Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 13. Januar 2014
Aktenzeichen: 1 K 220.12

(VG Berlin: Urteil v. 13.01.2014, Az.: 1 K 220.12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit Karten unter ihrer Internetdomain veröffentlicht und zur Nutzung angeboten. Die Bearbeitung der Karten hatte die Klägerin in der Vergangenheit von einer Agentur durchführen lassen, die dazu verpflichtet war, alle Bearbeitungsschritte zu dokumentieren. Die Namen der bearbeitenden Personen und die Bearbeitungszeiten wurden dabei in einer Datenbank der Klägerin gespeichert. Der Datenschutzbeauftragte hatte die Klägerin aufgefordert, diese Daten zu löschen. Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass die Speicherung der Daten zur Durchsetzung ihrer Urheberrechtsansprüche vor Gericht erforderlich sei. Der Datenschutzbeauftragte erließ daraufhin eine datenschutzrechtliche Anordnung und forderte die Klägerin auf, die Daten zu löschen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage gegen diese Anordnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für begründet erklärt. Es stellte fest, dass die datenschutzrechtliche Anordnung rechtswidrig sei, da die Klägerin mit der Speicherung und Nutzung der Daten nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, die Daten zu speichern und vor Gericht zu nutzen, um ihre Urheberrechte effektiv schützen zu können. Das Gericht führte weiter aus, dass die Speicherung und Nutzung der Daten erforderlich sei, um vor Gericht einen lückenlosen Nachweis über die Urheberschaft erbringen zu können. Alternativ könne die Speicherung der Daten nicht von Vertragspartnern übernommen werden, da die betreffende Agentur nicht mehr existiere. Das Gericht wog auch das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten gegen das Interesse der Klägerin ab und stellte fest, dass die Rechtsbeeinträchtigungen der Beschäftigten geringfügig seien im Vergleich zu dem Schutz der Urheberrechte der Klägerin. Das Gericht hob daher die datenschutzrechtliche Anordnung auf. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Klägerin muss vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Berlin: Urteil v. 13.01.2014, Az: 1 K 220.12


Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin veröffentlicht unter der Internetdomain w... Karten verschiedener Städte, die sie selbst hergestellt oder erworben hat, und stellt diese zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Das Kartenmaterial wird durch die Klägerin regelmäßig überarbeitet. Die Bearbeitung führte in der Vergangenheit im Auftrag der Klägerin die M... durch. Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses wurde die Agentur dazu verpflichtet, die von ihr durchgeführten Bearbeitungsschritte im Einzelnen zu dokumentieren. Hierfür wurden die jeweils durchgeführten Bearbeitungsvorgänge, die dazu eingesetzten Personen mit Namen und die Bearbeitungszeiten auf eine Anwendung eingetragen und bei der Klägerin gespeichert. Den Beschäftigten der M... Agentur wurde von der Klägerin zudem eine entsprechende datenschutzrechtliche Erklärung vorgelegt. Dessen Inhalt lautet:

€Mir ist bekannt, dass meine Firma im Auftrag der E... urheberrechtlich geschütztes Karten- und Datenmaterial des Stadtplandienstes bearbeitet [€]

Bei dem von mir bearbeiteten Kartenmaterial des Stadtplandienstes und auch bei jeder Bearbeitung der zugehörigen Adress-Datenbanken werden von mir bestimmte Einträge in die Masken Arbeitszettel-Datenbanken bei der E... vorgenommen. Sie enthalten meinen vollständigen Namen, den Anfangs- und Endzeitpunkt meiner Bearbeitung, weiterhin Angaben zur bearbeiteten Karte und ggf. weiter Daten, so dass man anhand der Arbeitszettel nachvollziehen kann, um welche Stadt oder um welchen Ort es sich handelt bzw. was der Grund meiner Bearbeitung war.[€]

Ich bin damit einverstanden, dass meine Einträge in die Datenbank online und offline von der E... jederzeit eingesehen werden können, und zwar mit meinem vollen Namen. Mir ist weiterhin bekannt, dass diese dauerhaft zu Dokumentationszwecken gespeichert werden müssen. Ich bin auch darüber belehrt worden, dass ich ggf. dazu von Gerichten befragt werden kann, ob diese Arbeiten in meinem Arbeitszettel tatsächlich von mir zu dem angegebenen Zeitpunkt verrichtet wurden.€

