Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2005
Aktenzeichen: 23 W (pat) 322/03

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2005, Az.: 23 W (pat) 322/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. März 2005 das Patent 199 18 804 aufrechterhalten. Das Patent wurde am 26. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 27. Februar 2003 veröffentlicht. Eine Einsprechende hat Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent und beantragt, es aufrechtzuerhalten. Das Patent betrifft einen Schaltschrank für eine Tablettenpresse. Die Erfindung ermöglicht es, auch bei geschlossener Tür Einblick in das Innere des Schaltschranks zu haben, und erleichtert die Reinigung. Die verteidigten erteilten Patentansprüche sind zulässig, und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung. Die Beschreibung des Patents erfüllt die Anforderungen, und daher bleibt das Patent in seiner erteilten Fassung bestehen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.03.2005, Az: 23 W (pat) 322/03


Tenor

Das Patent 199 18 804 wird aufrechterhalten.

Gründe

I Das Patent 199 18 804 (Streitpatent) wurde am 26. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften 1) DE 41 27 467 A1 und 2) DE 91 06 114 U1 von der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 3. September 2002 mit 4 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 27. Februar 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 27. Mai 2003 Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil dessen Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch den mit dem Einspruchsschriftsatz genannten Stand der Technik nahegelegt sei.

Hierbei stützt sich die Einsprechende auf die Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren D1 DE 41 27 467 A1 und D2 DE 91 06 114 U1 sowie auf die neu eingeführten Entgegenhaltungen D3 Firmenprospekt: "Rittal Neuheiten 98" (auszugsweise Seite 23 sowie vorderes und hinteres Deckblatt mit Druckvermerk 4/98), D3a Zeichnung vom 12. März 1998 "EMV-Sichtfenster" in Schnittdarstellung gemäß Entgegenhaltung D3 und D4 Firmenprospekt: "EMV-Abschirmmaterial" Bavaria Elektronik (auszugsweise Deckblatt sowie Seiten 56 bis 61 mit Druckvermerk 1997).

Außerdem bietet sie Zeugenbeweis zu den Dokumenten D3, D3a und D4 an.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung und beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Schaltschrank für eine Tablettenpresse, miteinem Korpus (12) mit Wand-, Decken- und Bodenabschnitten aus Metallblech,

- einer Tür an seiner Vorderseite, welche eine Korpusöffnung verschließt, wobei - die über ein Scharnier (36) am Korpus (12) angeschlagene Türplatte (16a) nur aus mindestens zwei Paneelen (26, 24a) aus durchsichtigem Material ohne Umrandung besteht,

- zwischen denen ein Geflecht (28) aus elektrisch leitendem Material angeordnet ist, und - wobei das innere Paneel (24a) am Rand einen Streifen des äußeren Paneels (26) mit Geflecht (28) freiläßt und mit dem zugekehrten Gehäuseabschnitt ein Dichtstreifen (48a) aus elektrisch leitendem Material verbunden ist,

- der mit dem freigelegten Abschnitt des Geflechts (28) in Kontakt tritt, wenn die Tür (16a) in ihrer Schließstellung ist."

Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf das Streitpatent und bezüglich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus dem § 147 Abs 3 Nr 1 PatG, weil abweichend von § 61 Abs 1 Satz 1 PatG über den Einspruch nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts entscheidet, wenn die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 - wie im vorliegenden Fall - eingelegt worden ist.

2) Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz zu sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 ein Bezug zu dem Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen D3 und D4 in Verbindung mit den üblichen fachmännischen Kenntnissen durch ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag entsprechend § 59 Abs 1 Satz 4 PatG hergestellt wurde.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mußte jedoch dem Einspruch der Erfolg versagt bleiben.

3) Ausweislich der Beschreibung betrifft das Patent einen Schaltschrank für eine Tablettenpresse, vergleiche Abschnitt [0001] des Streitpatents.

In einem derartigen Schaltschrank, üblicherweise mit einem Korpus aus Metallblech und einer Tür, sind alle Komponenten und Bauteile für die elektrische Ansteuerung der Tablettenpresse und deren Peripheriegeräte untergebracht. Aus Sicherheitsgründen ist die Schaltschranktür üblicherweise geschlossen und darf nur von autorisierten Personen geöffnet werden. Dies bedeutet, daß im Schaltschrank auftretende oder darin angezeigte Störungen dem sofortigen Zugriff entzogen sind, vergleiche Abschnitt [0002] des Streitpatents.

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Schaltschrank für eine Tablettenpresse zu schaffen, der den Einblick in das Innere des Schaltschranks auch bei geschlossener Tür erlaubt, vergleiche Abschnitt [0005] des Streitpatents.

Die Problemlösung ist im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben.

