Oberlandesgericht München:
Urteil vom 15. Juli 2010
Aktenzeichen: 6 U 5785/05

(OLG München: Urteil v. 15.07.2010, Az.: 6 U 5785/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Anpassung von Übersetzerverträgen zwischen den Klägern und der Beklagten. Die Kläger haben das Werk "The Shelters of Stone" von Jean M. Auel ins Deutsche übersetzt und wollten eine angemessenere Vergütung für ihre Arbeit erreichen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, jedoch hatte das Oberlandesgericht München das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Einwilligung in eine Vertragsänderung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte das Berufungsurteil dann ebenfalls teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass den Klägern wegen der Unangemessenheit der vereinbarten Pauschalvergütung ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 UrhG zusteht. Die Angemessenheit der Vergütung wird durch eine Absatzbeteiligung sichergestellt, die ab dem 5.000sten verkauften Exemplar greift. Die Regelabsatzvergütung beträgt für Hardcoverausgaben 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Auch eine Beteiligung an den Nettoerlösen, die der Verlag aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt, ist vorgesehen. Die genaue Höhe der Vergütung soll im Rahmen der weiteren Verhandlung festgelegt werden.

Der Senat hat in dem Urteil auch klargestellt, dass die Absatzvergütung unabhängig von der Verwertungsart (Hardcover oder Taschenbuch) ab dem 5.000sten verkauften Exemplar des Werks zu zahlen ist. Auch die Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten soll grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer aufgeteilt werden.

Zu den besonderen Umständen des Einzelfalls, die eine Abweichung von den Regelsätzen rechtfertigen würden, sah das Gericht keine ausreichenden Argumente von Seiten der Kläger. Der Arbeitsaufwand und die Qualifikation der Kläger seien nicht außergewöhnlich genug, um eine höhere Vergütung zu rechtfertigen. Auch der verspätete Erhalt des Manuskripts und die damit verbundene Zeitknappheit seien nicht ausreichend, um von den Regelsätzen abzuweichen.

Das Berufungsgericht hat die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

(insgesamt ca. 600 Wörter)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG München: Urteil v. 15.07.2010, Az: 6 U 5785/05


Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Teilendurteil des Landgerichts München I vom 10. November 2005, Az. 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Ziffer I. des Urteilstenors wie folgt gefasst:

A. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit den Klägern bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel "The Shelters of Stone" von Jean M. Auel, je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem W H Verlag, dahingehend einzuwilligen, dass § 6 um folgende Klauseln ergänzt wird:

a. im Falle der Klägerin zu 1):

"§ 6

1. ...

2. ...

3. Der Übersetzer erhält weiter für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte ab dem 5.000sten verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar eine Absatzvergütung in Höhe von 7/11 von 0,8% (Hardcoverausgabe) bzw. von 0,4% (Taschenbuchausgabe) des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 7/11 der Hälfte des Nettoerlöses (des Betrages, der nach Abzug der Vergütungen des Autors und weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt), den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werks einräumt.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. 12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."

b. im Falle des Klägers zu 2):

"§ 6

1. ...

2. ...

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte ab dem 5.000sten verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar eine Absatzvergütung in Höhe von 4/11 von 0,8% (Hardcoverausgabe) bzw. von 0,4% (Taschenbuchausgabe) des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 4/11 der Hälfte des Nettoerlöses (des Betrages, der nach Abzug der Vergütungen des Autors und weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt), den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werks einräumt.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."

B. Im Übrigen wird die Klage betreffend den Klageantrag zu Ziffer I. abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger, Übersetzer des Werks "The Shelters of Stone" ("Ayla und der Stein des Feuers") der amerikanischen Erfolgsautorin Jean M. Auel, nehmen € soweit im Berufungsverfahren von Belang € das beklagte Verlagshaus auf Einwilligung in eine auf § 32 UrhG gestützte Anpassung der am 12. Juli 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Übersetzerverträge in Anspruch.