Die Klägerin hat die Bearbeitung der Karten in Deutschland inzwischen eingestellt. Die M... ist aufgelöst.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte forderte die Klägerin auf, die bei ihr gespeicherten Daten der Beschäftigten der M... zu löschen. Da die Klägerin dem nicht folgte und der Auffassung war, die Speicherung dieser Daten sei zur Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche vor Gericht erforderlich, erließ der Datenschutzbeauftragte mit Bescheid vom 24. Juli 2012, zugestellt am 26. Juli 2012, eine datenschutzrechtliche Anordnung. Darin wurde der Klägerin aufgegeben, die bei ihr gespeicherten Namen der Beschäftigten der M... zu löschen und die Löschung bis zum 1. September 2012 schriftlich zu bestätigen. Die Anordnung stützte der Datenschutzbeauftragte auf § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG. Die Speicherung der Daten und ihre Nutzung vor Gericht könne nicht auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden, weil dies nicht erforderlich sei. Für den Nachweis der Aktivlegitimation von urheberrechtlichen Ansprüchen sei gemäß §§ 416, 284 ZPO die Vorlage der geschlossenen vertraglichen Vereinbarung mit Dritten zur Rechtsübertragung als Urkundenbeweis ausreichend. Einen Nachweis bis in die Ebene des Herstellungsprozesses hinein verlange die Rechtsprechung nicht. Die Nutzungsrechte, die der einzelne Mitarbeiter in Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung erwerbe, gingen bereits gemäß §§ 31 Abs. 5, 43 UrhG auf die Klägerin als Auftraggeberin über. Auch sei die Speicherung zur Benennung der Beschäftigten als Zeugen nicht notwendig. Die Beschäftigten der jeweiligen Auftragnehmer könnten zwar den Schöpfungsprozess des jeweiligen Kartenmaterials erläutern, nichts jedoch zur anschließenden Rechtsübertragung bezeugen.

Mit ihrer am 20. August 2012 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Anordnung. Sie trägt vor, sie müsse aufgrund illegaler Nutzungen oder Veränderungen des Kartenmaterials durch Dritte ihre Urheberrechte häufig gerichtlich verteidigen. Vor Gericht müsse sie den Herstellungs- bzw. Überarbeitungsvorgang als Realakt lückenlos nachweisen können. Sie müsse konkret, einzelfallbezogen und unter Beweisantritt jederzeit vortragen können, welche Personen zu welchem Zeitpunkt welche Karten-Substanz wie und in welchem Umfang bearbeitet habe. Der Vorschlag des Beklagten, den Vertragspartner mit der Speicherung der Daten zu beauftragen, sei sachfremd, weil die zu beauftragende M... nicht mehr existiere. Zudem könne die Existenz der gesamten Vermögenswerte der Klägerin nicht von der Bereitschaft von Drittfirmen abhängig gemacht werden, Daten zu speichern. Auch könne dem Vorschlag des Beklagten, einen Beweis der Rechtsinhaberschaft durch das mildere Mittel eines anonymisierten Zuordnungsnachweises zu erbringen nicht gefolgt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und verteidigt diesen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die datenschutzrechtliche Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 24. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Anordnung soll § 38 Abs. 5 S. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), sein. Danach kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Durch die Speicherung von Daten der Beschäftigten der M... und der Nutzung dieser Daten bei Streitigkeiten vor Gericht verstößt die Klägerin indes nicht gegen die Bestimmungen des BDSG oder andere Vorschriften über den Datenschutz, so dass die Voraussetzungen für eine datenschutzrechtliche Anordnung nicht vorliegen.

Im Einzelnen:

Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht-öffentliche Stelle i.S.d. des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, weshalb die Vorschriften nach §§ 28 ff BDSG zur Anwendung kommen. Die zur Dokumentation des Herstellungsprozesses und der Überarbeitung des Kartenmaterials gespeicherten Daten der Beschäftigten der M... stellen personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG dar. Angaben wie der Name, die Arbeitszeiten und die konkret am Kartenmaterial ausgeführten Bearbeitungsschritte sind Informationen über eine Person.

Für die Speicherung und Nutzung der genannten Daten kann sich die Klägerin jedoch auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG als Rechtsgrundlage berufen. Danach ist das Speichern von Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

22Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die genannten Daten zu speichern und vor Gericht zu nutzen. Berechtigt ist jedes wirtschaftliche oder ideelle Interesse, das von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird, und auf einen konkreten Verarbeitungs- oder Nutzungszweck gerichtet ist (vgl. Taeger, in: Ders./Gabel, Kommentar zum BDSG, 2. Auflage 2013, § 28 Rn 55f). Als Herstellerin von Karten und im Rahmen ihrer Tätigkeit der Überarbeitung und Aktualisierung des bestehenden Kartenmaterials hat die Klägerin ein Interesse daran, ihre Werke urheberrechtlich effektiv zu schützen. Dieses Interesse ist ein berechtigtes wie aus dem § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hervorgeht, der einen 70-jährigen Urheberrechtsschutz post mortem gewährt. Die Klägerin, die dargetan hat, dass sie regelmäßig gerichtlich ihre Urheberrechte verteidigen muss, verfolgt den legitimen Zweck, mithilfe der genannten Daten vor Gericht einen Nachweis über ihre Urhebereigenschaft erbringen zu können.