Bei dieser Lösung ist es wesentlich, daß die über ein Scharnier (36) am Korpus (12) angeschlagene Türplatte (16a) nur aus mindestens zwei Paneelen (26, 24a) aus durchsichtigem Material ohne Umrandung besteht, so daß einerseits eine Bedienperson problemlos in das Schaltschrankinnere hinein schauen und feststellen kann, ob bestimmte Anzeigeleuchten ansprechen bzw. eine Alarm- oder Fehlersituation anzeigen und andererseits der Schaltschrank mit einer umrandungsfreien Tür von außen durchgehend glatte Flächen aufweist und somit eine hygienische Reinigung erleichtert, vergleiche Abschnitte [0007] und [0008] des Streitpatents. Außerdem findet bei geschlossener Schranktür ein Schutz gegen elektromagnetische Strahlung statt, vergleiche Abschnitt [0009] des Streitpatents.

4) Die verteidigten erteilten Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 findet seine inhaltliche Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 6 und 7 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 2, letzter Absatz in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3, insbesondere hinsichtlich des Scharniers (36). Die erteilten Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 4 in dieser Reihenfolge.

Zur Offenbarung des Rückbezugs der erteilten Patentansprüche 2 und 3 auf die Kombination der Merkmale ursprünglichen Patentansprüche 1, 6 und 7 wird zunächst auf die von der Patentanmelderin erörterten drei Kontaktierungsmöglichkeiten des Geflechts (28) mit dem Korpus (12) des Schaltschranks hingewiesen. Die erste davon betrifft die Kontaktierung mittels eines Stiftes (20) (ursprüngliche Beschreibung S 3, le Abs, Satz 2 und 3), die zweite ist auf eine Kontaktierung mittels eines Stiftes (20) in Kombination mit einer Buchse (50) gerichtet (ursprüngliche Beschreibung S 3, le Abs, Satz 4 bis S 4, Abs 1; vgl ursprüngliche Fig 2) und die dritte betrifft die Kontaktierung eines durch stufenförmige Anordnung der Paneele (26, 24a) freigelegten Geflechts (28) mittels eines elektrisch leitfähigen Dichtstreifens (48a) (ursprüngliche Beschreibung S 4, Abs 2; vgl ursprüngliche Fig 3).

Nach den Ausführungsbeispielen gemäß den ursprünglichen Figuren 2 und 3 ist für die elektrische Kontaktierung des Geflechts (28) mit dem Korpus (12) stets noch eine den Schaft (32) des Stiftes (20) umgebende hülsenförmige Dichtung (52) vorgesehen, die an beiden Enden gegen elektrisch leitfähige Flachdichtungen (54, 58) anliegt und so den elektrischen Kontakt herstellt.

Somit ist in der Figur 2 eine elektrische Kontaktierung des Geflechts (28) mittels eines Stiftes (20) in Kombination mit der Buchse (50) offenbart, während die ursprüngliche Figur 3 eine elektrische Kontaktierung des Geflechts (28) in Form einer Kombination der ersten und dritten Kontaktierungsmöglichkeit offenbart (vgl ursprüngliche Fig 2 und 3 iVm zugehöriger ursprünglicher Beschreibung S 6, Abs 2 bis S 7 Abs 3), besonders die Bemerkung (ursprüngliche Beschreibung S 7, Abs 2) zur Verwendung gleicher Bezugszeichen für gleiche Teile mit gleichen Funktionen, insbesondere die Dichtungen (48) und (48a) in den Figuren 2 und 3.

Der Rückbezug der erteilten Patentansprüche 2 und 3 auf den erteilten Patentanspruch 1 ist zumindest durch die ursprüngliche Figur 3 in Verbindung mit zugehöriger Beschreibung gedeckt.

Den Rückbezug des erteilten Patentanspruchs 4 auf den erteilten Patentanspruch 1 liest der Fachmann als weitere Kombination der zweiten Kontaktierungsmöglichkeit mit der dritten Kontaktierungsmöglichkeit aufgrund fachmännischer Kenntnisse selbstverständlich mit.

5) Wie sich aus der nachfolgenden Abhandlung ergibt, ist der zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Fachmanns, weil im Stand der Technik weder ein Schaltschrank mit einer Abschirmtür ohne Umrandung nachgewiesen wurde, noch hieraus eine Anregung hierzu entnehmbar war.

Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Schaltschränken mit EMV-Abschirmung befaßter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß zu definieren.

Bei Schaltschränken mit EMV-Abschirmung liest dieser Fachmann mit, daß ein derartiger Schaltschrank einen Korpus mit Wand-, Decken- und Bodenabschnitten aus Metallblech und an dessen Vorderseite eine mittels Scharnieren am Korpus angeschlagene Tür aufweist, die die Korpusöffnung verschließt, vergleiche in D1 Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere die Verkleidungsteile 2 und die mittels Scharnieren 4 angeschlagene Tür 3; vergleiche in D3 Seite 23 Abbildung links oben den EMV-Schrank mit einer Tür, in deren Türausschnitt eine EMV-Sichtscheibe eingebaut ist.