Das Landgericht hatte mit Teilurteil vom 10. November 2005 die klägerseits mit dem Hauptantrag begehrte € im Wesentlichen die Höhe des Normseitenhonorars wie auch eine Absatzbeteiligung sowie eine Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten betreffende € Vertragsänderung (zwischenzeitlich rechtskräftig) abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zur Einwilligung in eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung bestimmte Vertragsfassung dahingehend verurteilt, dass der Übersetzer zusätzlich zum Normseitenhonorar von DM 33.€ eine nach Hardcover- und Taschenbuchausgabe differenzierende, jeweils progredierende Absatzbeteiligung sowie 25% der Nettoverlagserlöse aus der Einräumung von Nebenrechten erhält. Auf die Berufung beider Parteien hin hatte der Senat das landgerichtliche Erkenntnis mit Urteil vom 08. Februar 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, in eine Abänderung von § 6 der mit den Klägern bestehenden Übersetzerverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

1. <wie Vertrag>

2. <wie Vertrag>

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte eine Absatzvergütung in Höhe von 7/11 <Klägerin>/4/11 <Kläger> von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 7/11 <Klägerin>/4/11 <Kläger> von 10% der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziffer 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen.

Das Normseitenhonorar nach Ziffer 1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner auf das Rechtsmittel beider Parteien hin ergangenen Revisionsentscheidung vom 07. Oktober 2009, Az. I ZR 41/07, das Berufungsurteil im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Senat die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in die tenorierte Änderung der Übersetzerverträge verurteilt hat. In diesem Umfang wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Annahme des Senats, die Angemessenheit der Vergütung erfordere neben dem anfänglich als sog. "Buy-Out" vereinbarten Garantiehonorar von DM 33.€ je Normseite grundsätzlich auch die Beteiligung der Übersetzer an den vom Verlag durch den Absatz des Werks sowie die Vergabe von Nebenrechten erzielten Erlöse, unbeanstandet gelassen (ebenso wie Ziffern 4. und 5. des vom Senat neugefassten § 6 der Übersetzerverträge betreffend die Abrechnungsmodalitäten sowie die Zahlung von Umsatzsteuer). Zur Höhe dieser Honorarbestandteile hat er ausgeführt, als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform sei regelmäßig eine Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis in Höhe von 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben angemessen (BGH a. a. O., Tz. 36). Diese Absatzvergütung sei im Normalfall € wenn nämlich Übersetzer, wie üblicherweise der Fall, das Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten, dieses für sich genommen üblich und angemessen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung des Vergütungssatzes vorliegen € für Hardcover-Ausgaben auf 0,8%, für Taschenbuchausgaben auf 0,4% zu ermäßigen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (Tz. 47). Die aus der Einräumung von Nebenrechten erzielten Nettoerlöse seien € nach Abzug der Vergütungen anderer Rechteinhaber € grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen (Tz. 46). Entgegen der im Berufungsurteil vom 08. Februar 2008 vertretenen Ansicht seien für die Frage, ob die Regelabsatzvergütung von 0,8% und 0,4% zu erhöhen oder zu ermäßigen sei, auch sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Tz. 52), soweit sie Dauer oder Umfang der Verwertung des Werks beeinflussen können (Tz. 53). Ein besonderer Arbeitsaufwand könne hingegen nur mittelbare Berücksichtigung finden (Tz. 54): soweit er durch das vereinbarte Seitenhonorar nicht angemessen abgegolten sei, sei dies durch eine Erhöhung der Regelsätze der Absatzvergütung auszugleichen. Umgekehrt könne auch die Zahlung eines höheren als des angemessenen Normseitenhonorars eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Dabei sei im Blick zu behalten, dass die angemessene Honorierung nicht als starrer Wert mathematisch ermittelt werden könne, sondern eine gewisse Bandbreite zulasse.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Senat den Parteien mit Verfügung vom 26. November 2009 (Bl. 415 d. A.) zunächst aufgegeben, zu den nach der Revisionsentscheidung noch klärungsbedürftigen Punkten des Streitfalles Stellung zu nehmen.