23Zum Nachweis der Aktivlegitimation von urheberrechtlichen Ansprüchen vor Gericht ist die Speicherung und Nutzung der genannten Daten auch erforderlich. Eine Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn sie für die Erreichung des berechtigten Interesses notwendig ist bzw. die Erreichung oder Realisierung der Interessen deutlich verbessern kann. Erfasst werden damit nur solche Datenverarbeitungen, die keine objektiv zumutbare Alternative der Interessenverwirklichung bieten (vgl. Wolf, in: Ders./Brink, Datenschutzrecht-Kommentar, 2013, § 28 Rn. 62). Die Klägerin hat unter Vorlage gerichtlicher Entscheidungen, wie etwa dem Urteil des Landgericht München vom 11. September 2012, A..., S. 7, bei der sie selber Partei war, hinreichend dargelegt, dass sie sowohl bei der Herstellung neuer Karten als auch bei der Überarbeitung bestehenden Kartenmaterials den Bearbeitungsprozess lückenlos dokumentieren muss, um später bei entstehenden gerichtlichen Streitigkeiten gegenüber Dritten ihre Urhebereigenschaft nachweisen zu können. Die Zivilgerichte verlangen zum Nachweis der Aktivlegitimation bei urheberrechtlichen Ansprüchen offenbar die Benennung des originären Urhebers und die konkret durchgeführten Bearbeitungsschritte in allen Einzelheiten. Denn es ist maßgeblich, inwieweit die Klägerin das von ihr oder zumindest in ihrem Auftrag hergestellte Werk als ein Akt persönlich geistiger Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG, also als Realakt, nachweisen kann.

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin müsse zu Beweiszwecken vor Gericht nicht die Namen der Beschäftigten nennen, sondern könne stattdessen einen anonymisierten Zuordnungsnachweises erbringen, aus dem ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt in welchem Computersystem, auf welche Art und Weise ein Kartenteil bearbeitet wurde, greift demgegenüber nicht durch. Der Klägerin wird von den Zivilgerichten erkennbar eine solche alternative Möglichkeit der Beweisführung nicht eingeräumt. Im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz können die Zivilgerichte dabei bestimmen, welche Art der Beweisführung sie für erforderlich halten. Insofern würde es im Übrigen bereits ausreichen, dass einzelne Zivilgerichte eine solche Beweisführung verlangen.

Alternativ können die Klägerinteressen auch nicht dadurch gewahrt werden, dass die Speicherung durch Vertragspartner, bei denen die Beschäftigten angestellt sind, übernommen wird. Zwar ist dies im Vergleich zur unmittelbaren Speicherung durch die Klägerin ein milderes Mittel, aber nicht in gleichen Maßen effektiv, wenn nicht unrealisierbar. Die M..., die danach die Speicherung übernehmen müsste, existiert vorliegend nicht mehr.

26Das €schutzwürdige€ Interesse bedarf als wertausfüllungsbedürftiger Begriff einer Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Speicherung dient. Nach dem Ergebnis einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung überwiegt das Interesse der Beschäftigten der M..., die Datenverarbeitung auszuschließen, nicht das Interesse der Klägerin an der Datenspeicherung bzw. -nutzung. Zwar wird durch die Speicherung der genannten Daten und ihrer Kundgabe im Rahmen gerichtlicher Verfahren in das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten eingegriffen. Jedoch steht dem gegenüber, dass die Klägerin ihre durch Art. 14 GG geschützten Urheberrechte ohne diesen Eingriff nicht wahrnehmen und verteidigen könnte. Im Vergleich zu dieser erheblichen Rechtsbeeinträchtigung sind die von den Beschäftigten der M... erlittenen Rechtsverletzungen nur geringfügig und zumutbar. Die Preisgabe von Namen und der von ihnen durchgeführten Arbeitsschritte betrifft lediglich die Sozialsphäre der Betroffenen. Zudem ist nur ein überschaubarer Kreis von Personen betroffen und der Eingriff wird durch die o.g. konkrete Zweckbindung abgeschwächt. Die Daten werden auch nicht der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht, sondern nur im Rahmen einzelner Gerichtsverhandlungen zum Beweis eines am Kartenmaterial konkret durchgeführten Bearbeitungsschrittes benutzt. Somit wird auch nur ein sehr umgrenzter Ausschnitt aus dem Leben der Betroffenen gespeichert und ggf. vor Gericht preisgegeben und keinesfalls ein Gesamtprofil der Arbeit erfasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 13.01.2014
Az: 1 K 220.12


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