Die EMV-Sichtscheibe gemäß D3 ermöglicht - entsprechend der Aufgabenstellung des Streitpatents - den Einblick in den Schaltschrank auch bei geschlossener Tür, vergleiche dort den Text oben, erster Punkt.

Diese bekannte EMV-Sichtscheibe besteht aus mindestens zwei Paneelen aus durchsichtigem Material, zwischen denen ein Geflecht aus elektrisch leitendem Material angeordnet ist, wobei die EMV-Sichtscheibe in die Schaltschranktür mit dem innenliegenden Montagerahmen und dem außenliegenden Blendrahmen durch Verschrauben am Blendrahmen eingebaut wird, vergleiche dort auf Seite 23 unter "EMV-Sichtscheibe" Punkt 3 sowie unter "Lieferumfang, Material und Oberfläche" Detail a bis d: Aufbau EMV-Sichtscheibe aus Zweischeiben-Sicherheitsglas und eine leitende Zwischenlage aus geschwärztem Kupfer.

Selbst wenn man anhand der Detaildarstellung gemäß Anlage D3a unterstellt, daß bei der EMV-Sichtscheibe gemäß Entgegenhaltung D3 das äußere Paneel (unteres Paneel weist wie der Blendrahmen nach außen, vgl Text von D3, S 23, "EMV-Sichtscheibe" dritter Punkt) am Rand einen Streifen des inneren Paneels mit Geflecht freiläßt, das dort von einem Dichtstreifen (EMV-Dichtung) elektrisch kontaktiert ist, dann verbleiben als wesentliche Unterschiede zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, daß die EMV-Sichtscheibe gemäß Entgegenhaltung D3 erstens einen festgeschraubten äußeren Blendrahmen als eine Umrandung aufweist und zweitens die EMV-Sichtscheibe mit Blendrahmen von der Schaltschranktür als einer weiteren Umrandung umgeben ist.

Somit vermag diese Entgegenhaltung D3 den Fachmann nicht dazu anregen, eine mit Scharnieren am Schaltschrank angelenkte Abschirm-Türplatte aus mindestens zwei transparenten Paneelen ohne eine Umrandung auszubilden.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden kann auch die Entgegenhaltung D4 dem Fachmann keine Anregung vermitteln, eine mit Scharnieren am Schaltschrank angelenkte Abschirm-Türplatte aus mindestens zwei transparenten Paneelen ohne eine Umrandung auszubilden.

Zwar offenbart die Entgegenhaltung D4 für HF-dichte Fenster ua eine so genannte Stufenkonstruktion von mindestens zwei transparenten Paneelen mit einem dazwischen angeordneten Abschirmgewebe entsprechend der zugehörigen Teillehre des angegriffenen Patentanspruchs 1; einen Hinweis auf HF-dichte Fenster ohne Rahmen oder Umrandung enthält diese Entgegenhaltung jedoch nicht. Vielmehr können gemäß Punkt "8. Abschlußrahmen" (S 59) die HF-dichten Fenster werkseitig komplett mit Rahmen nach entsprechender Kundenspezifikation geliefert werden, in dem die entsprechende Dichtung bereits integriert und für einen guten elektrischen Kontakt zwischen Gewebe und Gehäuse sorgt.

Wenn die Einsprechende vorträgt, daß der Kunde die HF-dichten Fenster auch ohne Rahmen bestellen könne, wobei er dann selbst - entsprechend der Lehre der Entgegenhaltung D4 - einen Rahmen für den guten elektrischen Kontakt zwischen Geflecht und Gehäuse stellen oder aber einen guten elektrischen Kontakt ohne Rahmen zwischen Geflecht und Gehäuse herstellen müßte, entspricht die letzte Alternative einer patentrechtlich unzulässigen expost-Betrachtung, weil die Entgegenhaltung D4 keinen Hinweis auf die Verwendung von rahmenlosen EMV- bzw. HF-dichten Fenstern als Abschirm-Türplatte bei Schaltschränken gibt.

Die im Prüfungsverfahren genannte und EMV-Sichtfenster bei Schaltschränken betreffende Entgegenhaltung D2 sieht hierfür ebenfalls einen nach außen (vgl dort S 3, le Satz) weisenden Rahmen (vgl die einzige Fig mit zugehöriger Beschreibung zu Rahmen 6, winkelförmigen Rahmen 14 und Winkelprofil 18) auf, so daß auch diese Entgegenhaltung dem Fachmann keinen Hinweis darauf vermitteln kann, eine mit Scharnieren am Schaltschrank angelenkte Abschirm-Türplatte aus mindestens zwei transparenten Paneelen ohne eine Umrandung auszubilden.

6) Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen nicht selbstverständliche, vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1. Deren Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 mitgetragen.

7) Die Beschreibung des Streitpatents erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin der Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und die Erfindung anhand der Figuren hinreichend erläutert ist.

Daher ist das Patent in seiner erteilten Fassung rechtsbeständig.

Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Lokys Be






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2005
Az: 23 W (pat) 322/03


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