Die Beklagte trägt nunmehr in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, dass von der gebundenen Ausgabe des Werks "Ayla und der Stein des Feuers" bis Ende Januar 2010 100.406 Exemplare zu einem Nettoladenpreis von Euro 23,36, von der Taschenbuchausgabe 167.466 Exemplare (Nettoladenpreis Euro 9,30) verkauft worden seien. Im Übrigen macht sie geltend, die vom Bundesgerichtshof als angemessen erachtete Beteiligung an Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten werde der Verlagspraxis nicht gerecht: So erhalte der Übersetzer, wenn etwa eine Taschenbuchausgabe nicht im Verlag des Vertragspartners, sondern als Lizenzausgabe erscheine, ein Vielfaches dessen, was ihm bei Veröffentlichung des Werks im eigenen Verlag zustünde € ein Ungleichgewicht, das der sachlichen Rechtfertigung entbehre. Jedenfalls sehe auch das Erkenntnis des BGH vor, dass der auf den Übersetzer entfallende Anteil der Nebenrechtserlöse in drei Schritten zu bestimmen sei: Von dem vom Verlag vereinnahmten Betrag seien zunächst die Vergütungen weiterer Rechteinhaber abzuziehen. Die verbleibende Position sei sodann um den Anteil zu reduzieren, der nicht auf die Übersetzung entfalle. Erst der sich so ergebende Betrag sei anschließend zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen. Im Übrigen sei die Absatzvergütung für Hardcover- und Taschenbuchausgaben gesondertjeweilserst ab dem 5.000sten Exemplar geschuldet.

Die Beklagtebeantragtauch im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterhin,

das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19. November 2005, Az. 7 O 24552/04, € unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger € abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerbeantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

sowie auf ihre Anschlussberufung hin

die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 der Übersetzerverträge vom 12. Juli 2001 dahingehend einzuwilligen, dass jedem der Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seiner Übersetzung des Werkes "The Shelters of Stone" von Jean M. Auel gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages vom 12. Juli 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

Sie rügen die vom Bundesgerichtshof erarbeitete Honorarstruktur als nicht sachgerecht: Die Orientierung an den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke (VRA) verkenne, dass dieses Regelwerk an den Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen anknüpfe, der wiederum den Autoren Vorteile verschaffe, in deren Genuss Übersetzer nicht kämen. Auch seien unterschiedliche Beteiligungssätze für Taschenbuch- und Hardcoverausgaben ebenso wenig gerechtfertigt wie das Fehlen jeglicher Progression. Gleiches gelte für den vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Abschlag auf die Regelvergütung von 2% (Hardcover) und 1% (Taschenbuch) für den € üblichen € Fall, dass das Normseitenhonorar als Garantiehonorar gezahlt werde. Jedenfalls sei das Erkenntnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahingehend zu verstehen, dass die Schwelle von 4.999 verkauften Exemplaren, nach der die Absatzvergütung erst anfällt, für Taschenbuch- und Hardcoverausgabe jeweils gesondert anzusetzen sei. Auch erfordere die Berechnung der an den Übersetzer auszukehrenden Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten nur ausnahmsweise € wenn nämlich das schöpferische Werk des Übersetzers vom Lizenznehmer nicht als Ganzes, sondern nur teilweise genutzt werde € in einem zweiten Schritt die Bestimmung eines Vergütungsanteils, der auf die Übersetzung entfällt.

