertragsbegleitungspflicht" zu.

Insbesondere kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, die

Zwangsversteigerung der teilweise umgebauten Immobilie, die von der

Stadtsparkasse D. betrieben wurde, durch die Unterstützung von

Umschuldungsmaßnahmen nicht verhindert zu haben. Nachdem die den

Beklagten gewährten Kredite notleidend geworden waren, war die

Beklagte nicht rechtlich verpflichtet, unter Hintanstellen der

eigenen Interessen Bemühungen der Beklagten zur Herbeiführung einer

Umschuldung zu fördern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil

den Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren unstreitig die

Gelegenheit gegeben worden ist, das Zustandekommen einer

Umfinanzierung nachzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat nichts dafür

vorgetragen, daß die Klägerin von ihr nach dem

Zwangsversteigerungsgesetz zustehenden Rechten in unzulässiger

Weise Gebrauch gemacht hat. Nach alledem kann die Beschwerde keinen

Erfolg haben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:

58.548,O8 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 12.07.1996
Az: 11 W 39/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6c39a5481cef/OLG-Koeln_Beschluss_vom_12-Juli-1996_Az_11-W-39-96




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share