Im Streitfall seien jedenfalls die € vom Bundesgerichtshof als Mindestsätze verstandenen € Regelsätze der Absatzbeteiligung von 0,4% und 0,8% angesichts der besonderen Erschwernisse deutlich, nämlich auf 1% und 2%, zu erhöhen: Dabei sei zum einen der immense Umfang des zu übersetzenden Werks in Betracht zu ziehen. Weiter habe es die verspätete Ablieferung des Manuskripts erst im Oktober 2001 erforderlich gemacht, dass die Kläger mit Rücksicht auf den verabredeten Abgabetermin 31.12.2001 seit Mitte Dezember mehr als acht Stunden täglich, auch an Wochenenden, hätten arbeiten müssen, um das enorme Textvolumen von 766 Normseiten für die Klägerin zu 1) und 544 Seiten für den Kläger zu 2) zu bewältigen, während sie in der Zeit davor keine anderweitigen Aufträge hätten übernehmen können. Dazu komme ein durch das Sujet des Romans erhöhter Aufwand in Form von Recherchen in Bibliotheken sowie ein Treffen mit einer Paläontologin als Expertin für Steinzeitkultur. Zur Abgleichung der Terminologie mit dem in den vorangegangenen Bänden verwendeten Vokabular wie auch zur Abstimmung der Kläger untereinander sei es erforderlich gewesen, ein Glossar anzufertigen. Auch eine Personenliste habe erstellt werden müssen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Originalwerk ein etwa achtseitiges Gedicht enthalte, dessen Übersetzung, wie bei Lyrik üblich, etwa das Fünffache der für die Übertragung von Fließtext anfallenden Zeit beansprucht habe. Das Ansinnen der Autorin, nachträgliche Änderungen einzuarbeiten, habe abgewehrt werden müssen. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe schließlich der Aufwand, der durch die erforderliche Abstimmung mit der Verlagslektorin sowie durch die Korrektur der Druckfahnen angefallen sei.

Die Beklagte hält dem entgegen, die Übersetzung habe weder hinsichtlich des Vokabulars noch in Satzbau oder Textstruktur besondere Schwierigkeiten aufgewiesen, die angeblich von den Klägern gefertigte Personenliste habe bereits im englischen Original vorgelegen. Überdies sei € was der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger zu 2. selbst bestätigt hat € die vereinbarte Abgabefrist einvernehmlich verlängert worden. Es bestehe daher kein Anlass, das € wie im Senatsurteil vom 08. Februar 2007 unbeanstandet festgestellt € ohnehin leicht über dem Durchschnitt von Euro 16,30 liegende Garantiehonorar von Euro 16,87.€ pro Normseite durch eine erhöhte Absatzbeteiligung auszugleichen.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf das Senatsurteil vom 08. Februar 2007, des Weiteren auf die im wiedereröffneten Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 (Bl. 469 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Auf die € aus den im Senatsurteil vom 08. Februar 2007 dargelegten Gründen weiterhin zulässigen € Berufungen der Parteien hin war das angefochtene Urteil des Landgerichts in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2009, Az. I ZR 41/07, dargelegten und oben skizzierten Grundsätze, an die der Senat nach § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist, im nunmehr tenorierten Sinne abzuändern.

1. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofes steht zunächst fest, dass den Klägern wegen der Unangemessenheit der unter dem 12. Juli 2001 vereinbarten Pauschalvergütung dem Grunde nach ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 UrhG zusteht, des Weiteren, dass die Angemessenheit der Vergütung durch Vereinbarung einer ab dem 5.000sten verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar geschuldete Absatzbeteiligung sichergestellt wird, die jedenfalls dann, wenn ein (übliches und angemessenes) Normseitenhonorar als Garantiehonorar gezahlt worden ist, regelmäßig für Hardcoverausgaben 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben 0,4% des Nettoladenverkaufspreises (jeweils ohne Progression) beträgt, sofern nicht besondere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbare Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung oder Ermäßigung des Beteiligungssatzes gebieten (Tz. 47). Des Weiteren erfordert die Billigkeit eine Beteiligung der Übersetzer an den aus der Vergabe von Nebenrechten erzielten Erlösen dahingehend, dass die Nettoerlöse, d. h. der Betrag, der dem Verlag nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, zwischen Übersetzer und Verlag hälftig geteilt werden. Die vom Senat weiter formulierten Vertragsklauseln betreffend die Abrechnungsmodalitäten sowie die Zahlung von Umsatzsteuer, die die Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen haben, hat der Bundesgerichtshof (a. a. O., Tz. 55) ausdrücklich gebilligt. Soweit die Grundsätze der höchstrichterlich judizierten Honorierungsstruktur von den Parteien im wiedereröffneten Berufungsrechtszug generell als nicht sachgerecht angegriffen werden (etwa mit der Erwägung, die Absatzvergütung müsse höher sein, da entgegen § 2 VRA der Normvertrag für Autoren bei Übersetzern nicht zur Anwendung komme; ein geringerer Beteiligungssatz für Taschenbücher als für Hardcoverausgaben sei nicht gerechtfertigt; in Anlehnung an die VRA sei für die Absatzvergütung eine Progression vorzusehen; ein Abschlag auf die Absatzbeteiligung wegen der Ausgestaltung des Normseitenhonorars als Garantiehonorar verbiete sich, da dieser Betrag die werkvertragliche Komponente der Übersetzung abdecke; bzw. von Seiten der Beklagten der Hinweis, wonach die Regelung zur Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtseinnahmen die tatsächlichen Grundlagen der Verlagspraxis verkenne und überdies die Kläger im Verhältnis zur sonstigen Vergütungsstruktur ungleichgewichtig und überproportional begünstige) erübrigt sich eine neuerliche vertiefte Erörterung schon im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO, wonach der Senat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes zugrunde zu legen hat.

25Lediglich zum Verständnis einzelner Aspekte sieht sich der Senat zu einer Stellungnahme veranlasst: Soweit die Beklagte die Ausführungen des Revisionsurteils dahingehend interpretiert wissen will, dass bei der Verwertung der Übersetzung sowohl als Taschenbuch wie auch als Hardcover die Beteiligungspflicht für beide Formen gesondert erst ab dem 5.000sten Exemplar der jeweiligen Ausgabe einsetzt (d. h. 0,8% des Nettoladenverkaufspreises ab dem 5.000sten verkauften Hardcoverexemplar, weitere 0,4% ab dem 5.000sten verkauften Taschenbuch), teilt der Senat diese Lesart nicht: Dass im Fall der Verwertung sowohl als Taschenbuch wie auch als Hardcover im Ergebnis 9.998 Werkstücke vergütungsfrei bleiben sollen, lässt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen € im Gegenteil, er begründet den Umstand, dass die Zahlungspflicht redlicherweise erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe einsetzt, mit der Erwägung, dass Bücher mit geringer Auflage für den Verlag zumeist nicht profitabel seien (Tz. 50), d. h. die entstandenen Kosten nicht decken. Der wesentliche Teil dieser Kosten (ausgenommen etwa Druckkosten, ggf. auch Aufwendungen für eine neue Umschlaggestaltung oder für neuerliche Werbemaßnahmen) fällt indes nur einmal an, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, dem Übersetzer die Absatzbeteiligung für 4.999 verkaufte Exemplare ein zweites Mal € und damit insgesamt für 9.998 Exemplare € vorzuenthalten. Wenn also der Bundesgerichtshof (Tz. 47, 50) davon spricht, die Absatzvergütung sei "jeweils" ab dem 5.000sten Exemplar zu entrichten, ist dies dahingehend zu verstehen, dass der Schwellenwert für beide Verwertungsarten gleichermaßen, d. h. unabhängig davon gilt, welche Verwertungsart der Verlag wählt. Damit hat es auch für den Fall, dass sowohl eine Erst- als auch eine Zweitauswertung erfolgt, beim einmaligen Erreichen des Schwellenwerts von 5.000 verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplaren sein Bewenden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist des Weiteren die hälftige Beteiligung der Übersetzer an den Nettoerlösen, die der Verlag aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt, nach den Ausführungen des Revisionsurteils nicht etwa in einem dreistufigen Verfahren dergestalt zu bestimmen, dass nach (1) Abzug der Vergütungen, die auf andere Rechtsinhaber wie z. B. den Autor entfallen, von dem vom Verlag vereinnahmten Betrag regelmäßig (2) in einem Zwischenschritt der Anteil am verbleibenden Erlös zu bestimmen wäre, der auf die Übersetzung entfällt und erst anschließend (3) der so ermittelte Wert hälftig zu teilen wäre. Die Ausführungen im Revisionsurteil (Tz. 45) belegen vielmehr, dass im Regelfall, in dem das übersetzte Werk in Gänze vom Lizenznehmer (beispielsweise wiederum in Buchform) verwertet wird, der gesamte nach Abzug der Vergütungen sonstiger Rechteinhaber verbleibende Betrag hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen ist. Wollte man mit der Beklagten auch für diese Fallkonstellation eine Bestimmung des Anteilsfaktors als Schritt (2) verlangen, wäre es nicht mehr zu rechtfertigen, vom vereinnahmten Bruttoerlös vorab die auf andere Rechteinhaber entfallenden Vergütungen abzuziehen. Eines solchen Zwischenschrittes bedarf es vielmehr nur ausnahmsweise, wenn nämlich nicht das gesamte Übersetzungswerk, sondern € wie im Fall OLG München, ZUM 2004, 845 € lediglich einzelne Teile, z. B. Dialoge, daraus vom Lizenznehmer genutzt werden. Folgerichtig ist der Übersetzer an den Nebenrechtserlösen überhaupt nicht zu beteiligen, wenn sein Werk (wie z. B. bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren an Dritte) nicht genutzt wird.

2. Bei Vertragsschluss erkennbare Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Anhebung der Regelabsatzvergütung von 0,8% (Hardcover) und 0,4% (Taschenbuch) geböten, vermag der Senat im Streitfall nicht zu erkennen.

Die Kläger verweisen insoweit einerseits auf ihre besondere Qualifikation, wie sie sich im Fall der Klägerin zu 1) aus dem Studium der Anglistik, Ethnologie und Geschichte, der Dozententätigkeit auch an einem Lehrstuhl, der Erfahrung in Verlagen wie im Buchhandel sowie durch langjährige Übersetzungspraxis ergebe und durch diverse Stipendien untermauert werde (Bl. 86 d. A.), im Fall des Klägers zu 2) aus seinem Studium der Psychologie und der Tätigkeit als Übersetzer von (im Wesentlichen) Fachartikeln und Forschungsberichten im Bereich der Psychologie (Bl. 87 d. A.): Hinsichtlich dieses Aspekts ist bereits nicht zu erkennen, inwieweit eine derartige Qualifikation Einfluss auf die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werks nehmen könnte (vgl. BGH a. a. O., Tz. 53). Im Übrigen stellte sich eine derartige Qualifikation, soweit ersichtlich, auch nicht als Spezifikum der Kläger dar, insofern auch andere Übersetzer vielfach ein abgeschlossenes Hochschulstudium, ggf. auch Erfahrungen im Verlagswesen vorweisen können. Damit fehlte es bereits an einer berücksichtigungsfähigen Besonderheit des Einzelfalles, welche eine Abweichung von den vom Bundesgerichtshof gefundenen Regelsätzen geböte.

Auch soweit sie sich für die begehrte Erhöhung der Regelabsatzvergütung auf einen erhöhten Arbeitsaufwand berufen (der nicht nur aus dem Umfang des zu übersetzenden Werks resultiert habe, sondern sich auch in Bibliotheksrecherchen sowie Nachfragen bei einer Paläontologin niedergeschlagen habe, in ständigem Nachschlagen in den Vorgängerbänden, um die Einheitlichkeit der Terminologie zu wahren, in der Fertigung eines Glossars zum internen Abgleich zwischen den Klägern sowie einer Personenliste; in der Abstimmung mit der Verlagslektorin einschließlich Korrekturen und Gegenkorrekturen sowie der abschließenden Fahnenkorrektur, des Weiteren sei der enorme Zeitdruck zu sehen, dem sie mit Rücksicht auf den vereinbarten Abgabetermin 31. Dezember 2001 durch die verspätete Ablieferung des Manuskripts unterlegen hätten, auch habe das Ansinnen der Autorin, nachträglich Korrekturen einzuarbeiten, abgewehrt werden müssen), erlaubt dies keine den Klägern günstigere Beurteilung. Denn ein vom Üblichen abweichender größerer Aufwand ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht: Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Recherchen, die € ebenso wie die Abstimmung mit der Verlagslektorin, daraus resultierende Änderungen und Korrekturen oder die (in § 6 Ziffer 2. des Übersetzervertrags sogar ausdrücklich einbezogene) abschließende Fahnenkorrektur € in einem gewissen Umfang bei jeder Übersetzungstätigkeit anfallen. Der besondere Umfang des Werks von 1310 (766 und 544) Normseiten kann in diesem Zusammenhang ohnehin nicht berücksichtigt werden, hat er doch bereits in der absoluten Höhe des Garantiehonorars seinen direkten Niederschlag gefunden. Inwiefern die erfolgreiche Abwendung des Ansinnens, von der Autorin gewünschte Änderungen im Originalwerk in bereits übersetzte Teile des Romans einzuarbeiten, mit erhöhtem Aufwand einhergegangen sei, erschließt sich dem Senat nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten im Termin vor dem Senat war auch das Personenregister nicht etwa erstmals von den Klägern zu erstellen, sondern es lag ihnen bereits in der englischen Originalfassung vor. Den Umstand eines erhöhten Zeitdrucks, der aus dem verspäteten Erhalt des Originals resultiere (ein Gesichtspunkt, der nicht einen objektiv erhöhten Aufwand betrifft, sondern lediglich die Konzentrierung des identischen Arbeitsanfalls auf eine engere Zeitspanne), hat der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 persönlich anwesende Kläger selbst relativiert, indem er angab, dass der ursprünglich vorgesehene Abgabetermin 31.12.2001 im Einvernehmen mit dem Verlag verschoben worden sei € ein Vorbringen, das auch die Beklagte bestätigt hat. Soweit die Kläger zunächst angeführt haben, für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Erhalt des Manuskripts im Oktober 2001 hätten sie keine sonstigen Übersetzungsarbeiten annehmen können, wodurch ihnen Einnahmeausfälle entstanden seien, hat der Kläger zu 2) auf Nachfrage des Senats wiederum freimütig bekundet, dass ihnen mangels anderweitiger Aufträge in der fraglichen Zeit kein Verdienst entgangen sei. Die Notwendigkeit einer Abstimmung des in der deutschen Übertragung zu verwendenden Vokabulars mit den vorangegangenen Bänden bzw. einer internen Koordinierung der beiden Übersetzer mag zwar ebenso wie die mit höherem Zeitaufwand verbundene Übertragung von insgesamt achtseitigen lyrischen Passagen ein € wenngleich nicht vollkommen außergewöhnliches € Spezifikum der vorliegenden Fallkonstellation sein. Berücksichtigt man indes, dass die Kläger nach den Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 12 d. A., vgl. auch S. 6 des Berufungsurteils) für die gesamten im Zusammenhang mit der (1310 Seiten, nämlich 766 und 544 Seiten umfassenden) Übersetzung des Werks angefallenen Arbeiten € einschließlich der als erhöhter Aufwand angeführten Besonderheiten € insgesamt 1250 Stunden benötigten, so bewegt sich der Aufwand von knapp einer Stunde je Normseite vollständig im Bereich des Üblichen. Lässt sich bei dieser Sachlage bereits ein objektiv erhöhter Arbeitsanfall, welcher durch das (nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsurteils mit Euro 16,87 leicht über dem Durchschnitt von Euro 16,30 liegende) Normseitenhonorar nicht angemessen abgedeckt wäre, nicht feststellen, besteht keine Veranlassung, ein (insoweit nicht vorhandenes) Defizit durch Anhebung der Absatzvergütung auszugleichen € mit der Folge, dass es bei den Regelsätzen von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Exemplare der Hardcoverausgabe und von 0,4% für Taschenbücher sein Bewenden hat.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens waren, insofern beide Parteien mit ihrem Begehren nur teilweise durchgedrungen sind, gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Einer Anordnung nach § 711 ZPO bedurfte es unter Berücksichtigung der getroffenen Kostenentscheidung nicht, da für die im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Einwilligung in die Vertragsanpassung die Fiktion des § 894 ZPO mit Rechtskraft der Entscheidung kraft Gesetzes eintritt.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst: Nachdem der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2009 die rechtsgrundsätzlichen, eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffenden Fragen verbindlich geklärt hat, war im wieder eröffneten Berufungsrechtszug nur noch über die Besonderheiten des Einzelfalles zu befinden. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 543 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 15.07.2010
Az: 6 U 5785/05


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29.03.2024 - 16:24 Uhr

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